Sozialrecht

LSG: Kein Wechsel in GKV durch kurzfristigen Teilrentenbezug

Zuletzt bearbeitet am: 16.08.2024

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied am 23. Juli 2024, dass ein vorübergehender Bezug einer Teilrente Rentnern nicht den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht (Az. L 14 KR 129/24).

Teilrente-Trick scheitert: Rentner darf nicht in GKV wechseln

Ein 69-jähriger Rentner, der seit 2008 privat krankenversichert ist, beantragte im September 2021 eine Teilrente, um die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau zu erreichen. Der Rentner, der seit 2019 verheiratet ist und seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, plante, nach wenigen Monaten wieder die volle Rente zu beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass die Einkommensgrenze auf Basis des Jahresdurchschnitts berechnet werden müsse und daher die höhere Vollrente zu berücksichtigen sei.

Auch die Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb erfolglos, da die Wahl einer Teilrente als missbräuchlich angesehen wurde und nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung öffnet.

LSG: Kurzfristige Teilrente ermöglicht keinen Wechsel in die GKV

Der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bestätigte das Urteil des Sozialgerichts am 23. Juli 2024.

Das Gericht stellte fest, dass ein kurzfristiger Bezug einer Teilrente über drei bis vier Monate keinen dauerhaften Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung ermöglicht. Für die Berechnung des Einkommens sei eine Prognose für die kommenden zwölf Monate zu erstellen, die sowohl die Teilrente als auch die beabsichtigte Vollrente umfasst.

Nur wenn das prognostizierte Durchschnittseinkommen die Einkommensgrenze unterschreitet, könne eine Familienversicherung erfolgen. Diese Auslegung dient dem Schutz der Solidargemeinschaft, da die Familienversicherung dazu gedacht ist, tatsächlich bedürftige Angehörige zu entlasten.

Da der Kläger aber nach kurzer Zeit wieder über die Einkommensgrenze hinaus verdient, bleibt ihm der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt.

Tipp: Wer überlegt, durch den vorübergehenden Bezug einer Teilrente in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, sollte wissen, dass dies nur möglich ist, wenn das Durchschnittseinkommen unterhalb der Einkommensgrenze bleibt. Ein kurzfristiger Wechsel reicht nicht aus. Überlegen Sie genau, ob dieser Schritt langfristig vorteilhaft ist und lassen Sie sich gegebenenfalls rechtzeitig beraten.

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