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LSG NRW: Jobcenter muss bei Brillenkosten einspringen

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(1 Bewertung)13.10.2025 Sozialrecht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.02.2025 – L 12 AS 116/23) hat entschieden, dass das Jobcenter als Ausfallbürge für nicht gedeckte medizinische Bedarfe durch die Krankenkasse einstehen muss – auch bei Brillengläsern.

Gleitsichtbrille beschädigt – Jobcenter verweigert Zahlung

Die Klägerin bezog Bürgergeld vom Jobcenter Köln und hatte sich bereits 2019 eine Gleitsichtbrille angeschafft. Nachdem sie 2020 stürzte und dabei die Brillengläser beschädigt wurden, beantragte sie beim Jobcenter die Kostenübernahme für neue Gläser in Höhe von 780 Euro. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht Köln, das diese zurückwies. Daraufhin ging sie in Berufung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erkannte an, dass Reparaturkosten für Sehhilfen nicht vom pauschalen Regelbedarf nach SGB II gedeckt sind, sondern im Rahmen besonderer Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert zu berücksichtigen sind.

Zwar wäre vorrangig die gesetzliche Krankenkasse zuständig gewesen, jedoch scheiterte der Anspruch dort, da der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsweg nicht eingehalten wurde. Somit entstand eine Lücke in der medizinischen Versorgung.

Jobcenter wird zum Ersatzleister bei ungedecktem Bedarf

Das Gericht stellte klar, dass das Jobcenter in Fällen wie diesem als sogenannte „Ausfallbürgschaft“ für die Krankenkasse fungieren muss. 

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das sozialrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auch eine ausreichende medizinische Versorgung umfasst. Besteht ein medizinisch nachgewiesener Bedarf, der durch keine andere gesetzliche Leistung gedeckt ist, muss der Grundsicherungsträger diesen im Rahmen seiner Verpflichtung erfüllen. 

Der Senat betonte, dass diese Ersatzpflicht nicht unbegrenzt besteht: Der Umfang der Leistung orientiert sich am medizinisch Notwendigen. Daher sprach das Gericht der Klägerin lediglich eine Kostenübernahme in Höhe von 256 Euro zu – das entspräche einer Standardlösung, wie sie auch von der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung erbracht worden wäre. Anspruch auf höherwertige Gläser aus speziellem Material bestehe nicht. 

Tipp: Wer medizinische Hilfsmittel benötigt, sollte vor einer eigenständigen Anschaffung stets die Kostenzusage der Krankenkasse einholen. Wird diese verweigert oder ist der Weg dahin nicht eingehalten worden, kann das Jobcenter als „letzte Instanz“ einspringen – aber nur für das medizinisch Notwendige. Wichtig ist, dass die Notwendigkeit eindeutig belegbar ist und keine anderweitigen Ansprüche bestehen.

Symbolgrafik:© bluedesign - stock.adobe.com

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