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LSG Niedersachsen- Bremen entscheidet über Rückforderung bei SGB-II-Bezug

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(1 Bewertung)26.12.2025 Sozialrecht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 AS 152/23) hat ein Ehepaar aus Ostfriesland zur Rückzahlung von 18.000 Euro Grundsicherung verurteilt. Entscheidend war der Vorwurf verschleierter Schwarzarbeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Das Gericht nahm eine Beweislastumkehr an.

Geringfügige Beschäftigung mit Verdacht auf Schwarzarbeit

Zwischen 2007 und 2013 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Die Ehefrau war offiziell als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant angestellt und gab einen monatlichen Verdienst von 100 Euro an. In mehreren Folgeanträgen wurden Einkünfte entweder nicht angegeben oder verneint.

Erst nachdem ein Zeitungsbericht auf sie aufmerksam machte, verlangte das Jobcenter erneut eine Verdienstbescheinigung. Die bestätigte weiterhin nur 100 Euro Monatslohn. Jahre später, im Jahr 2016, erhielt die Behörde durch eine Steuerfahndung Einsicht in handschriftliche Lohnlisten, die bei einer Hausdurchsuchung im Restaurant sichergestellt wurden.

Die Listen enthielten Hinweise auf Barzahlungen, die laut Hauptzollamt auf nicht versteuerte Löhne hindeuteten. Diese Schwarzlohnzahlungen konnten in Teilen der Klägerin zugeordnet werden, woraufhin die Rückforderung der Grundsicherungsleistungen erfolgte. Die Kläger widersprachen dem mit Verweis auf ihre bisherigen Angaben und dem Freispruch in einem Strafverfahren wegen Betrugs.

Fehlende Mitwirkung führt zur Beweislastumkehr

Das Landessozialgericht kam nach umfassender Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Klägerin erheblich mehr verdient hatte, als sie angab.

Eine zentrale Zeugin gab an, bewusst falsche Einkommensnachweise erstellt und zusätzliche Barzahlungen geleistet zu haben. Auch weitere Zeugen schilderten, dass die Klägerin regelmäßig vollwertig mitarbeitete, was die Annahme einer bloßen Aushilfstätigkeit widerlegte. Obwohl das exakte Einkommen rückblickend nicht sicher zu beziffern war, nahm das Gericht eine fiktive Nichtbedürftigkeit an. Grund hierfür war die mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Versuch, Einkünfte zu verbergen.

Die Entscheidung stützte sich auf die Möglichkeit der Beweislastumkehr zugunsten der Behörde, die in solchen Fällen nicht verpflichtet ist, genaue Zahlen nachzuweisen.

Tipp: Wer staatliche Leistungen bezieht, muss sämtliche Einkünfte lückenlos und wahrheitsgemäß offenlegen. Schon der Anschein von Täuschung oder unvollständiger Mitwirkung kann zur Rückzahlung führen. Wer sich auf spätere Beweisprobleme verlässt, riskiert eine Beweislastumkehr, die sich rechtlich schwer abwehren lässt.

Symbolgrafik:© Alejandro D - stock.adobe.com

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