Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass bereits ein einfacher Antrag zur Bedarfsdeckung im Rahmen der Sozialhilfe führen kann.
LSG: Sozialhilfeanspruch rückwirkend ab Oktober 2019 anerkannt
Eine pflegebedürftige ältere Frau, die keine ausreichende Rente und kein Vermögen hatte, zog 2019 in ein Pflegeheim. Ihr Betreuer beantragte am 17. Oktober 2019 beim Sozialamt die Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit diesem Antrag legte er auch Informationen zur Rente und aufgelaufenen Kosten vor, jedoch ohne Angaben zum Vermögen.
Das Sozialamt erkannte den Antrag zunächst an, forderte jedoch am 21. Oktober 2019 weitere Informationen an und wies darauf hin, dass Sozialhilfe frühestens ab dem 17. Oktober 2019 möglich sei. Auf diese Aufforderung reagierte der Betreuer nicht.
Nach einer Nachfrage des Pflegeheims im Juni 2020 und einem neuen Antrag durch eine neue Betreuerin im Dezember 2020 genehmigte das Sozialamt Leistungen ab dem späteren Antragstag, lehnte jedoch die Übernahme der vorherigen Kosten ab.
Das Sozialgericht Reutlingen verpflichtete das Sozialamt in erster Instanz zur Leistung ab Juni 2020, doch das Landessozialgericht Baden-Württemberg erkannte im Berufungsverfahren einen Anspruch ab Oktober 2019 an.
LSG: Sozialhilfeanspruch bereits ab formloser Antragstellung
Das Landessozialgericht urteilte, dass die Kenntnis des Sozialamts durch den Antrag am 17. Oktober 2019 als Anspruchsgrundlage gilt.
Da die Behörde selbst am 21. Oktober 2019 auf das mögliche Leistungsdatum hingewiesen hatte, sei sie an ihre eigene Erklärung gebunden. Die Aussage, die Bedarfsnotlage sei dem Sozialamt nicht bekannt gewesen, konnte die Kammer nicht überzeugen. Der Grundsatz der Kenntniserlangung durch niederschwellige Antragstellung soll einen einfachen Zugang zur Sozialhilfe ermöglichen und schließt formlose Anträge nicht aus.
Wird ein Antrag gestellt, ohne dass alle Details bekannt sind, ist die Leistung dennoch ab Antragstellung zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen später bestätigt werden. Eine Ungleichbehandlung von antragsgebundenen Leistungen und Sozialhilfeleistungen sollte laut Gericht vermieden werden, um den Willen des Gesetzgebers zu wahren.
Tipp: Für Betroffene und deren Vertreter ist es ratsam, selbst bei unvollständigen Informationen möglichst früh einen Antrag zu stellen, um den Sozialhilfeanspruch zu sichern. Wird der Antrag gestellt, auch formlos, kann die Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden, sobald alle nötigen Angaben nachgereicht werden.
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