Saarbrücken (jur). Wer eine schlechte Bewertung im Internet abwehren will, kommt mit einer Lüge nicht weit. Denn sobald diese feststeht, ist für den Portalbetreiber die Sache erledigt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. September 2022 gegen einen Arzt entschied (Az.: 5 U 117/21). Weitergehende Prüfpflichten bestünden dann nicht mehr.
Im Streitfall geht es um einen Termin bei einem Oralchirurgen zur Entfernung von drei Zähnen. Nach eigener Darstellung hatte die Patientin eine Bescheinigung ihrer Psychologin mitgebracht, wonach sie bei Spritzen Panikattacken bekommt; der Eingriff solle daher in Vollnarkose stattfinden. Trotz ihrer Schmerzen sei sie daraufhin nach Hause geschickt worden.
Die Patientin beschrieb den Vorfall auf dem Internetportal „Local Reviews“. Der Oralchirurg war wenig begeistert und forderte zunächst von ihr die Löschung. Doch die Patientin folgte dem nicht, sondern berichtete auch darüber auf dem Portal.
Daraufhin beanstandeten die Anwälte des Oralchirurgen die Bewertung bei dem Portalbetreiber. Die Patientin sei in der Praxis nicht bekannt, und der beschriebene Vorfall könne keiner Patientin zugeordnet werden.
Doch die Patientin konnte ihr Patientenverhältnis belegen. Wie schon das Landgericht wies daher nun auch das OLG Saarbrücken die Klage ab.
Es spreche alles dafür, dass der Oralchirurg die Löschung mit einem bewusst falschen Tatsachenvortrag erreichen wollte. Doch falsche tatsächliche Behauptungen seien „objektiv ungeeignet“, die Rechtswidrigkeit einer beanstandeten Bewertung zu begründen, betonten die Saarbrücker Richter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock