Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Mallorca Immobilie geerbt – wie funktioniert der internationale Nachlass?

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)14.02.2026 Baurecht und Architektenrecht

Immer mehr Deutsche verbringen nicht nur ihre Ferien auf Mallorca, sondern entscheiden sich irgendwann für eine eigene Immobilie auf der beliebten Insel. Soll diese zum Lebensabend nicht verkauft, sondern an die Nachkommen vererbt werden, ergeben sich einige steuerliche Fragen. Die Erben stehen einerseits vor sprachlichen Herausforderungen, andererseits aber auch vor der Frage, welches Erbrecht angewandt wird. Hier gab es in den letzten Jahren einige Veränderungen, die wir nachfolgend genauer zusammenfassen.

Welches Erbrecht gilt? Eine Frage ohne pauschale Antwort 

Zu den zentralen Themen im Falle einer Immobilien-Erbschaft gehört die Frage, ob die Erbschaftssteuer in Spanien oder Deutschland entrichtet werden muss. Um diese zu beantworten, müssen wir einen Blick auf die europäische Erbrechtsverordnung werfen, die seit dem 17. August 2015 in Kraft getreten ist. Es ist zu entnehmen, dass die Erbschaftssteuer nach dem Wohnsitzprinzip festgelegt wird. Praktisch bedeutet diese Regelung, dass der Hauptaufenthaltsort der verstorbenen Person von zentraler Bedeutung ist. Lebte dieser primär auf Mallorca, gilt das spanische Erbrecht. Wurde die vererbte Immobilie hingegen nur für Urlaubsreisen genutzt, gilt das deutsche Gesetz. 

Herausforderungen im spanischen Erbrecht – die Unterschiede zu Deutschland 

Viele Menschen erstellen zu Lebzeiten ein Testament, um ihren Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Hier kann festgehalten werden, dass bei einem Immobilienerbe das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. Problematisch hierbei ist, dass die spanische Rechtsprechung hierzulande übliche Testamente nicht zwangsläufig anerkennt. Das hier häufig genutzte „Berliner Testament“ (Ehepaare als Erblasser) ist in Spanien beispielsweise unzulässig. 

Weiterhin gibt es starke Unterschiede bezüglich der Erbfolge. In Deutschland steht der hinterbliebene Ehepartner an erster Stelle, in Spanien sind die Kinder stärker gestellt. Es kommt hinzu, dass es je nach Region in Spanien (im Falle von Mallorca die Balearen) noch gesonderte Formalitäten und Unterschiede gibt. 

Eine dritte Schwierigkeit besteht darin, dass in Spanien eine aktive Annahme des Erbes erforderlich ist. In Deutschland erben die gesetzlichen Nachkommen automatisch und haben lediglich die Möglichkeit, die Erbschaft abzulehnen. In Spanien erbt nur, wer sich aktiv dafür entscheidet und dies gegenüber einem dafür zuständigen Notar bekundet. Die Annahmeerklärung ist Grundlage dafür, dass eine Immobilie ins Grundbuch eingetragen werden kann. Weitere Voraussetzung für die Eintragung ist die Entrichtung der Erbschaftssteuer.

Doppelte Erbschaftssteuer bei mallorquinischer Immobilie – ist das die Regel? 

Trotz testamentarischer Regelungen ist es möglich, dass von spanischer Seite keine Anerkennung der Wünsche erfolgt. Die Erbschaftssteuer wird folglich in Spanien fällig, kann aber auch in Deutschland noch einmal angefordert werden. Betroffene müssen demzufolge doppelt bezahlen bzw. sind in beiden Ländern erbschaftsteuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen der beiden Länder gilt bei Einkommensteuern, ist aber nicht auf die Erbschaftssteuer anzuwenden. 

Um dieses Problem zu vermeiden und das Erbe doppelt besteuern zu müssen, ist eine Weitergabe der Immobilie zu Lebzeiten oft die beste Lösung. Die Doppelbesteuerung ist nicht das einzige Problem, das insbesondere bei mallorquinischen Immobilien auftaucht. Die Balearen haben eigene Gesetze, die neben dem spanischen und deutschen Erbschaftsteuerrecht berücksichtigt werden müssen. 

Wichtig zu wissen: Trifft das spanische Erbschaftsrecht zu, muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Die Frist beträgt sechs Monate ab dem Tod des Erblassers, Verspätungen werden mit 20 % Zuschlag bestraft. 

Die Komplikationen sind reichhaltig und so kann aus der Traumimmobilie auf Mallorca schnell ein Albtraum werden. Um das künftige Zuhause oder Urlaubsdomizil ohne horrende Schulden zu nutzen, lohnt es sich, die Erbschaft schon zu Lebzeiten zu regulieren. Fachanwälte für Immobilienrecht mit Auslandsbezug sind als Ansprechpartner ideal, da sie den nötigen Einblick in die Gesetzmäßigkeiten haben. So wird auch eine Immobilie auf Mallorca nicht zum „Klotz am Bein“, sondern zu einer Freude für viele Generationen. 

