Das OLG Köln entschied am 23. Mai 2025, dass Meta öffentlich einsehbare Nutzerdaten von Facebook und Instagram für KI-Training nutzen darf. Nach summarischer Prüfung verneinte das Gericht Verstöße gegen DSGVO oder DMA, wobei die endgültige Entscheidung im Hauptverfahren aussteht.
Ausgangspunkt des Verfahrens gegen die Nutzung öffentlicher Nutzerdaten für KI-Training: Der Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen versuchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, Meta die Nutzung öffentlich zugänglicher Nutzerdaten ab Juni 2025 zu untersagen. Der Antrag richtete sich sowohl gegen Facebook als auch gegen Instagram und ggf. WhatsApp. Ziel war es, die Verwendung personenbezogener Inhalte zu KI-Trainingszwecken zu stoppen, bis eine rechtliche Klärung im Hauptverfahren erfolgt.
Entscheidung des OLG Köln: Keine offensichtlichen Rechtsverstöße
Das Gericht lehnte den Antrag ab (AZ 15 UKI 2/25). Nach seiner Auffassung lagen keine offensichtlichen Verstöße gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) oder den DMA (Digital Markets Act) vor.
Die Richter betonten, dass es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt, deren Verwendung zu einem konkreten, transparent kommunizierten Zweck erfolgt – nämlich dem Training von KI-Modellen. Auch besondere Auflagen aus dem DMA für sogenannte Gatekeeper sah das Gericht nicht verletzt.
Das Urteil ist im Eilverfahren ergangen und daher nicht rechtskräftig.
Rechtlicher Rahmen: Was erlaubt ist – und was nicht
- Datenschutz-Grundverordnung: Öffentlich heißt nicht schutzlos
Die DSGVO schützt auch öffentlich zugängliche personenbezogene Daten. Eine Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Meta beruft sich auf das "berechtigte Interesse" gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dieses Interesse muss im Rahmen einer Abwägung mit den Grundrechten der Betroffenen bestehen können. Nach Auffassung des OLG Köln war im Eilverfahren nicht erkennbar, dass diese Interessenabwägung eindeutig zulasten der Nutzer ausfällt. Die abschließende Bewertung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.
- Digital Markets Act: Keine Missbrauchsfeststellung
Der DMA stellt besondere Anforderungen an marktmächtige Plattformen. Diese müssen sicherstellen, dass sie ihre Position nicht ausnutzen. Das OLG Köln sah keine Anzeichen dafür, dass Meta durch die Nutzung öffentlich sichtbarer Daten gegen diese Vorgaben verstößt – insbesondere nicht durch eine unfaire Benachteiligung anderer Anbieter oder durch exklusive Datennutzung.
Zwischen Datenschutz und Innovation: Die Abwägung
Auch wenn Daten öffentlich sichtbar sind, gelten datenschutzrechtliche Vorgaben. Kommentare, Profilinformationen und Bilder, die von Nutzern öffentlich gemacht werden, sind keineswegs automatisch zur freien Weiterverwendung freigegeben. Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht jedoch: Wenn die Plattformen Transparenz wahren und effektive Widerspruchsmöglichkeiten bieten, kann eine Nutzung unter Umständen zulässig sein.
Meta betont, dass das Training großer Sprachmodelle auf reale Daten angewiesen ist. Die Verwendung öffentlich zugänglicher Inhalte soll die Qualität und Leistungsfähigkeit dieser Systeme verbessern. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies ein grundsätzlich legitimes Interesse dar – sofern Transparenz und Kontrollmöglichkeiten für Betroffene gewährleistet sind.
Nutzerdaten & KI-Training: Auswirkungen auf Nutzer von Facebook, Instagram und WhatsApp
Welche Daten sind betroffen?
Meta will nur öffentlich sichtbare Inhalte nutzen – darunter fallen:
- Beiträge und Kommentare,
- Profilinformationen,
- frei zugängliche Bilder.
Nicht betroffen sind:
- private Nachrichten,
- nicht öffentlich freigegebene Inhalte,
- Daten von Minderjährigen (laut Meta).
Tipp für User – Widerspruchsrechte nutzen: Sie können der Verarbeitung widersprechen. Grundlage ist Art. 21 DSGVO. Meta stellt dafür ein spezielles Online-Formular zur Verfügung. Ein Widerspruch muss individuell geprüft und in der Regel beachtet werden – es sei denn, Meta kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen.
Zusammenfassung
Meta plant, nur öffentlich sichtbare Inhalte wie Beiträge, Kommentare, Profilinformationen und frei zugängliche Bilder für die Datenverarbeitung zu nutzen. Private Nachrichten, nicht öffentlich freigegebene Inhalte und Daten von Minderjährigen bleiben unberührt. Nutzer haben das Recht, der Verarbeitung gemäß Art. 21 DSGVO zu widersprechen. Meta bietet dafür ein Online-Formular an, wobei jeder Widerspruch individuell darauf geprüft werden muss, ob zwingende schutzwürdige Gründe vorliegen.