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LSG Hessen bestätigt: Jugend-Fußballverletzung ist Arbeitsunfall

Das Hessische Landessozialgericht hat mit dem Urteil (Az. L 9 U 65/23) entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers im Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Die Berufung der Berufsgenossenschaft wurde zurückgewiesen.

Ausgangslage und Details zum Sachverhalt

Der 2006 geborene Kläger stand seit Sommer 2021 mit einem Fördervertrag bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligaverein unter Vertrag und spielte in dessen U16-Mannschaft.

Am 31. Juli 2022 erlitt er bei einem Freundschaftsspiel einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Sie argumentierte, der Kläger befinde sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis, sondern nehme lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teil.

Zudem stehe der Vollzeitschulpflicht und dem damit verbundenen Beschäftigungsverbot nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz das Beschäftigungsverhältnis entgegen.

Jugendlicher Fußballer als Beschäftigter: LSG Hessen bestätigt vollen Versicherungsschutz

Das Hessische Landessozialgericht bewertete den Jugendlichen als Beschäftigten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Maßgeblich seien die vertraglichen Verpflichtungen, die den jungen Spieler fest in die Arbeitsorganisation des Vereins einbindeten. Er nahm regulär an Training, Spielen, Lehrgängen sowie Vereinsveranstaltungen teil und war zahlreiche Weisungen des Vereins unterworfen. Zudem erhielt er ein steigendes monatliches Bruttogehalt von 950 Euro sowie Prämien, auf die Steuern und Sozialabgaben entrichtet wurden.

Der Fördervertrag weise in Struktur und Inhalt eine Übereinstimmung mit einem Arbeitsvertrag auf. Die Tätigkeit diene dem Verein und bringe ihm wirtschaftlichen Nutzen; sie sei nicht lediglich Freizeitgestaltung. Ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz entfalte keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Selbst bei rechtswidrigen Beschäftigungen bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen.

Die Revision wurde vom Gericht zugelassen.

Tipp: Es ist ratsam, dass Vereine und Nachwuchsspieler Verträge klar und rechtssicher ausgestalten. Dabei sollten Verpflichtungen, Weisungsrechte und Vergütung genau festgehalten werden, um den Versicherungsschutz bei Unfällen sicherzustellen. Dies schützt sowohl die jungen Sportler als auch die Vereine vor rechtlichen Unsicherheiten.

Symbolgrafik:© momius - stock.adobe.com

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