Werden Mietinteressenten aufgrund ihrer Herkunft bei der Wohnungssuche übergangen, stellt dies einen klaren Rechtsverstoß dar. Ein aktuelles Urteil verdeutlicht, dass nicht nur Vermieter, sondern auch Immobilienmakler persönlich für eine solche Benachteiligung haften und eine Entschädigung zahlen müssen.
Erfolglos trotz gleicher Qualifikation
Eine Frau mit pakistanischen Wurzeln suchte über ein Internetportal nach einer neuen Wohnung. Trotz mehrfacher Anfragen unter ihrem tatsächlichen Namen erhielt sie von dem zuständigen Maklerbüro ausschließlich Absagen. Um den Verdacht einer Ungleichbehandlung zu prüfen, führte sie einen Test durch. Sie und beauftragte Helfer stellten weitere Anfragen für dieselben Wohnungen. Während Anfragen unter ausländisch klingenden Namen erneut erfolglos blieben, erhielten fiktive Bewerber mit typisch deutschen Namen wie „Schneider“ oder „Schmidt“ sofort Einladungen zu Besichtigungsterminen – und das bei exakt identischen Angaben zu Beruf, Einkommen und Haushaltsgröße. Die betroffene Frau sah darin eine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und forderte eine finanzielle Entschädigung für die erlittene Herabwürdigung.
Wann liegt eine unzulässige Benachteiligung vor?
Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Dieses Gesetz soll verhindern, dass Menschen aus Gründen wie der Herkunft, der Religion oder des Geschlechts schlechter behandelt werden. Im Bereich des Wohnungsmarktes ist eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft streng verboten. Die Schwierigkeit für Betroffene liegt oft darin, die Diskriminierung nachzuweisen, da Absagen selten offen begründet werden. Hier half der Klägerin der durchgeführte Test. Durch den direkten Vergleich der Reaktionen auf deutsche und nicht-deutsche Namen konnten ausreichende Anhaltspunkte für eine Benachteiligung dargelegt werden.
„Wenn Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen, muss der Makler beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.“
Der Makler versuchte sich damit zu verteidigen, dass die Bewerbungen unter falschen Namen rechtsmissbräuchlich seien. Doch die Gerichte sahen das anders. Es ist rechtlich zulässig, durch Test-Bewerbungen Beweise zu sammeln, solange die ursprüngliche Bewerbung ernsthaft gemeint war. Da die Klägerin tatsächlich eine Wohnung suchte, war ihr Vorgehen legitim, um die ungleiche Behandlung aufzudecken.
Die Verantwortung des Maklers
Eine entscheidende Frage war, ob der Makler überhaupt selbst haftet oder ob sich die Ansprüche nur gegen den Vermieter richten dürfen. Der Makler ist als Dienstleister tätig, der die Vorauswahl der Mieter trifft. Er bietet seine Leistungen der Öffentlichkeit an und unterliegt damit direkt den Pflichten des Gleichbehandlungsgesetzes. Er gilt als sogenannte Hilfsperson des Vermieters. Das Gesetz sieht vor, dass jeder, der gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.
Dies bedeutet für die Praxis, dass Makler eine eigene Sorgfaltspflicht haben. Sie können sich nicht darauf berufen, lediglich im Auftrag des Eigentümers zu handeln. Wenn ein Makler durch sein System oder seine Auswahlmethoden bestimmte Gruppen ausschließt, handelt er fahrlässig und macht sich schadensersatzpflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter parallel dazu ebenfalls in Haftung genommen werden könnte. Eine Entschädigung in Höhe von mehreren Monatsmieten oder pauschalen Beträgen im mittleren vierstelligen Bereich ist in solchen Fällen als Ausgleich für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte angemessen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Sollten Sie bei der Wohnungssuche das Gefühl haben, aufgrund Ihres Namens oder Ihrer Herkunft systematisch ignoriert zu werden, gibt Ihnen dieses Urteil den Rücken gestärkt. Sie müssen eine solche Behandlung nicht hinnehmen. Wenn Sie feststellen, dass Bekannte mit deutschen Namen bei gleichen Voraussetzungen Rückmeldungen erhalten, während Sie leer ausgehen, dokumentieren Sie diese Vorfälle genau.
Wichtig ist zu wissen, dass Makler nun verstärkt darauf achten müssen, faire Auswahlprozesse zu gestalten. Ein Maklerbüro darf Sie nicht einfach aussortieren, weil Ihr Name nicht in ein bestimmtes Raster passt. Sie haben in einem solchen Fall Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung für die erlittene Diskriminierung. Zudem müssen Ihnen die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattet werden, wenn Sie Ihre Rechte erfolgreich durchsetzen. Dieses Urteil sorgt für mehr Gerechtigkeit auf dem oft angespannten Wohnungsmarkt und nimmt professionelle Vermittler in die Pflicht.
Grundsätze des Urteils
- Immobilienmakler haften persönlich auf Schadensersatz, wenn sie Mietinteressenten aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminieren.
- Das Verbot der Benachteiligung gilt für alle Wohnungsangebote, die sich über öffentliche Portale an die Allgemeinheit richten.
- Unterschiedliche Reaktionen auf Bewerbungen mit deutschen und ausländisch klingenden Namen bei sonst identischen Daten gelten als starkes Indiz für Diskriminierung.
- Test-Bewerbungen unter fiktiven Namen sind zulässige Beweismittel, sofern ein ernsthaftes Mietinteresse der betroffenen Person besteht.
- Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründet Ansprüche auf Entschädigung für immaterielle Schäden und Übernahme der Anwaltskosten.









