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Miete, Nebenkosten, Energie: Unterkunftskosten in der neuen Grundsicherung ab 2026 – was das Jobcenter wirklich zahlen muss

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(3 Bewertungen)10.12.2025 Sozialrecht

Was gilt heute beim Bürgergeld?

Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) werden im Bürgergeld nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie „angemessen“ sind. Dazu gehören regelmäßig Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten; Haushaltsstrom ist grundsätzlich über den Regelbedarf nach § 20 SGB II abgedeckt, nicht über die KdU.

Mit dem Bürgergeld wurde zum 1. Januar 2023 eine einjährige Karenzzeit eingeführt: Für die Bedarfe der Unterkunft (ohne Heizung) gilt in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs keine Angemessenheitsprüfung; es werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen (§ 22 Abs. 1 S. 2–5 SGB II). Heizkosten unterliegen dagegen von Anfang an einer Angemessenheitskontrolle.

Außerhalb der Karenzzeit oder nach Ablauf des Jahres gilt wieder das bekannte System: Das Jobcenter prüft anhand der kommunalen Richtlinien, ob Miete und Nebenkosten „abstrakt angemessen“ sind. Übersteigt die Miete diese Grenzen, müssen Leistungsberechtigte nach Kostensenkungsaufforderung etwa durch Umzug, Untervermietung oder Verhandlungen mit dem Vermieter die Kosten senken; für eine Übergangszeit werden überhöhte Kosten noch (befristet) übernommen (§ 22 Abs. 1 S. 1, 3, 4, 7 SGB II).

Geplante Reform: Neue Grundsicherung ab Mitte 2026

Das Bundesarbeitsministerium hat am 12. November 2025 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vorgelegt.

Wesentliche Punkte:

Die Geldleistung soll künftig „Grundsicherungsgeld“ heißen, das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt aber im SGB II verankert. Für die Unterkunftskosten enthält der Entwurf einschneidende Änderungen in § 22 SGB II-E. Das Gesetz soll nach dem Entwurf zum 1. Juli 2026 in Kraft treten (Art. 11 Abs. 1 des Referentenentwurfs).

Wichtig: Der Entwurf befindet sich Ende 2025 noch im Stadium der Ressortabstimmung und Verbändeanhörung. Ein Kabinettsbeschluss sowie das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Die beschriebenen Regeln sind daher noch kein geltendes Recht, sondern geplante Änderungen.

Die neue 1,5-fach-Deckelung bei der Miete

Kernstück der Reform bei den Unterkunftskosten ist eine neue absolute Obergrenze:

Nach der geplanten Neufassung des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II-E werden höhere als „angemessene“ Aufwendungen für die Unterkunft künftig nur noch bis zur eineinhalbfachen Höhe der abstrakt angemessenen Aufwendungen anerkannt. Diese 1,5-fach-Grenze gilt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs und damit auch innerhalb der Karenzzeit. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass sehr hohe Mieten aus Mitteln der Grundsicherung dauerhaft finanziert werden.

Die abstrakt angemessene Miete ergibt sich – wie bisher – aus der vom jeweiligen kommunalen Träger festgelegten Mietobergrenze (Produkttheorie: angemessene Wohnfläche × angemessener Quadratmeterpreis). Die 1,5-fach-Obergrenze bedeutet: Alles, was darüber hinausgeht, ist selbst dann nicht mehr als Bedarf anzuerkennen, wenn eigentlich noch Karenzzeit läuft.

Außerdem sollen Jobcenter eine „Quadratmeterhöchstmiete“ berücksichtigen: Sind die Kosten pro Quadratmeter besonders hoch, können die Aufwendungen als unangemessen eingestuft werden, auch wenn das Produkt aus Fläche und Quadratmeterpreis die allgemeine Obergrenze noch nicht überschreitet. Dies soll insbesondere sehr kleine, extrem teure Wohnungen erfassen.

Verknüpfung mit der Mietpreisbremse

Der Entwurf stärkt zugleich die Durchsetzung der mietrechtlichen Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB):

Übersteigt die vereinbarte Miete die zulässige Miethöhe nach § 556d BGB, gelten die übersteigenden Anteile als unangemessen. Das Jobcenter soll die Leistungsberechtigten anhalten, den Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen; gelingt eine Senkung der Miete, ist auch sozialrechtlich das Kostensenkungsverfahren erledigt. Rückforderungsansprüche hinsichtlich überzahlter Miete gehen – für die Zeit des Leistungsbezugs – auf den kommunalen Träger über (§ 33 SGB II-E).

