I. Medienrecht – Was ist das?
Das Medienrecht ist ein komplexes und nicht klar abgegrenztes Rechtsgebiet, das verschiedene klassische Rechtsbereiche wie Verfassungsrecht, Zivilrecht und Strafrecht miteinander verbindet. Es gibt kein spezielles Mediengesetzbuch, da die relevanten Gesetze auf unterschiedliche Rechtsbereiche verteilt sind. Man kann das Medienrecht daher als Sammelbegriff verstehen, der Rechte aus Bereichen wie Film- und Fernsehrecht, Rundfunkrecht, Urheberrecht und zunehmend auch Social-Media-Recht umfasst. Ein zentraler Aspekt ist der Konflikt zwischen Persönlichkeitsrechten und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit. Durch die fortschreitende Digitalisierung wird die Bedeutung des Medienrechts immer offensichtlicher. Verletzungen von Urheber- und Persönlichkeitsrechten, wie die unerlaubte Verbreitung von Bildern im Internet, die gegen das Kunsturhebergesetz verstößt, sind heute weit verbreitet. Besonders die immense Reichweite des Internets und der sozialen Medien führt zu zahlreichen rechtlichen Herausforderungen, die schnelle Lösungen und Reaktionen erfordern.
II. Wie kann mir ein Anwalt für Medienrecht bei Problemen helfen?
Ein Anwalt kann Ihnen helfen, indem er Ihre rechtlichen Ansprüche wirksam durchsetzt. Dabei stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zur Verfügung, die je nach individueller Situation in Betracht kommen.
1. Löschungs- und Unterlassungsanspruch
Wie der Name es schon sagt, ist ein Löschungsanspruch (auch Beseitigungsanspruch genannt) darauf gerichtet, dass rechtsverletzende Inhalte entfernt oder gelöscht werden.
Unter einem Unterlassungsanspruch hingegen versteht man ein rechtliches Mittel, welches es der jeweiligen Person ermöglichen soll, zukünftige Rechtsverletzungen durch eine andere Person zu verhindern. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Formen des Unterlassungsanspruchs
- Einfacher Unterlassungsanspruch: Dieser wird geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat. Betroffene können von der verletzenden Partei verlangen, die entsprechende Handlung zu unterlassen.
- Vorbeugender Unterlassungsanspruch: Diese Form kommt zum Tragen, wenn ein begründeter Verdacht auf eine bevorstehende Rechtsverletzung besteht. Hier kann der Anspruch bereits vor der eigentlichen Verletzung durchgesetzt werden, um Schäden im Vorfeld zu vermeiden.
Laut den Experten von Kanzlei.law werden diese Ansprüche am schnellsten und gleichzeitig auch häufigsten durchgesetzt, da hierfür kein Verschulden der verletzenden Partei nachgewiesen werden muss. Stattdessen setzt der Anwalt das Anliegen seines Mandanten in der Regel zunächst durch die Versendung einer Abmahnung durch. Oftmals ist der Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die der Adressat unterzeichnen muss. Mit dieser Erklärung verpflichtet er sich die verletzenden Handlungen zu unterlassen und bei Verstößen eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
Weiterführendes Beispiel aus der Rechtsprechung:
OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 U 195/17: Für ein prägnantes Beispiel bezüglich der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs hat das OLG Dresden gesorgt. Es entschied, dass ein Unterlassungsanspruch sogar bei Beleidigungen in geschlossenen sozialen Netzwerken besteht. Die Wiederholungsgefahr hängt nicht von der Publizitätswirkung ab, sondern davon, ob sicher angenommen werden kann, dass es zukünftig nicht zu ähnlichen Verletzungen kommt.
2. Anspruch auf Gegendarstellung
Ein weiterer Anspruch, der bei Rechtsverletzungen im Medienrecht geltend gemacht werden kann, ist der Gegendarstellungsanspruch. Dieser Anspruch besteht, wenn in einem Medium Tatsachenbehauptungen über eine Person verbreitet werden, diese Person direkt betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung hat. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn eine Aussage gemacht wird, die überprüfbare Umstände beschreibt und somit der Beweisführung zugänglich ist. Die Meinungsäußerung, die durch die Elemente des Wertens und Dafürhaltens gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 – I ZR 247/85), wird nicht erfasst.
