Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. L 16 KR 452/23) entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse nicht für die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden einstehen muss, obwohl dort kürzere Wartezeiten bestanden.
Patient lässt OP in den Niederlanden durchführen – GKV lehnt Kostenerstattung ab
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines 66 Jahre alten Mannes aus dem Emsland, der an einer weit fortgeschrittenen Nierenerkrankung litt und seit dem Jahr 2020 regelmäßig dialysiert werden musste.
Bereits im Dezember 2018 hatte der Versicherte bei seiner gesetzlichen Krankenkasse beantragt, einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen zuzustimmen. Zur Begründung führte er insbesondere die räumliche Nähe zur Klinik sowie die im Vergleich zu Deutschland erheblich kürzeren Wartezeiten auf ein geeignetes Spenderorgan an.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie verwies darauf, dass eine Finanzierung von Behandlungen im Ausland ohne zwingenden medizinischen Grund das finanzielle Gleichgewicht der gesetzlichen Krankenversicherung gefährde und die flächendeckende Versorgung beeinträchtigen könne. Zudem seien gleichwertige Transplantationsmöglichkeiten in Deutschland, etwa in Bremen, Hannover oder Münster, vorhanden.
Ungeachtet der ablehnenden Haltung ließ der Versicherte den Eingriff im Januar 2022 dennoch in den Niederlanden durchführen und verlangte im Anschluss die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 42.000 Euro.
Keine GKV-Pflicht bei gleichwertiger Versorgung im Inland
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte eine Leistungspflicht der GKV und folgte damit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Eine Genehmigung für eine medizinische Behandlung im Ausland könne nur verlangt werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Wartezeiten in Deutschland länger seien.
Nach Auffassung des Gerichts sei eine Nierentransplantation auch hierzulande möglich, wobei die Wartezeit grundsätzlich durch eine Dialyse überbrückt werden könne. Eine besondere medizinische Dringlichkeit habe im konkreten Fall nicht bestanden. Darüber hinaus betonte das Gericht den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Vergabe von Spenderorganen.
Die Aussicht auf ein Organ dürfe nicht vom Wohnort oder individuellen Umständen abhängen. Dem widerspreche es, wenn allein die Nähe zu einem ausländischen Transplantationszentrum als Argument herangezogen werde, was zudem gegen die Richtlinie zur Organtransplantation verstoße.
Tipp: Versicherte sollten vor geplanten Behandlungen im Ausland stets prüfen lassen, ob im Inland tatsächlich keine gleichwertige medizinische Versorgung verfügbar ist. Ohne eine belegbare medizinische Notwendigkeit besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung.
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