Sozialrecht

LSG-Urteil: Keine Kostenübernahme für Laserbehandlung im Intimbereich

Zuletzt bearbeitet am: 13.09.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied (Az.: L 16 KR 426/23), dass die GKV nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss.

Frau kämpft vergeblich um Kostenübernahme für Lasertherapie

Eine Frau aus Hannover, geboren 1952, litt nach den Wechseljahren unter Intimtrockenheit und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. Ihr Gynäkologe empfahl eine Lasertherapie, um die Kollagen- und Elastinproduktion zu verbessern und damit eine langfristige Besserung der Beschwerden zu erreichen. Durch diese Behandlung könnte auch eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.

Sie beantragte die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse, die jedoch abgelehnt wurde. Die Begründung der Kasse lautete, dass die Lasertherapie für den Intimbereich vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht als Kassenleistung zugelassen sei. Ausnahmen seien nur bei besonders schwerwiegenden Erkrankungen möglich.

Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund ihres Alters diskriminiert werde, da die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Sie verwies auf zahlreiche Fachartikel, die die Wirksamkeit der Therapie belegen würden, und berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz.

Gericht bestätigt: Keine Kassenleistung für nicht zugelassene Lasertherapie

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klage der Frau ab und bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Lasertherapie um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle, die einer Zulassung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedürfe, bevor sie von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden könne. Das Gericht betonte, dass es nicht seine Aufgabe sei, politische Entscheidungen über die Verteilung von GKV-Leistungen zu treffen.

Zudem sei kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar, da auch jüngere Patienten keinen Anspruch auf die nicht zugelassene Lasertherapie hätten. Altersdiskriminierung liege somit nicht vor.

Tipp: Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte bereits im Vorfeld prüfen, ob die gewünschte Behandlung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen ist. Es kann ratsam sein, alternative Therapieansätze zu erwägen oder sich eingehend über mögliche Ausnahmen zu informieren. Eine klare, gut begründete ärztliche Stellungnahme kann die Erfolgsaussichten eines Antrags bei der Krankenkasse erhöhen.

Symbolgrafik:© Stockfotos-MG - stock.adobe.com

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