Der Gegendarstellungsanspruch ermöglicht es der betroffenen Person, im gleichen Medium und in gleichem Umfang - hinsichtlich Länge und Platzierung - ihre Sichtweise darzustellen und Stellung zu der Tatsachenbehauptung zu nehmen. Von der verantwortlichen Partei wird dabei nur verlangt, ihr Medium für die Gegendarstellung zur Verfügung zu stellen. Besonders interessant ist dieser Anspruch für Betroffene, da er die Möglichkeit bietet, das gleiche Publikum anzusprechen, das bereits an der ursprünglichen Behauptung interessiert war. Dies kann wichtig sein, wenn es um den eigenen Ruf oder ähnliche Belange geht.
Weiterführendes Beispiel aus der Rechtsprechung:
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 09. April 2018 1 BvR 840/15: So entschied das Bundesverfassungsgericht sogar, dass eine Person auch dann Anspruch auf Gegendarstellung hat, wenn sie auf eine Vorabanfrage der Presse schweigt und eine Stellungnahme verweigert. Das Recht auf Gegendarstellung bleibt bestehen, da der Betroffene nicht verpflichtet ist, sich im Vorfeld zu einer geplanten Berichterstattung zu äußern.
3. Anspruch auf Berichtigung
Bei dem sogenannten Berichtigungsanspruch (auch Richtigstellungsanspruch genannt) wird es der von einer unwahren Tatsachenbehauptung betroffenen Person ermöglicht, den jeweiligen Störer zu einer Korrektur dieser Behauptung innerhalb seines Mediums zu bringen. Voraussetzung für den Anspruch ist hier aber unter anderem die tatsächliche Verletzung von geschützten Interessen des Betroffenen. Reine Meinungsäußerungen werden hingegen nicht erfasst.
Weiterführendes Beispiel aus der Rechtsprechung:
OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2014 - 7 U 44/12: In einem solchen Zusammenhang befasste sich das OLG Hamburg mit einem Berichtigungsanspruch aufgrund einer unberechtigten Verdachtsberichterstattung. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der geäußerte Verdacht das Ansehen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt und diese Rufschädigung fortbesteht. Im Fall wurde der Kläger fälschlich mit Abhörmaßnahmen in Verbindung gebracht, weshalb das Gericht entschied, dass die Beklagte den falschen Verdacht in der nächsten Ausgabe richtigstellen musste.
4. Anspruch auf Widerruf
Anstatt auf Berichtigung kann bei einer unwahren Tatsachenbehauptung auch ein Anspruch auf Widerruf geltend gemacht werden. Der Unterschied liegt darin, dass die betroffene Partei in diesem Fall seine Behauptung lediglich widerrufen muss, aber nicht die eigentlich wahren Tatsachen darlegen muss. Dieser Anspruch kann also hilfreich sein, wenn man weitergehende Informationen privat halten möchte.
Auch hier gilt das Prinzip der „Waffengleichheit“. So erklärt Kanzlei.law, dass der Widerruf im gleichen Umfang, an derselben Stelle im Medium und unter ähnlichen Bedingungen veröffentlicht werden muss wie die ursprüngliche falsche Tatsachenbehauptung. Reine Meinungsäußerungen werden hier ebenfalls nicht erfasst.
Weiterführendes Beispiel aus der Rechtsprechung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2021 2 Sa 345/20: Dass das Beweisen der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung in einem solchen Fall nicht immer einfach ist, zeigt ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz. In diesem Fall verlangte der Kläger vom Beklagten eine Tatsachenbehauptung zu widerrufen, wonach der Kläger während einer Krankschreibung gesehen wurde, wie er Arbeiten in Arbeitskleidung ausführte. Diese Behauptung führte zu einer Abmahnung des Klägers durch den gemeinsamen Arbeitgeber. Der Kläger forderte einen Widerruf, konnte die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung aber nicht beweisen, weshalb das Gericht den Widerrufsanspruch ablehnte.
