Auch Anfang Mai 2026 zeigt sich in der Praxis weiterhin ein klares Bild: Abmahnungen wegen der Nutzung von Produktbildern im Internet nehmen nicht ab. Besonders häufig betroffen sind Nutzer von Verkaufsplattformen wie Kleinanzeigen.de, die Fotos von Bekleidungsartikeln – insbesondere aus dem Umfeld der Marke „Schmuddelwedda“ – verwendet haben.
Die rechtliche Durchsetzung erfolgt regelmäßig durch die Kanzlei VON HAVE FEY im Auftrag der Leo E-Commerce Ltd. Für viele Betroffene kommt ein solches Schreiben völlig überraschend – insbesondere dann, wenn scheinbar alltägliche Produktbilder verwendet wurden.
Typischer Hintergrund der Leo E-Commerce-Abmahnungen
Im Zentrum der Vorwürfe steht fast immer die angeblich unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder. In der Praxis zeigt sich häufig folgende Konstellation:
• Verkauf von Kleidung über Online-Plattformen
• Nutzung von Bildern aus dem Internet oder von Herstellerseiten
• keine ausdrückliche Lizenz oder Nutzungserlaubnis
• gewerblicher oder zumindest geschäftsähnlicher Kontext
Gerade bei Markenartikeln wird derzeit verstärkt gegen die unautorisierte Verwendung von Produktfotos vorgegangen.
Welche Ansprüche werden geltend gemacht?
Die Abmahnschreiben enthalten in der Regel mehrere rechtliche Forderungen, die für Betroffene schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden können.
Typischerweise wird verlangt:
• Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
• Auskunft über Dauer und Umfang der Nutzung
• Zahlung von Schadensersatz
• Erstattung von Rechtsanwaltskosten
• teilweise zusätzlich Ersatz von Testkaufkosten
Auffällig ist insbesondere die Berechnung der Anwaltskosten:
Diese erfolgt häufig auf Basis von Gegenstandswerten zwischen 1.000 € und 4.000 € – pro verwendetem Bild. Dadurch können sich schnell hohe Gesamtforderungen ergeben.
Abmahnung erhalten – wie sollten Sie konkret vorgehen?
Eine vorschnelle Reaktion kann die Situation erheblich verschlechtern. Entscheidend ist daher ein strukturiertes und überlegtes Vorgehen.
Wichtig ist vor allem:
• keine vorschnelle Zahlung leisten
• Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
• keinen direkten Kontakt zur Gegenseite aufnehmen
• gesetzte Fristen unbedingt beachten
Zunächst sollte immer geprüft werden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. In vielen Fällen bestehen Ansatzpunkte, um Forderungen ganz oder teilweise abzuwehren.
Wann liegt überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Nicht jede Nutzung eines Bildes ist automatisch rechtswidrig. Maßgeblich ist immer die konkrete Einzelfallprüfung.
Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen:
• Wer ist tatsächlicher Rechteinhaber des Fotos?
• Wurde eine Lizenz eingeräumt?
• Handelt es sich um ein eigenes oder fremdes Bild?
• Erfolgt die Nutzung rein privat oder geschäftlich?
Gerade bei Online-Verkäufen verschwimmen diese Grenzen häufig, was die rechtliche Bewertung komplex macht.
Was droht, wenn nicht reagiert wird?
Das Ignorieren einer Abmahnung ist in der Praxis mit erheblichen Risiken verbunden.
Mögliche Konsequenzen sind:
• gerichtliche Verfahren (Klage oder einstweilige Verfügung)
• zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten
• langfristige Unterlassungsverpflichtungen
Die Erfahrung zeigt: In vielen Fällen werden Ansprüche tatsächlich gerichtlich weiterverfolgt.
Auch bei berechtigter Abmahnung: Kosten sind oft verhandelbar
Selbst wenn sich herausstellt, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet das nicht automatisch, dass die geforderte Summe vollständig zu zahlen ist.
In der Praxis lassen sich häufig erreichen:
• Reduzierung des Schadensersatzes
• Anpassung der Unterlassungserklärung
• außergerichtliche Einigung mit deutlich geringeren Kosten
Eine strategische Verhandlungsführung kann hier einen erheblichen Unterschied machen.
Wie lassen sich solche Abmahnungen künftig vermeiden?
Um zukünftige Risiken zu minimieren, sollten beim Umgang mit Bildern klare Grundregeln beachtet werden:
• ausschließlich eigene Fotos verwenden
• nur Bilder mit eindeutiger Lizenz nutzen
• Lizenzbedingungen sorgfältig prüfen
• keine ungeprüften Inhalte aus dem Internet übernehmen
• Nutzungsrechte dokumentieren und archivieren
Besondere Vorsicht ist bei vermeintlich „kostenlosen“ Bildern oder Inhalten aus sozialen Netzwerken geboten.
Fazit:
Abmahnungen der Kanzlei VON HAVE FEY im Auftrag der Leo E-Commerce Ltd. sind aktuell weit verbreitet und sollten ernst genommen werden. Gleichzeitig bestehen in vielen Fällen realistische Chancen, sich gegen die Forderungen zu verteidigen oder diese deutlich zu reduzieren.
Entscheidend ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung und eine durchdachte Vorgehensweise.
Kostenlose schriftliche Ersteinschätzung oder kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen
Fragen Sie gerne nach unserer kostenfreien unverbindlichen schriftlichen Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.
Dabei wäre es hilfreich, wenn Sie uns bereits vorab Ihre Abmahnung der von HAVE FEY Rechtsanwälte via Fax (0471/4839988-9) oder E-Mail (info@drnewerla.de) zusenden könnten.
Wenn Sie kein Telefonat wünschen lassen wir Ihnen unser Beratungsergebnis auch gerne per E-Mail zukommen.
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Autor: Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Spezialisiert auf Abmahnungsverteidigung
FAQ – Abmahnung VON HAVE FEY / Leo E-Commerce Ltd.
1. Warum habe ich eine solche Abmahnung de Leo E-Commerce ltd. erhalten?
In der Regel wird Ihnen vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne entsprechende Nutzungsrechte verwendet zu haben.
2. Muss ich die geforderte Summe sofort zahlen?
Nein. Eine Zahlung sollte erst nach rechtlicher Prüfung erfolgen (wenn überhaupt).
3. Was passiert, wenn ich auf das Abmahnschreiben gar nicht reagiere?
Es drohen gerichtliche Schritte, die zu deutlich höheren Kosten führen können.
4. Ist die Unterlassungserklärung verbindlich?
Ja – und zwar oft langfristig. Deshalb sollte sie keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden.
5. Kann ich mich gegen die Forderung wehren?
Ja. In vielen Fällen bestehen gute Verteidigungsansätze oder zumindest Verhandlungsspielräume.









