Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Meta darf öffentlich sichtbare Nutzerdaten für KI-Training nutzen

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)05.06.2025 IT Recht

Das OLG Köln entschied am 23. Mai 2025, dass Meta öffentlich einsehbare Nutzerdaten von Facebook und Instagram für KI-Training nutzen darf. Nach summarischer Prüfung verneinte das Gericht Verstöße gegen DSGVO oder DMA, wobei die endgültige Entscheidung im Hauptverfahren aussteht.

Ausgangspunkt des Verfahrens gegen die Nutzung öffentlicher Nutzerdaten für KI-Training: Der Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen versuchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, Meta die Nutzung öffentlich zugänglicher Nutzerdaten ab Juni 2025 zu untersagen. Der Antrag richtete sich sowohl gegen Facebook als auch gegen Instagram und ggf. WhatsApp. Ziel war es, die Verwendung personenbezogener Inhalte zu KI-Trainingszwecken zu stoppen, bis eine rechtliche Klärung im Hauptverfahren erfolgt.

Entscheidung des OLG Köln: Keine offensichtlichen Rechtsverstöße

Das Gericht lehnte den Antrag ab (AZ 15 UKI 2/25). Nach seiner Auffassung lagen keine offensichtlichen Verstöße gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) oder den DMA (Digital Markets Act) vor.

Die Richter betonten, dass es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt, deren Verwendung zu einem konkreten, transparent kommunizierten Zweck erfolgt – nämlich dem Training von KI-Modellen. Auch besondere Auflagen aus dem DMA für sogenannte Gatekeeper sah das Gericht nicht verletzt.

Das Urteil ist im Eilverfahren ergangen und daher nicht rechtskräftig.

Rechtlicher Rahmen: Was erlaubt ist – und was nicht

  • Datenschutz-Grundverordnung: Öffentlich heißt nicht schutzlos

Die DSGVO schützt auch öffentlich zugängliche personenbezogene Daten. Eine Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Meta beruft sich auf das "berechtigte Interesse" gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dieses Interesse muss im Rahmen einer Abwägung mit den Grundrechten der Betroffenen bestehen können. Nach Auffassung des OLG Köln war im Eilverfahren nicht erkennbar, dass diese Interessenabwägung eindeutig zulasten der Nutzer ausfällt. Die abschließende Bewertung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

  • Digital Markets Act: Keine Missbrauchsfeststellung

Der DMA stellt besondere Anforderungen an marktmächtige Plattformen. Diese müssen sicherstellen, dass sie ihre Position nicht ausnutzen. Das OLG Köln sah keine Anzeichen dafür, dass Meta durch die Nutzung öffentlich sichtbarer Daten gegen diese Vorgaben verstößt – insbesondere nicht durch eine unfaire Benachteiligung anderer Anbieter oder durch exklusive Datennutzung.

Zwischen Datenschutz und Innovation: Die Abwägung

Auch wenn Daten öffentlich sichtbar sind, gelten datenschutzrechtliche Vorgaben. Kommentare, Profilinformationen und Bilder, die von Nutzern öffentlich gemacht werden, sind keineswegs automatisch zur freien Weiterverwendung freigegeben. Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht jedoch: Wenn die Plattformen Transparenz wahren und effektive Widerspruchsmöglichkeiten bieten, kann eine Nutzung unter Umständen zulässig sein.

Meta betont, dass das Training großer Sprachmodelle auf reale Daten angewiesen ist. Die Verwendung öffentlich zugänglicher Inhalte soll die Qualität und Leistungsfähigkeit dieser Systeme verbessern. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies ein grundsätzlich legitimes Interesse dar – sofern Transparenz und Kontrollmöglichkeiten für Betroffene gewährleistet sind.

Nutzerdaten & KI-Training: Auswirkungen auf Nutzer von Facebook, Instagram und WhatsApp

Welche Daten sind betroffen?

Meta will nur öffentlich sichtbare Inhalte nutzen – darunter fallen:

  • Beiträge und Kommentare,
  • Profilinformationen,
  • frei zugängliche Bilder.

Nicht betroffen sind:

  • private Nachrichten,
  • nicht öffentlich freigegebene Inhalte,
  • Daten von Minderjährigen (laut Meta).

Tipp für User – Widerspruchsrechte nutzen: Sie können der Verarbeitung widersprechen. Grundlage ist Art. 21 DSGVO. Meta stellt dafür ein spezielles Online-Formular zur Verfügung. Ein Widerspruch muss individuell geprüft und in der Regel beachtet werden – es sei denn, Meta kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen.

