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LSG NRW: Sozialhilfeträger muss Grabstein nicht zahlen, wenn Bestattungswunsch missachtet wird

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(1 Bewertung)05.12.2025 Sozialrecht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 20 SO 20/24) entschied am 18.11.2024, dass der Sozialhilfeträger keine Kosten für einen Grabstein übernehmen muss, wenn der Wunsch der Verstorbenen nach einer Bestattung in einem Rasengrab nicht beachtet wurde.

Streit um Bestattungskosten und Grabgestaltung

Die Klägerin, die Bürgergeld bezieht, ließ ihre verstorbene Mutter in einem Reihengrab bestatten, obwohl die Mutter zu Lebzeiten ausdrücklich eine Beisetzung in einem Wiesengrab gewünscht hatte. Nach der Beerdigung beantragte sie beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von rund 3.600 Euro.

In einem vorangegangenen Verfahren hatte sich die beklagte Stadt Wuppertal bereit erklärt, unter Anrechnung des Vermögens der Verstorbenen, rund 300 Euro zu übernehmen. Zehn Monate nach der Beisetzung forderte die Klägerin weitere 3.400 Euro für die endgültige Gestaltung des Grabes, darunter auch die Kosten für einen Grabstein. 

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klägerin teilweise recht und sprach ihr weitere 1.200 Euro zu. Gegen dieses Urteil legte die Stadt Wuppertal Berufung ein.

Wünsche der Verstorbenen haben Vorrang

Das Landessozialgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab. 

Es führte aus, dass nur erforderliche Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Hierzu zählten auch angemessene Wünsche der Verstorbenen, sofern sie mit der Menschenwürde vereinbar seien. 

Wenn die Vorstellungen der Bestattungspflichtigen von denen der Verstorbenen abweichen, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig. Im vorliegenden Fall entsprach die Wahl eines Reihengrabs mit Grabstein nicht dem erklärten Wunsch der Mutter nach einem schlichten Rasengrab ohne individuelle Kennzeichnung. Zudem sei ein Grabstein, der mehr als zehn Monate nach der Beerdigung in Auftrag gegeben wurde, nicht mehr Teil der ersten Grabausstattung und somit nicht erstattungsfähig. 

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Die Klägerin legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein (Az.: B 8 SO 2/25 B). 

Tipp: Bei der Planung einer Bestattung sollten die Wünsche der verstorbenen Person stets vorrangig berücksichtigt werden. Abweichungen von diesen Wünschen können dazu führen, dass der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme verweigert. Auch sollte darauf geachtet werden, dass wesentliche Bestandteile der Grabausstattung zeitnah nach der Bestattung beauftragt werden.

Symbolgrafik:© Kieran - stock.adobe.com

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