Karenzzeit und Angemessenheitsprüfung ab 2026

Die Karenzzeit als solche bleibt auch in der „neuen“ Grundsicherung erhalten: Für die Bedarfe der Unterkunft gilt weiterhin ein Ein-Jahres-Zeitraum, in dem überhöhte Unterkunftskosten grundsätzlich vorläufig anerkannt werden. Allerdings wird diese Karenzzeit durch die 1,5-fach-Deckelung deutlich „entkernt“ – extrem hohe Mieten sind von Anfang an nur noch bis zu dieser Grenze berücksichtigungsfähig.

Neu vorgesehen ist ein eigener Absatz 1a in § 22 SGB II-E, nach dem die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu Beginn des Leistungsbezugs und bei jedem Folgeantrag geprüft und die Leistungsberechtigten über Dauer und Voraussetzungen der Anerkennung unangemessener Aufwendungen informiert werden sollen. Die klassische Kostensenkungsaufforderung bleibt – nach Ablauf der Karenzzeit – bestehen.

Heizkosten und Energie

An der Systematik der Heizkosten ändert der Entwurf im Kern nichts: Heizkosten sind weiterhin Bedarfe für Heizung im Sinne des § 22 SGB II und werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Karenzzeit bezieht sich – wie schon heute – primär auf die Unterkunft, nicht auf die Heizkosten; insoweit bleibt die Angemessenheitsprüfung von Anfang an bestehen.

Haushaltsstrom bleibt Regelbedarfsbestandteil. Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen können weiterhin als Unterkunfts- und Heizkostenbedarf anerkannt werden, sofern sie auf Zeiten des Leistungsbezugs entfallen; Guthaben sind – wie bisher – bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB II).

Neu ist, dass in bestimmten Sanktionskonstellationen (z.B. Leistungsentzug beim wiederholten Meldeversäumnis) die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft verpflichtend direkt an den Vermieter gezahlt werden sollen (§ 31a Abs. 7, § 32a SGB II-E). Damit soll verhindert werden, dass Sanktionen zu Mietrückständen und Wohnungsverlust führen.

Übergangsregeln und Zeitpunkt der Umstellung

Nach dem Entwurf gelten für Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten beginnen, Übergangsvorschriften: Für diese Zeiträume ist § 12 SGB II und die bisherigen Sanktionsregelungen noch in alter Fassung anzuwenden (§ 65a SGB II-E). Für die Unterkunftskosten bedeutet dies, dass laufende Bewilligungszeiträume zunächst nach dem bisherigen § 22 SGB II behandelt werden und die neue 1,5-fach-Deckelung erst mit dem ersten Bewilligungszeitraum nach dem Inkrafttreten greift.

Fazit: Was das Jobcenter ab 2026 wirklich zahlen soll – und was noch offen ist

Stand Dezember 2025 gilt im Bereich der Jobcenter weiterhin das Bürgergeldrecht des SGB II mit einjähriger Karenzzeit für die Unterkunftskosten und ohne starre Obergrenze oberhalb der kommunalen Angemessenheitswerte. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (Miete plus kalte Nebenkosten) werden in der Karenzzeit vollständig, danach in „angemessener“ Höhe übernommen; Heizkosten sind von Beginn an nur in angemessener Höhe berücksichtigungsfähig.

Kommt der Entwurf in seinen Grundzügen durch das Gesetzgebungsverfahren, wird sich das System der Unterkunftskosten ab Mitte 2026 spürbar verschärfen: Die neue 1,5-fach-Deckelung begrenzt die Übernahme der Miete schon in der Karenzzeit, die Mietpreisbremse wird ausdrücklich in die sozialrechtliche Angemessenheitsprüfung eingebaut, und die Jobcenter erhalten weitergehende Möglichkeiten, KdU direkt an Vermieter auszuzahlen. Für Betroffene bedeutet dies, dass die Frage, „was das Jobcenter wirklich zahlen muss“, künftig noch stärker an den lokalen Mietobergrenzen hängt – und dass überzogene Mieten schon zu Beginn des Leistungsbezugs nur teilweise gesichert werden.

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