Wer offene Forderungen zunächst per Mahnbescheid geltend macht, rechnet oft nicht damit, dass später die Zuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht zum Problem wird. Genau das kann aber passieren, wenn sich während des laufenden Mahnverfahrens die Streitwertgrenze ändert. Für Gläubiger, Unternehmen und Beklagte ist die Entscheidung wichtig, weil sie klärt, welches Gericht bei älteren Mahnverfahren nach der Reform zum 1. Januar 2026 zuständig bleibt. Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Zuständigkeitsstreit entschieden, dass bei einem vor 2026 eingegangenen Mahnantrag grundsätzlich noch die alte Streitwertgrenze gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kernaussage: Wurde ein Mahnverfahren vor dem 1. Januar 2026 anhängig, gilt für § 23 Nr. 1 GVG weiter die alte Fassung bis 31. Dezember 2025.
- Praktische Folge: Bei Forderungen über 5.000 Euro und bis 10.000 Euro kann trotz der neuen Amtsgerichtsgrenze weiterhin das Landgericht sachlich zuständig sein.
- Entscheidend ist: Für die Anhängigkeit im Übergangsrecht zählt der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim Mahngericht, nicht erst der spätere Eingang der Akten beim Streitgericht.
- Zusätzlich wichtig: Ein Verweisungsbeschluss bindet nicht, wenn er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht.
- Im konkreten Fall: Das Landgericht Hannover wurde als sachlich zuständiges Gericht bestimmt.
Warum ein Mahnbescheid plötzlich zur Zuständigkeitsfrage wurde
Ausgangspunkt war eine Forderung aus einer gewerblichen Fahrzeugvermietung. Eine Autovermietung verlangte von einem ehemaligen Inhaber eines Transportunternehmens Zahlung. Nach dem Vortrag der Klägerin ging es um Firmenkarten, mit denen Angestellte Fahrzeuge bei Mietstationen der Klägerin anmieten konnten.
Konkret machte die Klägerin unbezahlte monatliche Mietrechnungen und Kosten für zusätzlich gefahrene Kilometer geltend. Der geltend gemachte Hauptbetrag lag bei 9.280,28 Euro. Daneben wurden Inkassokosten in Höhe von 581,60 Euro verlangt.
Die Klägerin beantragte am 7. Mai 2024 einen Mahnbescheid. Dieser wurde am 8. Mai 2024 erlassen. Als Prozessgericht für den Fall eines Widerspruchs war das Landgericht Hannover angegeben. Der Beklagte legte Widerspruch ein. Erst nach Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren im April 2026 wurde das Verfahren an das Landgericht abgegeben.
Der Streit: Amtsgericht oder Landgericht nach der Reform?
Zum 1. Januar 2026 wurde die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten angehoben. Nach der neuen Fassung von § 23 Nr. 1 GVG sind Amtsgerichte grundsätzlich für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig, soweit keine besondere Zuständigkeit des Landgerichts besteht.
Bis zum 31. Dezember 2025 lag diese Grenze bei 5.000 Euro. Bei einem Streitwert von 9.280,28 Euro wäre nach altem Recht grundsätzlich das Landgericht zuständig gewesen. Nach neuem Recht läge der Betrag innerhalb der Amtsgerichtsgrenze.
Genau daraus entstand der Konflikt: Der Mahnantrag war schon 2024 eingegangen. Die Akten kamen aber erst 2026 beim Streitgericht an. Das Landgericht Hannover verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hannover, weil es bei einem Streitwert unter 10.000 Euro von der Zuständigkeit des Amtsgerichts ausging.
Das Amtsgericht sah das anders. Es hielt sich ebenfalls für unzuständig und legte die Sache dem Oberlandesgericht Celle zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 14. Juli 2026 entschieden, dass das Landgericht Hannover sachlich zuständig ist. Das Aktenzeichen lautet 20 UH 19/26.
Die Kernaussage lautet: Bei einem Mahnverfahren, das vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, bleibt für die Zuständigkeitsfrage die alte Fassung von § 23 Nr. 1 GVG maßgeblich, auch wenn die Akten erst nach dem 1. Januar 2026 beim Streitgericht eingehen.
Praktisch bedeutet das: Wer vor der Reform einen Mahnbescheid beantragt hat, muss nicht automatisch damit rechnen, dass sich das zuständige Gericht durch die spätere Anhebung der Streitwertgrenze ändert. Das ist vor allem für Forderungen zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro relevant.
Warum das Gericht so entschieden hat
Maßgeblich war die Übergangsvorschrift in § 44 Satz 1 EGGVG. Sie bestimmt, dass für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltende Fassung von § 23 Nr. 1 GVG anzuwenden ist.
Das Oberlandesgericht stellte klar, was anhängig in diesem Zusammenhang bedeutet. Bei einem vorangegangenen Mahnverfahren kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht eingeht. Nicht entscheidend ist der spätere Zeitpunkt, zu dem die Akten nach einem Widerspruch beim Streitgericht eingehen.
Das Gericht begründete dies vor allem mit Sinn und Zweck der Übergangsregelung. Nach der Gesetzesbegründung sollen Parteien nicht von der Rechtsänderung überrascht werden. Außerdem soll eine Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden.
