Das Landessozialgericht Essen (Az. L 10 KR 366/24) entschied, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch bei Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung beitragspflichtig sind.
LSG Essen bestätigt Beitragspflicht auf Kapitalleistung und Rente
Der 1958 geborene Kläger erhielt im Februar 2021 eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von etwa 46.000 €. Kurz darauf überwies er rund 47.000 € an die Deutsche Rentenversicherung, um eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge zu sichern.
Die Krankenkasse verlangte sowohl auf die erhaltene Kapitalleistung als auch auf die anschließende Rente Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das Sozialgericht Köln wies die zunächst erhobene Klage des Klägers ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Essen ein.
Streitpunkt war insbesondere, ob die Doppelverbeitragung von Kapitalleistung und Altersrente verfassungs- oder gesetzeswidrig ist und ob zwischen beiden Zahlungen eine „wirtschaftliche Identität“ besteht, die eine erneute Beitragspflicht ausschließen könnte. Der Kläger argumentierte, dass die Zahlung an die Rentenversicherung lediglich der Vermeidung von Rentenabschlägen diente und daher wirtschaftlich mit der Altersrente identisch sei.
LSG bestätigt Pflicht zur GKV-Beitragserhebung auf Betriebsrente
Die 10. Kammer des LSG lehnte die Berufung ab.
Nach Auffassung der Richter schreiben die untergesetzlichen Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zwingend vor, dass auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zu erheben sind, wenn Versicherte freiwillig in der GKV versichert sind.
Eine Einschränkung dieser Beitragspflicht sei nicht vorgesehen. Eine wirtschaftliche Identität zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente bestehe nicht, da die Rente nicht aus dem angesparten Kapital stammt, sondern aus einem Umlagesystem finanziert wird. Zudem sei die Beitragserhebung verfassungsgemäß. Der Gleichheitsgrundsatz lasse dem Gesetzgeber im Bereich der GKV einen Spielraum für pauschalisierende Regelungen, ein ausdrückliches Doppelverbeitragungsverbot existiere nicht.
Das Gericht betonte, dass eine Härtefallprüfung nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich wäre, da die Krankenkassen prüfen müssten, ob und aus welchen Mitteln eine Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen geleistet wurde. Die Entscheidung des Klägers, das Kapital aufgrund niedriger Zinsen an die Rentenversicherung zu zahlen, sei eine freie Wahl der Versicherten und rechtfertige keine Ausnahme von der Beitragspflicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (B 12 KR 3/26 R.).
Tipp: Wer Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhält und diese teilweise in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sollte darauf eingestellt sein, dass Beiträge zur GKV auch auf diese Zahlungen erhoben werden. Es empfiehlt sich, mögliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen vorab zu prüfen und die Liquidität für die Beitragspflicht einzuplanen. Entscheidungen über die Verwendung der Einmalzahlung beeinflussen nicht die Pflicht zur Beitragszahlung.
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