5. Anspruch auf Geldentschädigung oder Schadensersatz
Ein Schadensersatzanspruch bezieht sich auf den Ersatz eines sogenannten materiellen Schadens, also eines messbaren Nachteils. Ein solcher Schaden liegt beispielsweise vor, wenn ein Restaurant aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung in einer Online-Rezension erhebliche Umsatzeinbußen erleidet. In diesem Fall ist der Schaden konkret messbar. Um einen solchen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen, muss den Verursacher aber auch immer ein Verschulden bezüglich der Handlung treffen. Außerdem muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung – in unserem Beispiel der Veröffentlichung der Rezension – und dem entstandenen Schaden bestehen, d.h. der Schaden muss unmittelbar durch die Handlung verursacht worden sein.
Weiterführende Beispiele aus der Rechtsprechung:
BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 120/19: Dass der Schadensersatz bei vielen Sachverhalten in Betracht kommen kann, zeigt dieses Urteil des Bundesgerichtshofs. Hier wurde entschieden, dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als „Clickbait“ ohne inhaltlichen Bezug eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild darstellt. Das Presseunternehmen musste daher eine fiktive Lizenzgebühr an den Prominenten zahlen.
Der Anspruch auf Geldentschädigung hingegen ist nur möglich, wenn kein materieller Schaden, sondern nur ein immaterieller Schaden vorliegt. Von einem immateriellen Schaden spricht man, wenn der Schaden eben nicht messbar und nachweisbar ist. Ein immaterieller Schaden kann entstehen, wenn jemand emotional oder in seinem Ruf verletzt wird. Diese Verletzungen verursachen zwangsläufig nicht immer einen finanziellen Verlust, aber das Ansehen oder die Würde der betroffenen Person kann beeinträchtigt werden. Eine Geldentschädigung dient dabei dann als Ausgleich. In der Praxis lässt sich dieser Anspruch jedoch nur selten durchsetzen, da hierbei eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erforderlich ist, weiß der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Herr Norman Buse.
Weiterführendes Beispiel aus der Rechtsprechung:
AG Rheine, Urteil vom 4.6.2024 – 10 C 165/23: Das Urteil des Amtsgerichts Rheine entschied dabei über einen häufigen auftretenden Sachverhalt, wenn es um Geldentschädigungen geht. Es betraf die Klage einer Twitter-Nutzerin gegen eine Beleidigung auf der Plattform. Der Beklagte hatte sie öffentlich als "Teufelin in Menschenfleischverpackung" bezeichnet. Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldentschädigung von 500 Euro sowie zur Unterlassung solcher Äußerungen. Die Geldentschädigung dient dazu, die immaterielle Persönlichkeitsverletzung zu sühnen und gleichzeitig zukünftigen derartigen Beleidigungen vorzubeugen.
III. Zusammenfassung und Ausblick im Medienrecht
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Medienrecht ein komplexes und vielseitiges Rechtsgebiet ist, das verschiedene Rechtsbereiche miteinander verknüpft und insbesondere im digitalen Zeitalter immer mehr an Bedeutung gewinnt. Es befasst sich mit einer Vielzahl von rechtlichen Herausforderungen, die durch die Nutzung und Verbreitung von Inhalten in traditionellen und neuen Medien entstehen. Für Betroffene, die Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder Urheberrechtsverstößen geworden sind, bietet das Medienrecht verschiedene rechtliche Ansprüche. Dazu zählen unter anderem Löschungs- und Unterlassungsansprüche, der Anspruch auf Gegendarstellung, Berichtigung oder Widerruf sowie Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche. Jeder dieser Ansprüche hat spezifische Voraussetzungen und kann je nach Situation ein wirksames Mittel sein, um Rechte durchzusetzen und sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen. Ein Anwalt für Medienrecht ist hierbei ein wichtiger Ansprechpartner, der Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützt und hilft, die oft komplexen rechtlichen Fragen zu klären. Aufgrund dieser Komplexität ist bei konkreten Problemen und Fällen eine individuelle anwaltliche Beratung sehr empfehlenswert.