Medizinrecht

Masern Impfung: Für wen gilt die Impfpflicht?

25.02.2020
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Zuletzt bearbeitet am: 09.09.2024

Der deutsche Gesetzgeber führt in Kürze eine Impfpflicht für Masern ein. Ein Verstoß kann schwere Folgen haben. Allerdings gilt diese Impfpflicht nicht ausnahmslos.

Ab dem 01. März 2020 gilt eine Impfpflicht gegen Masern bundesweit. Der Bundestag hatte dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Impfung gegen Masern durch das sogenannte Masernschutzgesetz am 14.11.2019 zugestimmt, durch das vor allem Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert werden. Da der Bundesrat nicht zwischenzeitlich den Vermittlungsausschuss angerufen hat, wird dieses Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2020, Teil I, S. 148) am 01.03.2020 in Kraft treten.

 

Für wen gilt die Masern Impfpflicht?

Auf welchen Personenkreis sich die Impfpflicht für Masern erstreckt, ergibt sich aus § 20 Abs. 8 d des Entwurfes zum Infektionsschutzgesetz (IfSG-E). Sie zunächst einmal vor allem für Kinder, die Kindertagesstätten besuchen, Schüler und Auszubildende, die sonstige Ausbildungseinrichtungen besuchen sowie Bewohner von Heimen. Alle diese Gemeinschaftseinrichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass ihn ihnen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (vgl. § 33 Abs. 1 Ziffer 1-4 IfSG-E.). Schließlich fallen noch Bewohner von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen sowie Spätaussiedlern darunter. Allerdings gilt dies für Bewohner von Heimen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen sowie Spätaussiedlern erst, wenn sie sich dort mindestens 4 Wochen aufgehalten haben.

Darüber hinaus gilt die Impfpfllicht auch für Personen, die in den folgenden Einrichtungen tätig sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den vorher genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (wie Apotheker, Ergotherapeut, Hebammen/Entbindungspfleger, Logopäden, Physiotherapeuten, Podologen)
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Darüber hinaus müssen sich vor allem die folgenden Mitarbeiter von Einrichtungen gegen Grippe impfen lassen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime.
     

Nachweis der Masern Impfung

Die betroffenen Personen müssen z.B. vor Aufnahme in die Kita oder in eine andere Einrichtung durch Vorlage des Impfausweises beziehungsweise einer Impfbescheinigung nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft worden sind. Zur Vornahme der Impfung dürfen sie einen Arzt ihrer Wahl aufsuchen. Ansonsten dürfen sie dort normalerweise nicht aufgenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn sie der Schulpflicht unterliegen oder sie untergebracht werden müssen. Das Gleiche gilt vor Aufnahme einer Beschäftigung. Ansonsten darf derjenige dort nicht arbeiten. Wer hingegen dort schon vor dem ersten März 2020 eingestellt oder aufgenommen wird, muss einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern normalerweise erst bis zum 31.07.2021 nachweisen. Der Nachweis muss gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung erbracht werden. Darüber hinaus muss er auch gegenüber dem Gesundheitsamt erfolgen, sofern dieses den Betroffenen dazu auffordert.

 

Wann keine Masern-Impfpflicht besteht

Allerdings besteht eine Masernimpfpflicht nicht ausnahmslos. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 8 IfSG-E. Hiernach kommt eine Impfpflicht nur für Personen in Betracht, die nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission über keinen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügen. Darüber hinaus besteht sie ebenfalls nicht, soweit sie gegen Masern bereits immun sind. Von dieser Immunität geht man nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission auf jeden Fall bei Personen aus, die bis zum 31.12.1970 geboren worden sind. Darüber hinaus besteht keine Impfpflicht für Personen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung spricht. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG-E.

Der Nachweis einer Kontraindikation beziehungsweise einer bestehenden Immunität gegen Masern wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erbracht. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Ziffer 2 IfSG-E.

 

Bußgeld bei Verstoß gegen Masern Impfpflicht

Wer gegen die Masernimpfpflicht verstößt, gegen den kann das Gesundheitsamt nach § 73 Abs. 1a IfSG-E ein Bußgeld in Höhe von maximal 2.500 Euro verhängt werden durch Erlass eines Bußgeldbescheides. Allerdings darf gegen den Willen des Betroffenen mangels Rechtsgrundlage keine Zwangsimpfung erfolgen. Hierauf wird auch in der Begründung der Bundesratsdrucksache 358/19, Seite 24-25 verwiesen.

Soweit das Gesundheitsamt mangels Masernimpfung etwa anordnet, dass ein Beschäftigter eine bestimmte Einrichtung nicht mehr betreten kann, kann dieser Widerspruch einlegen und schließlich vor dem Verwaltungsgericht klagen. Allerdings hat dies keine aufschiebende Wirkung. Insofern kommt auch vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches/der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO infrage. Das macht aber nur dann Sinn, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Mangels einschlägiger Entscheidungen können diese schwer eingeschätzt werden.

Darüber hinaus kommt eventuell auch die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde durch die Betroffenen im Vorfeld infrage wegen eines denkbaren Verstoßes gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dies ergibt sich daraus, dass dem Betroffenen normalerweise nicht zugemutet werden kann, dass er Sanktionen durch das Gesundheitsamt wie ein Betretungsverbot oder ein Bußgeld in Kauf nimmt und dann erst ein Rechtsmittel gegen die Untersagung bzw. den Bußgeldbescheid einlegt. Allerdings kann nicht gesagt werden, ob diese erfolgreich ist. Denn auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit darf durch ein Gesetz eingeschränkt werden, sofern dieses nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Hierzu muss geprüft werden, ob eine Masernimpfpflicht im Hinblick auf das Ziel des Schutzes anderer Menschen vor einer Ansteckung als geeignet, erforderlich und angemessen anzusehen ist.

 

Fazit:

Da hier die Erfolgsaussichten ebenfalls schwer einzuschätzen sind, sollten die Betroffenen bei Angst vor einem Impfschaden am besten durch einen Arzt ihres Vertrauens prüfen lassen, ob eine medizinische Kontraindikation gegen die Masern-Impfung besteht. Sofern er dies ärztlich attestiert, sind die Betroffenen von der Impfpflicht befreit. Jeder Arzt darf dieses Zeugnis ausstellen. Hieran ist normalerweise auch das Gesundheitsamt gebunden.

Sofern es dabei zum Problem kommt bzw. eine medizinische Kontraindikation ausscheidet, sollten sich die Betroffenen an einen Rechtsanwalt wenden. Dies sollte vor allem geschehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den Eintritt eines Impfschadens bestehen oder ein solcher eingetreten ist. Hier kommt ein Anspruch auf Entschädigung in Betracht.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: ©  Cozyta - Fotolia.com

 

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