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Luftbilder für Abwassergebühren: KI-Risiko reicht nicht immer

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(1 Bewertung)24.06.2026 Verwaltungsrecht

Wer ein Grundstück besitzt, kann Post von der Kommune bekommen, wenn es um die Berechnung von Niederschlagswassergebühren geht. Dafür werden teils Luftbilder ausgewertet, um versiegelte Flächen wie Dächer oder Terrassen zu erfassen. Viele Eigentümer könnten annehmen, dass schon die Möglichkeit einer späteren KI-Nachbearbeitung solche Aufnahmen unzulässig macht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellt nun klar: Ein bloß theoretisches KI-Risiko reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.

Betroffen sind vor allem Grundstückseigentümer, deren Kommune Luftbildaufnahmen oder Orthofotos nutzt, um gebührenrelevante Flächen zu ermitteln. Praktisch wichtig ist die Entscheidung auch für Gemeinden, die ihre Abwasserbeseitigungspflicht erfüllen und Gebühren berechnen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OVG NRW hat die Beschwerde einer Grundstückseigentümerin im Eilverfahren zurückgewiesen.
  • Unscharfe Luftbilder eines Grundstücks dürfen nach der Entscheidung zur Ermittlung von Niederschlagswassergebühren verarbeitet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die bloße Möglichkeit, Bilder mit Künstlicher Intelligenz nachträglich zu schärfen, macht die Datenverarbeitung nicht automatisch zu einem Grundrechtseingriff von höherer Intensität.
  • Das Gericht sah keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Kommune oder ein beauftragtes Unternehmen die Bilder mit KI bearbeiten würde.
  • Der Beschluss ist unanfechtbar.

Warum Luftbilder bei Abwassergebühren zum Streit werden

Bei Niederschlagswassergebühren kommt es darauf an, welche Flächen eines Grundstücks versiegelt sind. Gemeint sind Flächen, von denen Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Dazu können etwa Dächer, Terrassen oder andere befestigte Flächen gehören.

Im Fall vor dem OVG NRW nutzte die Kommune Orthofotos und daraus erstellte Lageplanausschnitte einzelner Grundstücke. Die Antragstellerin wollte erreichen, dass die Daten vorläufig gesichert beziehungsweise separiert werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte ihr Begehren bereits abgelehnt.

Die Eigentümerin argumentierte im Beschwerdeverfahren unter anderem, die vorhandenen Luftbilder könnten mithilfe von KI nachträglich geschärft werden. Dadurch könnten aus unscharfen Bildern womöglich neue Erkenntnisse entstehen, etwa über Gegenstände, Aufbauten oder Personen auf dem Grundstück.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. Juni 2026, Aktenzeichen 16 B 169/25, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2025 zurückgewiesen.

Die Kernaussage lautet: Die Möglichkeit, Luftbildaufnahmen eines Grundstücks mit KI zu verarbeiten, um Unschärfen später auszugleichen, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass bereits das Anfertigen und Verwenden solcher Luftbilder für Niederschlagswassergebühren einen Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Intensität darstellt.

Das ist praktisch relevant, weil Kommunen zur Gebührenberechnung nicht zwingend jedes Grundstück betreten müssen. Das Gericht bewertet die hier genutzten Luftbilder als weniger eingriffsintensiv, wenn sie nur grobe Grundstücksflächen, Gebäudeumrisse und grobe Geometrien erkennen lassen und keine identifizierbaren Personen oder Innenräume zeigen.

Warum das Gericht so entschieden hat

Die Bilder zeigten nur grobe Strukturen

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die das OVG NRW nicht durchgreifend in Frage gestellt sah, hatten die Aufnahmen nur eine geringe Auflösung. Erkennbar waren demnach insbesondere die Grundstücksfläche, Gebäudeumrisse und grobe Geometrien wie Hausdächer oder Terrassenflächen.

Innenräume waren nicht einsehbar. Personen auf dem Grundstück konnten jedenfalls nicht identifizierbar abgebildet werden. Kraftfahrzeuge waren nur mit Umrissen und Farbe zu erkennen. Daraus folgte für das Gericht, dass kein Rückschluss auf die private Lebensführung oder auf Einzelheiten des Wohngrundstücks möglich war.

Die gesetzliche Grundlage reichte nach summarischer Prüfung aus

Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nannte das Verwaltungsgericht § 3 DSG NRW in Verbindung mit § 46 LWG NRW. Vereinfacht gesagt geht es dabei um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in Nordrhein-Westfalen und um Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Das Gericht hielt die Datenerhebung und Datenverarbeitung zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht für erforderlich. Eine andere Bewertung ergab sich nach dem OVG NRW auch nicht daraus, dass die Antragstellerin allgemein auf technische Möglichkeiten der KI-Bildschärfung verwies.

Bloße technische Möglichkeiten reichen nicht

Das OVG NRW stellte darauf ab, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich waren, dass die Kommune die Bilder mithilfe von KI verarbeiten würde. Die Kommune hatte vielmehr vorgetragen, sie werde die relativ unscharfen Bilder nicht schärfen. Das sei zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr nicht erforderlich, entsprechende technische Mittel stünden ihr zudem nicht zur Verfügung.

Auch beim beauftragten Unternehmen sah das Gericht keine greifbaren Hinweise auf eine KI-Bearbeitung. Die Kommune hatte einen Vertrag über den Umgang mit personenbezogenen Daten nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Diese Vorschrift betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragnehmer für eine verantwortliche Stelle.

