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Mai 2026: Abmahnung von Sievers & Kollegen wegen Fotos von Rainer Sturm erhalten? So sollten Betroffene jetzt reagieren

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(3 Bewertungen)20.05.2026 Urheberrecht und Medienrecht

Auch im Mai 2026 (Stand: 20.05.2026) erreichen uns weiterhin zahlreiche Anfragen von Betroffenen, die eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin erhalten haben. Die Schreiben werden regelmäßig von Rechtsanwalt Florian Sievers ausgesprochen – meist im Auftrag von Herrn Rainer Sturm wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von Fotos im Internet.

Aktuell wurde uns erneut eine Abmahnung mit Fristsetzung bis Anfang Juni 2026 zur Prüfung vorgelegt. Für viele Betroffene kommt ein solches Schreiben überraschend. Umso wichtiger ist es, jetzt strategisch und rechtlich richtig zu reagieren.

 

1. Worum geht es bei den aktuellen Abmahnungen von Sievers & Kollegen?

 

Im Mittelpunkt der Abmahnungen steht regelmäßig der Vorwurf einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an Fotos bzw. Lichtbildern. Beanstandet wird typischerweise die Nutzung von Bildern auf:

  • Webseiten und Unternehmensseiten
  • Online-Shops
  • Blogs oder redaktionellen Beiträgen
  • Facebook-, Instagram- oder Social-Media-Profilen
  • Verkaufsplattformen und Kleinanzeigenportalen

Die Gegenseite behauptet dabei regelmäßig, dass für die verwendeten Bilder keine ausreichenden Nutzungsrechte bestanden hätten.

Wichtig zu wissen:

Nicht jede Abmahnung ist automatisch vollständig berechtigt. Gerade bei Bildrechten kommt es häufig auf Details an – etwa auf Lizenzen, Nutzungsumfang, Rechteketten oder die konkrete Einbindung der Fotos.

 

2. Welche Forderungen enthält die Abmahnung?

 

Die Abmahnschreiben von Sievers & Kollegen enthalten meist mehrere Forderungen gleichzeitig. Typischerweise verlangt die Gegenseite:

  • Entfernung der beanstandeten Bilder
  • Zahlung von Schadensersatz
  • Erstattung von Rechtsanwaltskosten
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Nutzungsdauer und Reichweite der Bildverwendung

Gerade die Kombination aus Schadensersatz, Auskunftsansprüchen und Unterlassungserklärung kann erhebliche wirtschaftliche Risiken verursachen.

Je nach Anzahl der Bilder und behaupteter Nutzungsdauer können die Forderungen schnell mehrere tausend Euro erreichen.

 

3. Vorsicht bei beigefügten Auskunftsformularen

 

Besondere Vorsicht ist bei den häufig beigefügten Auskunftsbeiblättern geboten.

Viele Betroffene unterschätzen, welche Folgen unüberlegte Angaben haben können. Informationen zur Nutzungsdauer, Reichweite oder Herkunft eines Bildes können später:

  • als Schuldeingeständnis gewertet werden
  • höhere Forderungen begründen
  • die eigene Verteidigung erschweren

Unsere Empfehlung aus der Praxis:

Erteilen Sie keine Auskünfte ohne vorherige anwaltliche Prüfung.

Gerade bei urheberrechtlichen Abmahnungen kann eine unbedachte Reaktion erhebliche finanzielle Nachteile verursachen.

 

4. Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben

 

Den Schreiben liegt regelmäßig eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei.

Viele Betroffene glauben, sie müssten diese Erklärung sofort unterschreiben, um „Ruhe zu haben“. Genau das kann jedoch problematisch werden.

Denn:

Mit Ihrer Unterschrift verpflichten Sie sich häufig über Jahrzehnte hinweg zur Unterlassung. Bereits kleinste Verstöße können später hohe Vertragsstrafen auslösen.

Besonders riskant ist dabei, dass Bilder oft trotz Löschung weiterhin online auffindbar bleiben können, beispielsweise:

  • in Google-Cache-Versionen
  • auf Social-Media-Plattformen
  • in archivierten Unterseiten
  • durch Vorschaubilder oder ältere Verlinkungen

In vielen Fällen ist daher zu prüfen:

  • ob überhaupt eine Unterlassungserklärung erforderlich ist
  • ob eine modifizierte Erklärung sinnvoll wäre
  • oder ob einzelne Ansprüche vollständig zurückgewiesen werden können

 

5. Sind die Vorwürfe immer berechtigt?

 

Nein. Unsere Erfahrung zeigt, dass es bei Bild-Abmahnungen häufig rechtliche Angriffspunkte gibt.

Mögliche Verteidigungsansätze können beispielsweise sein:

  • es bestand eine gültige Lizenz
  • die Nutzung erfolgte rechtmäßig
  • die Rechteinhaberschaft ist unklar
  • die Forderung ist teilweise verjährt
  • der Schadensersatz ist überhöht
  • das Bild wurde gar nicht selbst verwendet

Gerade bei älteren Bildern oder übernommenen Webseiten bestehen häufig komplexe rechtliche Besonderheiten.

 

6. Was droht, wenn gar nicht auf die Abmahnung reagiert wird?

 

Das vollständige Ignorieren einer Abmahnung ist regelmäßig keine gute Idee.

Denn nach Fristablauf drohen unter anderem:

  • einstweilige Verfügungen
  • Klageverfahren
  • zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten
  • deutlich höhere finanzielle Belastungen

Gleichzeitig gilt aber auch:

Eine vorschnelle Reaktion ohne rechtliche Prüfung kann ebenfalls erhebliche Nachteile verursachen.

 

7. Auch bei berechtigter Abmahnung bestehen oft Verhandlungsmöglichkeiten

 

Selbst wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, bedeutet das nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen in voller Höhe akzeptiert werden müssen.

In vielen Fällen lassen sich erreichen:

  • deutliche Reduzierungen der Zahlungsforderungen
  • wirtschaftlich sinnvolle Vergleiche
  • Anpassungen von Unterlassungserklärungen
  • außergerichtliche Einigungen ohne Eskalation

Entscheidend ist eine strategische und professionelle Vorgehensweise.

 

8. Erste-Hilfe-Tipps bei einer Abmahnung von Sievers & Kollegen

 

Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben:

  • Ruhe bewahren
  • Fristen unbedingt notieren
  • Keine vorschnellen Zahlungen leisten
  • Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
  • Keine Auskünfte ohne anwaltliche Prüfung erteilen
  • Nicht selbst mit der Gegenseite diskutieren
  • Rechtzeitig anwaltliche Unterstützung einholen

 

9. Kostenlose Ersteinschätzung durch die Kanzlei Dr. Newerla

Wenn Sie eine Abmahnung von Sievers & Kollegen im Auftrag von Rainer Sturm erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne bundesweit.

Wir bieten Ihnen:

  • kostenlose schriftliche Ersteinschätzung
  • transparente Festpreise
  • langjährige Erfahrung im Urheber- und Medienrecht
  • bundesweite Vertretung

 

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