Eine Berliner Gastronomin sah sich mit einer markenrechtlichen Abmahnung konfrontiert. Eine Bayerische Brauerei berief sich auf eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Umsätze sowie Schadensersatz und Kostenerstattung. De facto hätte dies die Aufgabe des seit Jahren geführten Namens des Restaurants und der Eventlocation bedeutet.
Nach eingehender Prüfung haben wir die geltend gemachten Ansprüche vollständig zurückgewiesen.
Unternehmenskennzeichen schlägt spätere Marke
Im Mittelpunkt stand nicht allein die Frage der Zeichenähnlichkeit, sondern die Priorität. Unsere Mandantin betreibt den Gastronomiebetrieb in tatsächlicher Fortführung eines seit Jahrzehnten bestehenden Restaurants unter derselben Bezeichnung. Das Kennzeichen wurde lange vor den maßgeblichen Markeneintragungen der Gegenseite im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Damit greift der Schutz als Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 MarkenG. Ein solches Kennzeichenrecht entsteht durch tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr und kann – sofern prioritätsälter – später eingetragenen Marken nach § 6 MarkenG entgegengehalten werden.
Die durchgehende Nutzung haben wir mit historischen Unterlagen, alten Planzeichnungen, Presseberichten und weiteren Belegen substantiiert dargelegt. Das prioritätsältere Kennzeichenrecht unserer Mandantin stand den markenrechtlichen Ansprüchen der Gegenseite entgegen.
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Vor diesem Hintergrund war die Abmahnung rechtlich unbegründet. Wir haben die Gegenseite daher nicht nur zur Rücknahme der Ansprüche aufgefordert, sondern zugleich die Erklärung eines verbindlichen Anspruchsverzichts verlangt. Zudem haben wir Kostenerstattung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht.
Gleichzeitig wurde eine außergerichtliche Lösung angeboten, um eine zügige und wirtschaftlich sinnvolle Beendigung der Auseinandersetzung zu ermöglichen.
Ergebnis: Keine Umbenennung, kein Schadensersatz
Die Gegenseite hat sämtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche fallen gelassen. Unsere Mandantin kann den Namen ihres Restaurants weiterhin verwenden. Eine kostenintensive Umfirmierung oder Rebranding-Maßnahmen sind nicht erforderlich. Auch Schadensersatz ist nicht zu leisten.
Praxishinweis
Der Fall zeigt, dass eine eingetragene Marke nicht automatisch Vorrang genießt. Gerade im Gastronomiebereich bestehen häufig seit Jahrzehnten genutzte Etablissementbezeichnungen, die als Unternehmenskennzeichen geschützt sind, auch ohne Registereintragung.
Wer eine Abmahnung im Markenrecht erhält, sollte daher sorgfältig prüfen lassen, ob ein eigenes älteres Kennzeichenrecht besteht. Die Prioritätsfrage ist häufig der entscheidende Punkt.









