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Das Landessozialgericht NRW (Az. L 20 AL 196/22) entschied, dass Berufsausbildungsbeihilfe nur bei eigenständigem Haushalt gewährt wird.
Gemeinsames Wohnen mit der Mutter
Der Kläger, Jahrgang 1996, lebte mit seiner Mutter, die SGB II-Leistungen bezog, in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. 2017 schloss er mit ihr einen Untermietvertrag, um ein möbliertes Schlafzimmer für 384,50 Euro monatlich zu mieten. Die Vereinbarung umfasste die Mitbenutzung von Küche, Bad, Keller und Haushaltsgegenständen wie Herd, Kühlschrank und Waschmaschine.
Nach seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter begann er 2021 eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Die Agentur für Arbeit Düsseldorf verweigerte ihm daraufhin Berufsausbildungsbeihilfe.
Sowohl das Sozialgericht Köln als auch das Landessozialgericht NRW wiesen seine Klage ab.
Keine räumliche Abgrenzung
Das LSG stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht erfüllt seien.
Berufsausbildungsbeihilfe setze voraus, dass der Auszubildende in einer räumlich abgegrenzten Wohnung außerhalb des Elternhaushalts wohne. Es genüge nicht, wirtschaftlich selbstständig zu sein.
Entscheidend sei, dass der Auszubildende einen eigenständigen Haushalt in einer klar getrennten Wohnung führe. Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft mit der Mutter, auch wenn ein Untermietvertrag besteht, erfülle diese Voraussetzung nicht.
Die räumliche Trennung sei ein zentrales Kriterium, das hier fehlte.
Tipp Achten Sie bei Anträgen auf Berufsausbildungsbeihilfe darauf, dass eine klare räumliche Trennung vom Elternhaushalt besteht. Selbst ein Untermietvertrag genügt nicht, wenn keine eigenständige Wohnung nachgewiesen werden kann. Prüfen Sie im Vorfeld die genauen Anforderungen, um spätere Ablehnungen zu vermeiden.
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