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LSG: Keine Kostenübernahme für Ausbildung eines Assistenzhundes

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(1 Bewertung)29.03.2025 Sozialrecht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 16 KR 131/23) entschied, dass die GKV keine Kosten für die Ausbildung eines Autismus-Assistenzhundes tragen muss.

Hintergrund: Antrag auf Ausbildung eines Assistenzhundes

Eine 49-jährige Frau, die an Autismus leidet, beantragte 2018 bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für die Ausbildung ihres Haushundes zum Autismus-Assistenzhund. Die Anschaffung des Hundes hatte ihre Therapeutin empfohlen, da er ihr half, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen.

Die Frau betonte, dass Spaziergänge und Hundetreffen ihre Lebensqualität erheblich verbesserten und das Tier ihr Schutz sowie emotionale Stabilität biete. Sie führte an, dass die zertifizierte Ausbildung des Hundes notwendig sei, damit sie ihn auch in Supermärkte, Arztpraxen und an den Arbeitsplatz mitnehmen könne.

Die Krankenkasse lehnte ab und verwies darauf, dass sie ihren Alltag auch ohne speziell ausgebildeten Hund bewältigen könne. Dagegen klagte die Frau mit der Begründung, ihre besondere Situation werde nicht richtig anerkannt.

Entscheidung: Gefährte ist kein Hilfsmittel

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klage ab und bestätigte die Sicht der Krankenkasse.

Es führte aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet sei, die Kosten für die Ausbildung eines Hundes zu übernehmen, da ein Haushund, auch ohne spezielle Ausbildung, ähnliche positive Wirkungen auf die Klägerin habe. Nach Ansicht des Gerichts erfordert das Hilfsmittelrecht keinen Anspruch auf optimale Versorgung. Die GKV sei nicht dafür zuständig, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen.

Zudem falle die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und im Arbeitsleben nicht in den Leistungsumfang der Kasse. Ein Hund könne emotional nützlich und förderlich sein, doch dies begründe keine rechtliche Notwendigkeit zur Kostenübernahme.

Tipp: Es ist wichtig, frühzeitig zu prüfen, ob die beantragte Leistung unter die Leistungspflichten der Krankenkasse fällt. Bei speziellen Bedarfen empfiehlt es sich, vorab eine detaillierte rechtliche Beratung einzuholen, um zu klären, ob die gewünschte Maßnahme als Hilfsmittel anerkannt werden kann. Andernfalls könnten private Alternativen in Betracht gezogen werden.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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