Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mietrecht: Nutzung des Treppenhauses als Abstellfläche

24.11.2019
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Das Treppenhaus eines Wohnhauses ist eine Gemeinschaftsfläche, dessen Nutzung im Mietrecht in erster Linie durch den Vermieter bestimmt werden darf. Der Vermieter hat auch Sicherheitsvorschriften für die Nutzung des Treppenhauses einzuhalten. Das Treppenhaus dient als Fluchtweg und es sind Brandschutzvorschriften im Treppenhaus einzuhalten. In der Hausordnung oder im Mietvertrag ist bestimmt, ob und ggf. wie das Treppenhaus von den einzelnen Mietern genutzt werden darf.

1. Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus
Der Vermieter hat die Verkehrssicherungspflicht und haftet deshalb für die Sicherheit im Treppenhaus. So müssen aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen Flucht- und Rettungswege frei bleiben. Aus diesem Grund darf der Vermieter es verbieten, im Treppenhaus:
-Topfpflanzen (AG Münster 31.07.2008, Az.: 38 C 1858/08),
-Schuhschränke und Kommoden (OLG München 15.03.2006, Az.: 34 Wx 160/05),
-Schirmständer (OVG Münster 15.04.2009, Az.: 10 B 304/09) und
-Schneeschieber, Besen, Wischmob (LG Gießen 20.02.2002, Az.: 5 O 139/01) abzustellen.
Selbst das Hinlegen einer Fußmatte vor die Wohnungstür kann der Vermieter verbieten (AG Berlin-Neukölln 24.03.2003, Az.: 7 C 21/03). Demgegenüber ist ein pauschales Verbot Schuhe vor der Wohnungstür abzustellen, unzulässig (OLG Hamm 04.12.2008 Az.: 15 Wx 168/88). Zeitungen und Werbung dürfen nur vorübergehend im Treppenhaus gelagert werden, da sie als brennbare Materialien eine besondere Gefahrenquelle sind (BGH 10.11.2006, Az.: V ZR 46/06).

2. Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus
Der Vermieter ist berechtigt, das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus zu verbieten, sofern ein Fahrradraum vorhanden ist. Fahrräder müssen dann im Fahrradraum untergebracht und dürfen nicht mit in die Wohnung genommen werden (LG Hannover 17.10.2005, Az.: 20 S 39/05). Ist das Fahrrad sehr wertvoll, darf es ausnahmsweise in der Wohnung oder im eigenen Keller untergestellt werden (AG Münster 02.06.1993, Az.: 7 C 127/93). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn kein geeigneter Abstellraum vorhanden ist. In einem solchen Fall darf das Fahrrad auch ohne die Zustimmung des Vermieters in die Mietwohnung mitgenommen werden.

3. Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus
Grundsätzlich dürfen Kinderwagen von Mietern im Treppenhaus abgestellt werden, es sei denn, es werden Briefkästen, Wohnungstüren und sonstige Zugänge blockiert oder es gibt einen Abstellraum für die Kinderwagen (BGH 10.11.2006, Az.: V ZR 46/06). Gibt es keinen Abstellraum und bietet das Treppenhaus genug Platz, so dass keiner merklich beeinträchtigt wird, ist ein dahingehendes Verbot des Vermieters unwirksam (AG Hagen 09.11.1983, Az. 9 C 217/83). Wenn es eine anderweitige zumutbare Abstellmöglichkeit für die Kinderwagen gibt, kann der Vermieter das dauerhafte Abstellen im Treppenhaus verbieten (LG Bielefeld 16.09.1992, Az: 2 S 274/92). Der Mieter einer Erdgeschosswohnung darf im Regelfall keinen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen, da es diesem zumutbar ist, den Kinderwagen in die eigene Wohnung zu bringen (AG Wedding 08.12.1989, Az: 4 C 511/89).
Falls ein Abstellraum oder geeigneter Aufzug, mit dem ein Kinderwagen in die Wohnung gebracht werden kann vorhanden ist, dürfen Mieter den Kinderwagen nicht dauerhaft im Treppenhaus abstellen (OLG Hamm 03.07.2001, Az.: 15 W 444/00). Wird der Kinderwagen dennoch im Treppenhaus abgestellt, muss dieser jedenfalls zusammengeklappt oder weggeschoben werden können (LG Berlin 15.09.2009, Az.: 63 S 487/08). Stellt eine als Tagesmutter tätige Mieterin Kinderwagen ab, stellt dies keinen Mietgebrauch, sondern eine gewerbliche Sondernutzung dar und ist unzulässig (LG Hamburg 06.08.1991, Az.: 316 S 110/91).
Viele ältere Bewohner sind auf die Nutzung eines Rollators, eines Rollstuhles oder einer Gehhilfe angewiesen. Auch diese dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn sie zusammengeklappt und an einem geeigneten Ort abgestellt werden können (LG Hannover 17.10.2005, Az.: 20 S 39/05).

Generell dürfen Gegenstände lediglich ausnahmsweise und vorübergehend im Treppenhaus abgestellt werden, wenn damit niemand gestört oder gefährdet wird. Jedenfalls ist ein Abstellen unzulässig, wenn Fluchtwege dadurch zugestellt werden (AG Berlin-Schöneberg 01.12.2011, Az.: 109 C 161/11). Der Fluchtweg über ein Treppenhaus muss dabei mindestens 80 cm breit sein.
Wenn der Mieter trotz diverser Abmahnungen über Jahre Gegenstände im Treppenhaus abstellt, ist eine fristgerechte Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet (LG Köln 02.12.2016, Az.: 10 S 99/16).

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Henry Bach
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