Würde man erst auf den Eingang beim Streitgericht abstellen, könnten Antragsteller in einem Mahnantrag ein Prozessgericht benennen, das durch die spätere Gesetzesänderung plötzlich nicht mehr zuständig wäre. Das Oberlandesgericht sah gerade das als mit dem Zweck der Übergangsregelung nicht vereinbar an.
Warum die Verweisung an das Amtsgericht nicht bindend war
Normalerweise sind Verweisungsbeschlüsse nach § 281 ZPO für das Gericht bindend, an das verwiesen wird. Das soll Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden und Verfahren beschleunigen.
Diese Bindung gilt aber nicht ausnahmslos. Sie kann entfallen, wenn ein Verweisungsbeschluss auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Rechtliches Gehör bedeutet, dass Beteiligte Gelegenheit bekommen müssen, sich zu entscheidungserheblichen Fragen zu äußern.
Im konkreten Fall hatte das Landgericht zwar auf eine beabsichtigte Verweisung hingewiesen und Fristen gesetzt. Es verwies den Rechtsstreit aber bereits, bevor die Frist zur Klageerwiderung abgelaufen war. Das Oberlandesgericht sah darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verweisungsbeschluss auf diesem Fehler beruhte.
Deshalb entfaltete der Verweisungsbeschluss des Landgerichts keine Bindungswirkung. Das Oberlandesgericht konnte die Zuständigkeit selbst bestimmen und kam zum Landgericht Hannover.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Gläubiger und Unternehmen mit älteren Mahnverfahren ist die Entscheidung vor allem bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro wichtig. In dieser Spanne entscheidet die alte oder neue Streitwertgrenze darüber, ob grundsätzlich Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist.
Wer den Mahnbescheid bereits vor dem 1. Januar 2026 beantragt hat, kann sich nach dieser Entscheidung darauf berufen, dass die alte Zuständigkeitsgrenze maßgeblich bleibt. Das gilt jedenfalls für die vom Oberlandesgericht Celle entschiedene Konstellation, in der der Mahnantrag vor 2026 einging und die Abgabe an das Streitgericht erst 2026 erfolgte.
Auch Beklagte sollten die Zuständigkeitsfrage nicht vorschnell als reine Formalie ansehen. Ein Verfahren kann sich verzögern, wenn Gerichte sich gegenseitig für unzuständig halten. Zudem kann eine Verweisung problematisch sein, wenn Beteiligte vorher nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Welche Fehler Beteiligte vermeiden sollten
- Nicht nur auf den Akteneingang beim Streitgericht schauen: Bei Übergangsfällen kann der Eingang des Mahnantrags entscheidend sein.
- Fristen ernst nehmen: Wer zu Zuständigkeit oder Verweisung Stellung nehmen will, sollte gerichtliche Fristen im Blick behalten.
- Verweisungen nicht ungeprüft hinnehmen: Ein Verweisungsbeschluss ist zwar grundsätzlich bindend, aber nicht, wenn besondere Fehler wie eine Gehörsverletzung vorliegen.
- Streitwertgrenzen richtig einordnen: Bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro kann das Übergangsrecht den Ausschlag geben.
Redaktions-Tipp
Bei Mahnverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2026 lohnt ein genauer Blick auf das Datum des Mahnantrags. Gerade bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro kann dieses Datum darüber entscheiden, ob die alte oder die neue Zuständigkeitsgrenze gilt.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einem Mahnbescheid vor 2026 zuständig?
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kommt es für § 44 Satz 1 EGGVG auf den Eingang des Mahnantrags beim Mahngericht an. Lag dieser vor dem 1. Januar 2026, gilt die alte Fassung von § 23 Nr. 1 GVG.
Gilt die neue Grenze von 10.000 Euro auch für alte Mahnverfahren?
Nicht zwingend. Ist das Mahnverfahren vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden, bleibt nach dieser Entscheidung die alte Zuständigkeitsgrenze maßgeblich.
Warum war hier nicht das Amtsgericht zuständig?
Der Streitwert lag bei 9.280,28 Euro. Nach altem Recht war die Amtsgerichtsgrenze 5.000 Euro. Weil der Mahnantrag bereits 2024 einging, wandte das Oberlandesgericht die alte Rechtslage an und bestimmte das Landgericht Hannover als zuständig.
Kann ein Verweisungsbeschluss unwirksam sein?
Ein Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung kann aber entfallen, wenn der Beschluss etwa auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
Was bedeutet rechtliches Gehör bei einer Verweisung?
Die Beteiligten müssen Gelegenheit bekommen, sich zur beabsichtigten Verweisung zu äußern. Wird vor Ablauf einer gesetzten Frist entschieden, kann das den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Entscheidungsdatum: 14. Juli 2026
- Aktenzeichen: 20 UH 19/26
- Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht, gerichtliche Zuständigkeit
- Wichtige Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 281 ZPO, § 696 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG, § 71 Abs. 1 GVG, § 44 Satz 1 EGGVG, Art. 103 Abs. 1 GG
- Kernaussage: Bei einem vor dem 1. Januar 2026 eingegangenen Mahnantrag gilt für die Zuständigkeitsgrenze nach § 23 Nr. 1 GVG die alte Fassung fort, auch wenn die Akten erst 2026 beim Streitgericht eingehen.
Symbolgrafik:© KI








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