Die Befürchtung, Dritte könnten sich rechtswidrig Zugriff auf die Daten verschaffen und sie dann mit KI schärfen, genügte dem Gericht ebenfalls nicht. Die nie vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Datendiebstahls reichte nicht aus, um eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen.

Auch die Eilbedürftigkeit fehlte

Unabhängig davon sah das OVG NRW keinen Anordnungsgrund. Das bedeutet: Für eine vorläufige gerichtliche Regelung muss besondere Eilbedürftigkeit bestehen. Die Antragstellerin musste also glaubhaft machen, dass ihr erhebliche und unzumutbare Nachteile drohen, wenn sie die Hauptsacheentscheidung abwarten muss.

Das gelang ihr nach Auffassung des Gerichts nicht. Zwar handelte es sich bei den Daten um personenbezogene Daten. Sie gehörten aber nicht schon deshalb zum intimen Lebensbereich, weil sie die straßenabgewandte Seite des Grundstücks zeigten. Konkrete Hinweise auf eine zweckfremde Nutzung oder auf ein „In Umlauf Geraten“ der Daten sah das Gericht nicht.

Was Eigentümer jetzt wissen müssen

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Kommunen Grundstücksdaten beliebig verwenden dürfen. Sie zeigt aber: Wer sich gegen Luftbilder zur Gebührenberechnung wehrt, muss mehr vortragen als allgemeine Sorgen vor KI oder Datenmissbrauch.

Für Eigentümer ist besonders wichtig, dass die Kommune die für die Gebührenberechnung maßgeblichen versiegelten Flächen zugrunde legt. Im entschiedenen Fall hatte die Eigentümerin die Möglichkeit erhalten, den Umfang dieser Flächen zu bestätigen oder zu korrigieren.

Praktisch heißt das: Entscheidend kann weniger die bloße Existenz eines Luftbildes sein, sondern ob die Datenverarbeitung eine tragfähige gesetzliche Grundlage hat, ob die Bilder tatsächlich sensible Details erkennen lassen und ob konkrete Hinweise auf eine weitergehende oder zweckfremde Verarbeitung bestehen.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Nur allgemein auf KI verweisen: Allgemeine technische Möglichkeiten reichen nach dieser Entscheidung nicht aus. Es kommt auf konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall an.
  • Bescheide oder Anhörungen ignorieren: Wenn die Kommune eine Bestätigung oder Korrektur versiegelter Flächen ermöglicht, sollte diese Gelegenheit ernst genommen werden.
  • Alle Luftbilder gleich bewerten: Rechtlich macht es einen Unterschied, ob ein Bild nur grobe Umrisse zeigt oder private Details und identifizierbare Personen erkennen lässt.
  • Eilrechtsschutz ohne Eilgrund beantragen: Im Eilverfahren muss glaubhaft gemacht werden, warum das Abwarten der Hauptsache unzumutbar sein soll.

Redaktions-Tipp

Wer einen Gebührenbescheid oder eine Flächenabfrage erhält, sollte zuerst prüfen, ob die angegebenen versiegelten Flächen tatsächlich stimmen. Gerade bei Niederschlagswassergebühren kann die Korrektur falscher Flächenangaben praktischer sein als ein pauschaler Einwand gegen Luftbilder.

Häufige Fragen

Darf die Stadt Luftbilder für Abwassergebühren verwenden?

Nach dieser Entscheidung kann das zulässig sein, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Verarbeitung zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr erforderlich ist.

Ist ein Luftbild meines Grundstücks immer ein schwerer Eingriff in meine Rechte?

Nein. Das Gericht stellte hier darauf ab, dass die Bilder nur geringe Auflösung hatten und keine Innenräume, identifizierbaren Personen oder Details der privaten Lebensführung erkennen ließen.

Reicht die Gefahr, dass KI ein Bild schärfen könnte?

Nicht ohne Weiteres. Das OVG NRW verlangte konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine KI-Bearbeitung tatsächlich droht oder erfolgt. Allgemeine technische Möglichkeiten genügten nicht.

Kann ich verlangen, dass solche Daten sofort gelöscht oder gesichert werden?

Das hängt von den Voraussetzungen der DSGVO und des Verwaltungsprozessrechts ab. Im entschiedenen Eilverfahren sah das Gericht weder eine rechtswidrige Datenverarbeitung noch eine ausreichende Eilbedürftigkeit.

Was ist bei einer Flächenabfrage zur Niederschlagswassergebühr wichtig?

Wichtig ist, ob die angegebenen versiegelten Flächen richtig sind. Im Fall hatte die Eigentümerin die Möglichkeit, die für die Gebührenberechnung zugrunde gelegten Flächen zu bestätigen oder zu korrigieren.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsdatum: 22. Juni 2026
  • Aktenzeichen: 16 B 169/25
  • Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2025
  • Rechtsgebiet: Datenschutzrecht, Kommunalabgabenrecht, Verwaltungsprozessrecht
  • Wichtige Normen: Art. 17 DSGVO, Art. 28 DSGVO, § 3 DSG NRW, § 46 LWG NRW, § 123 VwGO, § 146 Abs. 4 VwGO, Art. 13 Abs. 1 GG
  • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.

Symbolgrafik:© KI

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