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LSG NRW: Kürzungen bei Asylbewerberleistungen rechtens

Zuletzt bearbeitet am: 18.12.2024

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden, dass Asylbewerberleistungen bei fehlender Mitwirkung an der Passbeschaffung gekürzt werden können (Beschluss vom 08.11.2024, L 20 AY 16/24 B ER).

Mitwirkungspflicht und Leistungskürzung

Die Antragstellerin, eine aus Guinea stammende Frau, lebt seit 2009 in Deutschland. Nachdem ihr Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, ist sie zur Ausreise verpflichtet, doch ihre Abschiebung konnte wegen fehlender Reisedokumente nicht vollzogen werden. Die Antragstellerin erhält trotz ihrer Ausreisepflicht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und wohnt in einer Gemeinschaftsunterkunft.

Im Jahr 2024 kürzte die zuständige Behörde ihre Leistungen aufgrund unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung auf den Grundbedarf wie Ernährung, Unterkunft und Körperpflege. Der Versuch der Antragstellerin, eine einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht Duisburg zu erwirken, scheiterte.

Teilweise Korrektur der Leistungshöhe

Das Landessozialgericht bestätigte die Leistungseinschränkung grundsätzlich, korrigierte jedoch die Höhe der Geldleistungen.

Die Kürzung sei gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG rechtlich geboten, wenn aus von der Antragstellerin selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dabei besteht kein Ermessensspielraum der Behörde.

Bei summarischer Prüfung stellte das Gericht jedoch fest, dass die bewilligte Geldleistung um 15 Euro zu niedrig bemessen wurde. Die Argumentation der Behörde, eine enge Auslegung des Begriffs der Körperpflege vorzunehmen, wurde als unzureichend bewertet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war jedoch keine Verpflichtung zu uneingeschränkten Leistungen möglich, da keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der zugrunde liegenden Norm bestanden. 

Tipp: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG verpflichtet sind, aktiv an der Passbeschaffung mitzuwirken. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit Leistungseinschränkungen rechnen. Bei Kürzungen ist es wichtig, die genaue Höhe der Ansprüche prüfen zu lassen, da Behörden ihre Entscheidungen nicht immer ausreichend begründen. Dies gilt insbesondere, wenn spezifische Bedarfe wie Körperpflege strittig sind. Betroffene sollten ihre Mitwirkungspflicht dokumentieren, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Animaflora PicsStock - stock.adobe.com

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