Welche Rechte Käufer bei Mängeln am E-Bike haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Manchmal stellt sich das neue E-Bike nach dem Kauf als Flop heraus. Das gilt beispielsweise dann, wenn es dem Kunden einfach nicht gefällt, der Motor nicht wie erwartet läuft oder Speichen abbrechen.
Anspruch wegen Mangel am E-Bike aus Garantie
Gegenüber dem Hersteller des E-Bikes kommt unter Umständen ein Anspruch aufgrund einer Garantie in Betracht. Das setzt aber voraus, dass er diese abgegeben hat und die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Hierfür müssen Kunden genau darauf achten, inwieweit diese bei einem Mangel greift und wann die Garantie ausgeschlossen ist.
Anspruch wegen Mangel am E-Bike aus Produkthaftung
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Produkthaftung nach § 1 ProdHaftG kommt nur dann infrage, wenn an einer anderen Sache als dem E-Bike ein Schaden eingetreten ist. Dies ergibt sich aus § 2 ProdHaftG. Mithin bleibt der Kunde auf dem Schaden sitzen, der an dem E-Bike selbst als dem fehlerhaften Produkt eingetreten ist. Ferner muss es um die Sicherheit des E-Bike gehen. Dabei müssen Experten nach dem jeweiligen Stand der Technik in der Lage gewesen sein, diesen zu erkennen. Dies folgt aus § 2 ProdHaftG. Bei diesem Anspruch ist allerdings zu bedenken, dass der Hersteller für einen Schaden bis zu 500 Euro nicht aufkommen muss. Dies ergibt sich aus § 11 ProdHaftG. Aufgrund dieser engen Voraussetzungen ist in der Praxis häufig eher interessant, welche Ansprüche der Käufer aufgrund von Mängeln am E-Bike gegenüber dem Verkäufer als einem Vertragspartner hat.
Anspruch wegen Mangel am E-Bike aufgrund von Gewährleistung
Ein Anspruch wegen Mängeln am E-Bike gegenüber dem Verkäufer könnte sich aus Gewährleistung ergeben. Der Kunde darf bei dem Kauf eines neuen E-Bike unter bestimmten Umständen beispielsweise verlangen, dass der Verkäufer ihm ein E-Bike zukommen lässt, dass keinen Fehler aufweist. Oder er kann einen Anspruch auf Nachbesserung haben. Dies ergibt sich aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB.
Dieser Anspruch aufgrund von Gewährleistung setzt allerdings voraus, dass das E-Bike einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Darüber hinaus muss dieser bereits beim Kauf zumindest im Keim vorhanden gewesen sein. Ein Mangel liegt normalerweise dann vor, wenn es sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur vertragsgemäßen bzw. gewöhnlichen Verwendung eignet. Eine solche Beeinträchtigung geht etwa nicht von einem kleinen Kratzer am E-Bike aus. Anders sieht die Situation aus, wenn z.B. sicherheitsrelevante Bauteile wie der Motor nicht laufen oder die Sicherheit nicht gewährleistet ist wie durch ein defektes Lenkrad. Speziell zu E-Bikes gibt es kaum einschlägige Rechtsprechung.
In einem Fall hatte sich der Käufer ein Pedelec für Trecking-Touren angeschafft zum Preis von etwa 2.000 Euro. Im Nachhinein war er jedoch enttäuscht, weil er mit dem Pedelec kein Gepäck für Touren von etwa 25 kg mitnehmen konnte. Des Weiteren behauptete er, dass es beim Bergabfahren zu Flatterbewegungen gekommen sei. Aus diesem Grunde machte er Gewährleistungsansprüche geltend und verlangte, dass ihm der Kaufpreis zurückbezahlt wird.
Doch das Amtsgericht Siegburg wies seine Klage mit Urteil vom 31.07.2013 – 124 C 297/12 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass in der fehlenden Mitnahmemöglichkeit von Gepäck von 25 kg auf dem Pedelec keim Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB liegt. Denn diese Nutzung eines Pedelecs sei als ungewöhnlich anzusehen. Das Gericht rügte zudem, dass der hierauf nicht bei der Verkaufsverhandlungen hingewiesen hatte.
In einem weiteren Sachverhalt erwarb der Käufer ein Rennrad zum Preis von fast 14.000 Euro. Dieses war auf seinen Wunsch mit speziellen Speichen versehen worden. Ebenso verfügte es über eine Campagnolo – Schaltgruppe "Super Record”. Etwa drei Monate später brachen mehrere Speichen. Da der Verkäufer keine Ersatzspeichen beschaffen konnte, konnte der Käufer sein Fahrrad nicht mehr benutzen. Er verlanget Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Rennrades.
Das Landgericht Heilbronn entschied mit Urteil vom 25.07.2012 - 5 O 462/11 WU, dass ihm dieser Gewährleistungsanspruch auch zusteht. Die Richter begründeten das damit, dass wegen der defekten Speichen ein Mangel an der Kaufsache vorlag. Dieser sei nicht auf ein Fehlverhalten des Käufers zurückzuführen. Vielmehr habe er bereits beim Kauf vorgelegen.
Widerruf bei Onlinekauf eines E-Bikes
Bei einem Onlinekauf muss geprüft werden, ob dem Käufer als Verbraucher noch ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht gem. § 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB. Hiervon kann er auch dann Gebrauch machen, wenn kein Sachmangel vorliegt. Dies setzt normalerweise voraus, dass er es innerhalb von 14 Tagen ausübt, nachdem er das E-Bike erhalten hat. Anders ist dies, wenn der Käufer nicht ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden ist.
Fazit:
Käufer brauchen es also nicht einfach hinzunehmen, wenn ihr E-Bike über Mängel verfügt. Allerdings sollten sie möglichst innerhalb von sechs Monaten ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Denn dann braucht der Käufer nicht nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden gewesen ist. Dies folgt aus § 477 BGB. Am besten sollte möglichst noch vor dem Kauf und sonst unmittelbar danach getestet werden, ob vor allem die sicherheitsrelevanten Bausteile des E-Bikes ordnungsgemäß funktionieren. Etwaige Mängel sollten sorgfältig dokumentiert werden inklusive Fotodokumentation.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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