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Mieträume im falschen Bezirk: Verweisung darf berichtigt werden

Wer um ein gewerbliches Mietverhältnis streitet, landet nicht immer dort vor Gericht, wo die Klage zuerst eingereicht wurde. Bei Mieträumen zählt häufig der Ort, an dem die Räume liegen. Wird dieser Ort versehentlich dem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet, kann das den Prozess verzögern und die Beteiligten vor die Frage stellen: Ist die falsche Verweisung endgültig?

Genau darum ging es in einem Verfahren, in dem Mieträume in Bottrop lagen, der Rechtsstreit aber zunächst an das Landgericht Frankenthal verwiesen wurde. Nach Hinweis auf die offensichtliche Unzuständigkeit wurde die Verweisung auf das Landgericht Essen berichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis kann nach § 29a ZPO der Ort der Mieträume den ausschließlichen Gerichtsstand bestimmen.
  • Wird dieser Ort versehentlich dem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet, kann der Verweisungsbeschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
  • Eine Verweisung nach § 281 ZPO ist zwar grundsätzlich nicht mehr abänderbar, offenkundige Fehler bleiben aber berichtigungsfähig.
  • Im konkreten Fall blieb die sofortige Beschwerde der Beklagten erfolglos. Sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • Eine Aussage zur Rechtskraft enthält der veröffentlichte Entscheidungstext nicht.

Hintergrund: Gewerbemietstreit und falscher Zielort

Der Kläger hatte beim Landgericht Hamburg Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Mietobjekt lag in Bottrop. Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg.

Das Landgericht Hamburg wies darauf hin, dass es wegen des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 29a ZPO örtlich nicht zuständig sei. Danach beantragte der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal. Das Landgericht Hamburg verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.03.2026 entsprechend dorthin.

Das Landgericht Frankenthal sandte die Akte jedoch zurück. Es hielt sich für offensichtlich unzuständig und regte an, den Verweisungsbeschluss zu berichtigen und den Rechtsstreit an das für Bottrop zuständige Landgericht Essen zu verweisen. Daraufhin berichtigte das Landgericht Hamburg seinen Verweisungsbeschluss.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.03.2026 zurück. Das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens lautet 4 W 82/26.

Die Kernaussage lautet: Beruht eine unzutreffende Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit darauf, dass das verweisende Gericht die Belegenheit der Mieträume nach § 29a ZPO irrtümlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet hat, darf das verweisende Gericht den Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.

Praktisch wichtig ist das für Vermieter, Mieter und Unternehmen, die über gewerbliche Mietverhältnisse streiten. Ein offensichtlicher geografischer Zuordnungsfehler führt nicht zwingend dazu, dass der Rechtsstreit beim falschen Gericht hängenbleibt oder eine neue Klage nötig wird. Das Verfahren kann durch Berichtigung zum zuständigen Gericht gelenkt werden.

Warum die Berichtigung zulässig war

Nach § 281 ZPO ist eine gerichtliche Verweisung grundsätzlich bindend und nicht ohne Weiteres abänderbar. Das soll Zuständigkeitsstreitigkeiten beenden und verhindern, dass Verfahren zwischen Gerichten hin und her geschoben werden.

Daneben erlaubt § 319 Abs. 1 ZPO aber die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Gemeint sind Fehler, bei denen klar ist, dass das Gericht etwas anderes ausdrücken wollte, als im Beschluss steht.

Nach der Entscheidung lag ein solcher Fehler vor. Alle Beteiligten wollten eine Verweisung an das Gericht erreichen, das nach der Lage der Mieträume zuständig ist. Der Kläger und ihm folgend das Landgericht Hamburg ordneten den Ort Bottrop jedoch versehentlich dem Gerichtsbezirk Frankenthal zu.

Das Beschwerdegericht stellte darauf ab, dass sich der Sachvortrag und die tatsächlichen Umstände nicht geändert hatten. Es ging also nicht darum, dass das Gericht seine rechtliche Bewertung nachträglich änderte. Vielmehr wurde eine Fehlbezeichnung korrigiert, die durch eine falsche geografische Zuordnung verursacht war.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Streitigkeiten über Mieträume ist die örtliche Zuständigkeit besonders wichtig. § 29a ZPO knüpft an die Lage der Mieträume an und kann einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen. Das bedeutet: Nicht jedes beliebige Gericht am Sitz einer Partei ist zuständig.

Wer in einem Mietprozess einen Verweisungsantrag stellt oder eine Zuständigkeitsrüge erhebt, sollte den Gerichtsbezirk des Mietobjekts sorgfältig prüfen. Ein Fehler kann zwar berichtigt werden, wenn er offenbar ist. Darauf verlassen sollten sich Beteiligte aber nicht.

Die Entscheidung zeigt auch: Die Rückgabe der Akte durch das zunächst angerufene falsche Gericht hindert das verweisende Gericht nicht daran, seinen eigenen Beschluss zu berichtigen. Zuständig für die Berichtigung bleibt das Gericht, das den Verweisungsbeschluss erlassen hat, wenn die Akte zurückgegeben wurde.

Diese Fehler sollten Beteiligte vermeiden

  • Gerichtsbezirk nicht nur nach Ortsnamen schätzen: Entscheidend ist, welches Gericht für den konkreten Ort der Mieträume zuständig ist.
  • Verweisungsanträge nicht ungeprüft stellen: Ein falscher Zielort kann das Verfahren verzögern.
  • Offenkundige Fehler nicht mit neuer Rechtsbewertung verwechseln: Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus.
  • Zuständigkeitsfragen früh ansprechen: Im Fall spielte die Zuständigkeitsrüge der Beklagten eine zentrale Rolle.

Redaktions-Tipp

Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich, bei Mietstreitigkeiten vor Klageerhebung oder Verweisungsantrag die Lage des Mietobjekts und das dafür zuständige Gericht ausdrücklich zu dokumentieren. Das verringert das Risiko einer fehlerhaften Verweisung und vermeidet unnötige Verzögerungen.

Häufige Fragen

Welches Gericht ist bei Streit über Mieträume zuständig?

Nach § 29a ZPO kann das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk sich die Mieträume befinden. Im entschiedenen Fall lag das Mietobjekt in Bottrop, zuständig war nach dem Text das Landgericht Essen.

Kann ein Verweisungsbeschluss später noch geändert werden?

Grundsätzlich ist eine Verweisung nach § 281 ZPO bindend. Eine Berichtigung ist aber möglich, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, etwa eine versehentliche falsche Zuordnung eines Ortes zu einem Gerichtsbezirk.

Was ist eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO?

Das ist ein Fehler, der erkennbar nicht auf einer neuen rechtlichen Bewertung beruht, sondern auf einem offensichtlichen Versehen. Im Fall war Bottrop versehentlich dem Gerichtsbezirk Frankenthal zugeordnet worden.

Wer trägt die Kosten der erfolglosen Beschwerde?

Die Beklagte musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Grundlage war § 97 Abs. 1 ZPO.

Betrifft die Entscheidung auch Wohnraummiete?

Der konkrete Fall betraf ein gewerbliches Mietverhältnis. Die Entscheidung behandelt aber allgemein die Frage, wann eine falsche gerichtliche Verweisung wegen der Lage von Mieträumen berichtigt werden kann.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Beschwerdegericht nicht ausdrücklich bezeichnet, Vorbefassung durch das Landgericht Hamburg
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • Aktenzeichen: 4 W 82/26
  • Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 20.03.2026
  • Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht, Mietrecht
  • Wichtige Normen: § 29a ZPO, § 281 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 319 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO, § 567 ZPO, § 569 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 1 GKG, Nr. 1812 KV GKG

Symbolgrafik:© KI

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