Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Jäger, der sich beim Zerlegen eines Hirsches verletzt, keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat (Az.: L 3 U 62/23 ). Die Richter sahen in der Tätigkeit des Klägers keine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung.
Jagdunfall mit schweren Folgen: Kein Versicherungsschutz für Verletzten
Ein 43-jähriger Jagdscheininhaber verletzte sich schwer, als er zusammen mit einem Pächter sechs Tage nach dem Erlegen eines Hirsches dessen Fell in einer Kühlkammer abziehen wollte. Der Hirsch stürzte von der Decke und verursachte beim Kläger eine schwere Handverletzung.
Die Unfallversicherung verweigerte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall, da der Kläger als Jagdgast nicht unter deren Schutz falle und seine Tätigkeit nicht als beschäftigtenähnlich angesehen wurde.
Kein Unfallversicherungsschutz für Jäger: Gericht sieht Hobby, nicht Beschäftigung
Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigter tätig gewesen, sondern habe ein persönliches Interesse verfolgt. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Hobby, der Jagd, und das Teilen des Fleisches untereinander seien Indizien für eine nicht arbeitnehmerähnliche Beschäftigung. Zudem betonte das Gericht die freundschaftliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Pächter, welche die Annahme einer Beschäftigung ausschließe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision beim Bundessozialgericht ist möglich, sollte der Kläger die Zulassung beantragen.
Tipp: Wenn Sie als Jagdbegehungsscheininhaber tätig sind, beachten Sie, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Hobby unter Umständen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Eine klare Abgrenzung Ihrer Tätigkeiten und die Bewusstheit über den Umfang des Versicherungsschutzes sind essenziell.
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