Foto: Marina Lohrbach_AdobeStock

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Baukostenobergrenze überschritten: Bauherren müssen Abschlag nicht zahlen
13.07.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Baukostenobergrenze überschritten: Bauherren müssen Abschlag nicht zahlen

Wer sein Haus sanieren oder umbauen will, plant oft zuerst mit einem festen Budget. Wird die spätere Architektenplanung dann deutlich teurer als besprochen, stellt sich eine heikle Frage: Muss der Bauherr trotzdem ein Honorar zahlen, obwohl er sich die Planung so gar nicht leisten kann? Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle. Eine Architektin verlangte eine Abschlagszahlung , obwohl ihre Planung die aus Sicht des Gerichts vereinbarte Baukostenobergrenze um mehr als 50 Prozent überschritt. Für private Bauherren ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Ein Kostenrahmen ist nicht bloß eine unverbindliche Zahl, wenn er erkennbar Grundlage des Auftrags ist. Das Wichtigste in Kürze Das OLG Celle hat die Berufung der Architektin zurückgewiesen; die Klage wurde auch...

weiter lesen weiter lesen

Schattenwurf hoher Bebauung muss in besonderen Lagen genauer geprüft werden
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)06.07.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Schattenwurf hoher Bebauung muss in besonderen Lagen genauer geprüft werden

Wenn neben einer Wohnung deutlich höhere Gebäude planerisch ermöglicht werden, geht es nicht nur um Aussicht und Stadtbild. Für Eigentümer kann entscheidend sein, wie viel Sonne auf Terrasse, Balkon oder Wohnräume künftig noch ankommt. Das Baurecht verlangt nicht, jeden zusätzlichen Schatten zu verhindern. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt aber klar: In besonderen Lagen darf eine Gemeinde den Schattenwurf nicht nur grob betrachten. Die Entscheidung betrifft vor allem Wohnungseigentümer, Nachbarn von Bauprojekten und Gemeinden, die Bebauungspläne für bereits bebaute Lagen aufstellen. Im konkreten Fall wurde der Bebauungsplan D 146, III. Abschnitt „Am Eisenbahndock/Neuer Delft“ für unwirksam erklärt, weil die Auswirkungen der zugelassenen Bebauung auf die Verschattung nicht ausreichend ermittelt...

weiter lesen weiter lesen
Bauprojekt mit Nachbar: Schadensersatz kann trotz später Kenntnis verjähren
29.04.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Bauprojekt mit Nachbar: Schadensersatz kann trotz später Kenntnis verjähren

Wer ein größeres Bauprojekt mit Tiefgarage neben einem ebenfalls bauenden Nachbarn plant, braucht klare technische und rechtliche Absprachen. Viele Bauherren glauben, Schadensersatzansprüche könnten erst verjähren, wenn sie sicher wissen, wer einen Fehler gemacht hat. Diese Annahme kann riskant sein. In dem Hamburger Fall scheiterte eine Klage über mehr als 700.000 Euro , weil mögliche Ansprüche gegen den Projektsteuerer nach Auffassung des Gerichts bereits verjährt waren. Betroffen sind vor allem Bauherren, Projektentwickler, Architekten, Projektsteuerer und Unternehmen , die Bauprojekte mit mehreren Beteiligten koordinieren. Die Entscheidung zeigt: Auch Management- und Koordinierungsleistungen können rechtlich als Werkvertrag eingeordnet werden, wenn sie auf einen konkreten Erfolg gerichtet sind. Das...

weiter lesen weiter lesen

OVG Berlin-Brandenburg: Kein zusätzlicher Schallschutz für Neubau am BER
05.09.2025Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
OVG Berlin-Brandenburg: Kein zusätzlicher Schallschutz für Neubau am BER

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG, Az. 6 A 1/24 ) entschied am 19. August 2025, dass private Eigentümer keinen Anspruch auf weitergehenden Schallschutz ihres Neubaus in Flughafennähe haben. Neubau ohne rechtzeitigen Antrag: Erstattung begrenzt Die Kläger hatten in den Jahren 2018/2019 ein Einfamilienhaus in Eigenbewohnung errichtet, ohne zunächst einen Antrag auf passive Schallschutzmaßnahmen bei der Flughafengesellschaft BER einzureichen. Erst nach Abschluss des Bauvorhabens beantragten sie Kostenübernahme. Daraufhin stellte das Unternehmen einen Erstattungsanspruch von rund 27.000 Euro brutto für bestimmte Wohnbereiche fest. Die Gesamtkosten zur Erreichung des Standards des Planfeststellungsbeschlusses BER hätten sich zwar auf etwa 56.000 Euro summiert. Erstattet wurden jedoch nur die...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten