Im Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. L 11 AS 56/24) hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass immatrikulierte Studierende grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben – selbst dann nicht, wenn sie faktisch gar nicht studieren.
Bürgergeld-Rückforderung nach Immatrikulation trotz Krankheit
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines 37-jährigen Mannes aus Münster. Er hatte bereits im Jahr 2012 ein Musikstudium abgeschlossen. Anschließend versuchte er mehrfach, über verschiedene Zweitstudiengänge sowie ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis beruflich wieder Fuß zu fassen.
Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos, weil er an einer psychischen Erkrankung litt, die eine stabile Erwerbstätigkeit verhinderte. Seit dem Jahr 2018 erhielt er Bürgergeld. Während des Leistungsbezugs plante der Mann, erneut ein weiteres Zweitstudium aufzunehmen. Zu diesem Zweck schrieb er sich an der Universität Osnabrück für den Studiengang Mathematik ein. Über diese Überlegungen hatte er zuvor mit der zuständigen Behörde gesprochen.
Erst später bemerkte das Jobcenter anhand der eingereichten Kontoauszüge, dass Studiengebühren gezahlt wurden. Daraufhin hob die Behörde die Bewilligung der Leistungen auf und verlangte rund 2.400 Euro an bereits gezahlter Grundsicherung zurück.
Zur Begründung führte das Amt an, dass mit der Aufnahme eines Studiums ein Ausschluss vom Bürgergeld eintrete. Zudem sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er es grob fahrlässig unterlassen habe, diese wesentliche Änderung seiner Verhältnisse mitzuteilen.
Der Mann wandte sich gegen diese Entscheidung. Er argumentierte, er habe sich lediglich eingeschrieben, um Vorlesungen zunächst auszuprobieren. Tatsächlich habe er jedoch keine einzige Lehrveranstaltung besucht und das Studium faktisch nicht betrieben. Außerdem sei er im gesamten Zeitraum durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Er habe die rechtlichen Folgen nicht gekannt und sei von der Behörde auch nicht zutreffend aufgeklärt worden.
LSG: Immatrikulation reicht für Bürgergeld-Ausschluss, aber Rückforderung entfällt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen schloss sich der herrschenden Rechtsprechung an.
Danach greift der Leistungsausschluss im Grundsicherungsrecht auch dann, wenn es sich um ein Zweitstudium handelt und hierfür kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Maßgeblich sei in der Regel bereits die Tatsache, dass eine Person für ein Studium immatrikuliert ist, das dem Grunde nach förderungsfähig wäre.
Nach Auffassung des Gerichts genügt daher grundsätzlich die Einschreibung, um den Leistungsausschluss auszulösen. Unerheblich sei dabei, ob das Studium tatsächlich betrieben werde oder ob Vorlesungen besucht werden. Gerade deshalb müsse die Immatrikulation der Behörde mitgeteilt werden, weil sie eine wesentliche Änderung für die Leistungsbewilligung darstelle.
Trotzdem blieb der Kläger im Ergebnis von einer Rückforderung verschont. Zwar bestätigte das Gericht grundsätzlich den Ausschluss vom Bürgergeld bei bestehender Immatrikulation. Im konkreten Einzelfall konnte dem Mann jedoch keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten angelastet werden.
Entscheidend war, dass die Behörde mit ihm über seine Studienpläne gesprochen hatte, ihn aber nicht ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtslage hingewiesen hatte. Daher durfte das Jobcenter die bereits gezahlten Leistungen nicht zurückverlangen.
Tipp: Wer Bürgergeld bezieht und eine Immatrikulation plant, sollte die Einschreibung unbedingt schriftlich und nachweisbar melden – auch dann, wenn nur ein „Teststudium“ beabsichtigt ist oder gar keine Vorlesungen besucht werden. Wichtig ist außerdem, sich vorab bestätigen zu lassen, ob der Leistungsausschluss greift, um Rückforderungen und Leistungsausfälle zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Aufhebung, kann es entscheidend sein, ob eine klare Belehrung durch die Behörde erfolgt ist oder nicht.
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