Zusammenfassung

Meta plant, nur öffentlich sichtbare Inhalte wie Beiträge, Kommentare, Profilinformationen und frei zugängliche Bilder für die Datenverarbeitung zu nutzen. Private Nachrichten, nicht öffentlich freigegebene Inhalte und Daten von Minderjährigen bleiben unberührt. Nutzer haben das Recht, der Verarbeitung gemäß Art. 21 DSGVO zu widersprechen. Meta bietet dafür ein Online-Formular an, wobei jeder Widerspruch individuell darauf geprüft werden muss, ob zwingende schutzwürdige Gründe vorliegen.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Urteil des EuGH: „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ist Verkaufsförderung
12.06.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Urteil des EuGH: „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ist Verkaufsförderung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 entschieden, dass der Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ als Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne der E-Commerce-Richtlinie gilt. Für Onlinehändler ergibt sich daraus eine erhöhte Informationspflicht über die Bedingungen solcher Angebote. Verkaufsförderungsmaßnahme: Bedeutung des Urteils für den Onlinehandel Die Entscheidung des EuGH ( C-100/24 ) hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gestaltung von Online-Shops in der gesamten EU. Hinweise auf Zahlungsarten wie der Rechnungskauf müssen künftig transparent und vollständig erläutert werden. Der Gerichtshof stellt klar: Selbst ein vermeintlich neutraler Hinweis kann eine verkaufsfördernde Wirkung entfalten und damit rechtlich relevant sein. Der konkrete Fall: „Bequemer...

weiter lesen weiter lesen

Wenn der Button „Jetzt kaufen“ nicht genügt –Urteil mit Signalwirkung
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)06.06.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Wenn der Button „Jetzt kaufen“ nicht genügt –Urteil mit Signalwirkung

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26. Januar 2023 eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein wirksamer Reisevertrag zustande kam, obwohl die Kundin auf einen mit "Jetzt kaufen" beschrifteten Button klickte. Das Gericht verneinte dies mit Verweis auf die irreführende Gestaltung der Buchungsstrecke. Klick auf "Jetzt kaufen" als wirksamer Vertragsschluss? – Der Fall vor dem AG München Eine Verbraucherin hatte auf der Webseite eines Reiseanbieters eine Dubai-Reise ausgewählt und auf den Button " Jetzt kaufen " geklickt. Später wollte sie vom Vertrag zurücktreten und wurde mit Stornogebühren konfrontiert. Die Veranstalterin beharrte auf einem wirksamen Vertragsschluss. Die Kundin klagte auf Erstattung dieser Gebühren mit der Begründung, dass...

weiter lesen weiter lesen
OLG Frankfurt: Facebook haftet für mangelnden Datenschutz
22.05.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
OLG Frankfurt: Facebook haftet für mangelnden Datenschutz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.2025 – 6 U 79/23 ) hat die Betreiberin von Facebook zur Zahlung von 200 € Schadensersatz verurteilt. Hintergrund war ein Datenschutzverstoß durch eine fehlerhafte Voreinstellung, die das massenhafte Scraping von Nutzerprofilen ermöglichte. Kontaktimport ermöglichte Abgriff sensibler Daten Die Klägerin hatte ein Facebook-Konto, bei dem sie ihre Telefonnummer so eingestellt hatte, dass sie nur für sie selbst sichtbar war. Die Suchfunktion nach Telefonnummern war jedoch auf die Standardeinstellung „alle“ gesetzt. Dadurch konnte das Kontaktimport-Tool, das Facebook bis September 2019 bereitstellte, von jedem Nutzer verwendet werden, um anhand hochgeladener Telefonnummern die zugehörigen Profile zu finden – auch wenn diese Nummern selbst nicht...

weiter lesen weiter lesen

Grenzen der Auskunftspflicht einer Arbeitgeberbewertungsplattform bei negativen Bewertungen
20.05.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Grenzen der Auskunftspflicht einer Arbeitgeberbewertungsplattform bei negativen Bewertungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 11. März 2025 eine zentrale Entscheidung zur Reichweite der Auskunftspflicht von Plattformbetreibern getroffen. Arbeitgeber, die sich gegen rufschädigende Bewertungen zur Wehr setzen wollen, erhalten damit eine klare Orientierung: Nicht jede kritische Äußerung rechtfertigt die Herausgabe von Nutzerdaten, selbst wenn diese stark subjektiv geprägt erscheinen. Auskunftspflicht bei Arbeitgeberbewertungen: Einordnung des BGH-Beschlusses Die Entscheidung des BGH ( Az. VI ZB 79/23 ) betrifft eine Arbeitgeberbewertungsplattform , auf der eine Bewertung das Verhalten der Geschäftsführung eines Unternehmens kritisierte. Die Bewertung schloss mit dem Satz: " Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?