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LSG: Ohne Arbeitsbeginn kein Anspruch auf Sozialversicherung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 61/24) entschied, dass ein Arbeitsverhältnis erst mit dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht allein durch die Vertragsunterzeichnung entsteht. Die Klage eines Mannes auf Sozialversicherungsanmeldung wurde abgewiesen.

Kein Anspruch auf Sozialversicherung ohne Arbeitsbeginn

Ein 36-jähriger Mann aus dem Landkreis Cuxhaven hatte Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist mit einem Reinigungsunternehmen unterzeichnet. Sein Monatsgehalt sollte 3.000 Euro brutto betragen. Bevor er die Tätigkeit aufnehmen konnte, meldete er sich jedoch krank. Zwei Wochen nach dem geplanten Arbeitsbeginn kündigte ihn der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit.

Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits Ende Oktober 2023 ausgelaufen war, beantragte der Mann Krankengeld bei seiner Krankenkasse. Diese lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, da er keine Arbeitsleistung erbracht und keinen Lohn erhalten habe.

Daraufhin klagte der Mann gegen das Unternehmen und forderte seine Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns. Er argumentierte, dass durch die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags bereits ein rechtlich wirksames Arbeitsverhältnis entstehe. Dies müsse auch gelten, wenn der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei, da er andernfalls ohne finanzielle Absicherung bleibe.

Kein Arbeitsverhältnis ohne Entgeltfortzahlungsanspruch

Das Landessozialgericht wies die Klage zurück und stellte klar, dass eine bloße Vertragsunterzeichnung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet. 

Entscheidend sei, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe, der jedoch erst nach einer vierwöchigen Wartezeit entstehe.

Die gesetzliche Regelung solle Arbeitgeber davor schützen, sofort nach Einstellung eines neuen Mitarbeiters die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall übernehmen zu müssen. Die Konsequenz einer sofortigen Versicherungspflicht ohne geleistete Arbeit habe der Gesetzgeber als unzumutbar angesehen.

Zudem müsse der Kläger zunächst gegen seine Krankenkasse vorgehen, bevor er den Arbeitgeber verklagen könne. Da kein Anspruch auf Lohn bestanden habe, sei auch die Pflicht zur Sozialversicherungsanmeldung nicht gegeben. Das Gericht entschied daher zugunsten des Arbeitgebers.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tipp: Wer kurz nach Vertragsabschluss erkrankt, sollte wissen, dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach vier Wochen entsteht. In solchen Fällen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um mögliche Ansprüche auf Leistungen zu klären. Ein Beschäftigungsverhältnis beginnt nicht allein mit der Unterzeichnung des Vertrags, sondern setzt eine tatsächliche Arbeitsaufnahme oder eine Vergütung voraus.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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