Leipzig (jur). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen auf ihrer Facebook-Seite Kommentare von Nutzern ohne Bezug zu einer Sendung löschen. Die betroffenen Nutzer müssen weder vor der Löschung angehört werden, noch bedarf es einer nachträglichen Benachrichtigung, urteilte am Mittwoch, 30. November 2022, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 C 12.20).
Im konkreten Fall hatte der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) auf seiner Facebook-Seite Beiträge zu ausgewählten Sendungen veröffentlicht, die Nutzer kommentieren konnten. Der MDR legte in einer „Netiquette“ fest, dass die Kommentare einen Bezug zur Sendung haben müssen.
Daran hielt sich der Kläger nicht. 14 Beiträge von ihm wurden daraufhin gelöscht.
Der Mann sah daraufhin sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und klagte.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hielt die Löschung der Kommentare, mit einer Ausnahme, für rechtmäßig.
Auch das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf ihren Facebook-Seiten Kommentare ohne Sendungsbezug löschen dürfen. Dies gehe auf den früheren Rundfunkstaatsvertrag und den nunmehr geltenden Medienstaatsvertrag zurück.
Zwar sei damit ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers verbunden. Dieser sei aber gerechtfertigt. Die geltenden gesetzlichen Beschränkungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beträfen auch dessen Telemedienangebot. Foren und Chats ohne Sendungsbezug seien den öffentlich-rechtlichen Sendern danach verboten. Dazu gehörten auch die Kommentare der Nutzer.
Der MDR dürfe daher die Posts ohne Sendungsbezug löschen und müsse hierfür auch keine vorherige Anhörung durchführen.
Hier hatten die im Streit stehenden Kommentare des Klägers überwiegend keinen Bezug zu einzelnen MDR-Sendungen. Dazu gehörten etwa Kommentare, in denen er sich kritisch über die Löschpraxis des MDR geäußert habe. Allerdings habe der Sender ein Kommentar zu einem MDR-Beitrag mit dem Titel „Bundesweite Razzia gegen Neonazis“ zu Unrecht gelöscht. Hier hatte der Kläger verlangt, dass auch der islamistische Terror in den Blick genommen werden müsse.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock