Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mietrecht: Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen

26.04.2020
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Bei Gemeinschaftsflächen im Mietrecht handelt es sich z. B. um den Garten, Trockenboden, Waschküche, Hof, Kinderspielplatz und Treppenhaus.

Sind diese Flächen nicht im Mietvertrag mit vermietet, dann hat der Mieter lediglich ein Recht zur Mitbenutzung. Es handelt sich dann nur um eine Gefälligkeit des Vermieters, die jederzeit widerrufen werden kann.

Duldet jedoch der Vermieter die jahrelange Nutzung der Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Gegenständen, dann tritt hierfür eine Bindungswirkung ein. So kann z. B. eine Gartennutzung zum mietvertraglichen Gebrauch gehören, wenn der Mieter jahrelang den Garten durch Aufstellen einer Schaukel und eines Sandkasten nutzt, was dem Vermieter nicht verborgen geblieben ist.

1. Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus

Das Abstellen von Abfallbehältern vor der Wohnungstür ist nicht vom Mietgebrauch umfasst und damit nicht erlaubt.

Ein Kinderwagen kann an geeigneter Stelle im Hausflur abgestellt werden, wenn es dem Mieter nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen in die Wohnung zu bringen und andere Mitbewohner nicht behindert werden. Ein generelles Verbot in der Hausordnung oder im Mietvertrag, wonach das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art im Treppenhaus untersagt ist, ist unwirksam.

Eine Gehhilfe, auf die der Mieter angewiesen ist, darf vor der Wohnungseingangstür abgestellt werden, wenn Dritte nicht behindert werden. Das gilt auch, wenn die Hausordnung vorsieht, dass Treppen als Fluchtwege freizuhalten sind. In diesem Fall dürfen sie nur nicht durch Kinderwagen versperrt werden.

Das Aufstellen von Schuhschränken im Treppenhaus zählt nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Entfernung von Schuhschränken kann aber nach jahrelanger Duldung vom Vermieter nicht mehr verlangt werden, wenn es hieran kein schutzwürdiges Interesse gibt.

2. Hauszufahrt

Ein Weg zum Hausgrundstück darf vom Mieter zum Be- und Entladen, jedoch nicht zum Parken seines Kraftfahrzeuges benutzt werden.

Der Mieter ist berechtigt, den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen mit Fahrzeugen zu befahren. Die Benutzung einer ohne mietvertragliche Regelung vom Mieter zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs genutzte Hoffläche, kann vom Vermieter nicht einseitig widerrufen werden.

3. Türschilder

Der Mieter ist berechtigt, am Hauseingang sowie an der Wohnungseingangstür sein Namensschild anzubringen. Er darf ferner ein Namensschild des in die Wohnung aufgenommenen Lebensgefährten an der Tür anbringen. Namensschilder und Firmenschilder von Personen, die nicht die Namen des Mieters oder von mietrechtlich berechtigten Personen aufweisen, sind unzulässig.

4. Briefkasten

Es zählt zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Vermieter dem Mieter einen Briefkasten zur Verfügung stellt. Der Mieter ist auch berechtigt, auf den Briefkasten einen Aufkleber mit der Aufschrift „keine Werbung einwerfen“ anzubringen.

Der Mieter hat lediglich einen Anspruch auf einen handelsüblichen Briefkasten gem. DIN 32617, der einen Einwurfschlitz von 325 mm Breite vorsieht, in den auch DIN A 4 Briefumschläge und Zeitschriften eingeworfen werden können. Der Briefkasten muss so angebracht sein, dass er für den Zusteller leicht zugänglich und griffgünstig ist. Der Einwurfschlitz soll in günstiger Griffhöhe liegen. Der Briefkasten muss ein Namensschild mit gut lesbaren Buchstaben haben und verschließbar sein.

5. Garten

Bei einem vermieteten Einfamilienhaus steht dem Mieter auch ein Besitzrecht am gesamten Garten zu, ohne dass es darauf ankommt, ob dies im Mietvertrag erwähnt ist.

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Henry Bach
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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