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MANGELHAFTIGKEIT BEREITS BEI RISIKO EINER SPÄTEREN SCHADENS

Der Fall:

Nach Durchführung von Dachdeckerarbeiten wurde der Auftragnehmer wegen mehrerer wesentlicher Mängel gerichtlich unter anderem auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Zuvor hatte der Auftragnehmer Fristen zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Der Auftraggeber hat weiter die Nachbesserung gefordert und ist mit dem Auftragnehmer in Verhandlungen über eine einvernehmliche Mängelbeseitigung eingetreten; die Verhandlungen sind fehlgeschlagen. Nachbesserungen des Auftragnehmers haben sich auf offen zu Tage getretene Mängel beschränkt. Auf Klage des Auftraggebers wurde der Auftragnehmer durch das Landgericht Freiburg unter teilweiser Klageabweisung verurteilt. Beide Parteien haben Berufung eingelegt.

 

Die Entscheidung:

Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe wurde die landgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen bestätigt. Denn sobald sich ein Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet und eine zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos hat verstreichen lassen, verliert er das Nachbesserungsrecht. Gleichwohl behält der Auftraggeber das Recht, eine Nachbesserung zu verlangen. Er kann hierzu in Verhandlungen mit dem Auftragnehmer treten, um eine einvernehmliche Mängelbeseitigung zu vereinbaren. Lässt sich der Auftraggeber dann auf eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer ein, und schlägt diese fehl, muss er dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen; erst nach Ablauf dieser Frist darf der Auftraggeber zur Ersatzvornahme übergehen.

Allerdings braucht sich der Auftraggeber nicht mit einer Mängelbeseitigung zufrieden zu geben, die lediglich offen zu Tage getretene Mängel beseitigt; sein Anspruch geht vielmehr darauf, dass die Verarbeitung der bauvertraglich geschuldeten Ausführungsqualität entspricht. Sofern die ausgeführte Werkleistung dazu das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, ist dem Auftraggeber das Abwarten eines Schadenseintritts nicht zumutbar; dagegen reicht es für die Annahme eines Baumangels bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Werkunternehmer im Wesentlichen zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Die durch den Auftragnehmer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH zurückgewiesen.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2013 – Az.: 13 U 80/12; BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Az.: VII ZR 15/14)

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