Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Rechtsreferendare sind bei Unfällen auf dem Rückweg von Lehrveranstaltungen gesetzlich unfallversichert. (Urteil vom 04.12.2024, Az. L 3 U 4/23)
Sturz nach Verwaltungsrechtslehrgang – Kläger forderte Versicherungsschutz
Ein 28-jähriger Rechtsreferendar verletzte sich im Dezember 2017 auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang. In der U-Bahn geriet er durch ein plötzliches Rucken ins Straucheln und verrenkte sich den kleinen Finger der rechten Hand. Nach medizinischen Komplikationen musste der Finger versteift werden, was zu dauerhafter Bewegungseinschränkung führte.
Der Kläger, der von Mai 2017 bis Mai 2019 im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Berlin stand, beantragte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallkasse Berlin lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass Rechtsreferendare wie Beamte der staatlichen Unfallfürsorge unterliegen und daher nicht gesetzlich unfallversichert seien.
Das Sozialgericht Berlin entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete die Unfallkasse, für die Unfallfolgen aufzukommen.
Landessozialgericht bestätigt Versicherungspflicht
Die Berufung der Unfallkasse wurde am 04. Dezember 2024 vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.
Das Gericht stellte klar, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Unfallfürsorge auf Rechtsreferendare nicht automatisch Anwendung finden. Entscheidend sei das Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG), das Rechtsreferendare ausdrücklich nicht als Beamte, sondern als Auszubildende behandelt. Da es im Landesrecht keine abweichenden Regelungen zur Unfallfürsorge gibt, genießen Rechtsreferendare in Berlin Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung existieren zwar beamtenähnliche Sonderregelungen, jedoch nicht für die Unfallfürsorge. Das Gericht wertete die bestehende Gesetzeslage so, dass die gesetzliche Unfallversicherung Vorrang hat.
Tipp: Für Rechtsreferendare in Berlin bedeutet dieses Urteil mehr Sicherheit im Berufsalltag. Bei Unfällen auf Dienstwegen sollte stets geprüft werden, ob Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden können. Insbesondere bei Ablehnungen durch Unfallkassen empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen und auf die Entscheidung des Landessozialgerichts zu verweisen.
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