Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mietrecht: Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses

02.02.2020
 (2)

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mieträume ist eine gezahlte Mietkaution durch den Vermieter zurückzugeben oder zu verwerten.

Die Kaution ist zurückzugeben, wenn alle Ansprüche des Vermieters erfüllt oder verjährt sind. Der Vermieter kann allerdings gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Schadenersatzansprüchen aufrechnen, auch wenn diese bereits verjährt sind. Das gilt nicht für Ansprüche, die bei Beendigung der Mietzeit und damit bei Entstehung der Aufrechnungslage bereits verjährt waren (§ 390 BGB).

Gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters kann der Vermieter nur mit Forderungen aufrechnen, die von der Sicherungsabrede umfasst sind. Es ist deshalb eine Aufrechnung des Vermieters mit Ansprüchen aus früheren Mietverhältnissen oder anderen Mietverhältnissen als dem, für das die Mietkaution geleistet wurde, ausgeschlossen.

Der Mieter darf seinerseits auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit der Rückzahlungsforderung aufrechnen, soweit noch andere Ansprüche des Vermieters bestehen können und die Abrechnung des Vermieters noch nicht fällig ist.

1. Fälligkeit und Abrechnung der Mietkaution

Wann die Mietkaution zur Rückzahlung fällig ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Die Fälligkeit hängt davon ab, ob noch Ansprüche des Vermieters zu sichern sind und wird demgemäß erst dann fällig. In der Regel wird die Mietkaution innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig. Der Vermieter hat über die Mietkaution abzurechnen.

Hat der Mieter die Kaution durch Hinterlegung eines Sparbuches geleistet, hat er nur einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches bzw. der Freigabeerklärung des Sparbuches. Es kann jedoch nicht die Auszahlung der Kautionssumme verlangt werden. Eine Abrechnung erfolgt hier nicht.

Wurde jedoch die Mietkaution in Form einer Barkaution oder durch Überweisung geleistet, dann hat der Vermieter über das Geld abzurechnen, was er erhalten hat.

Gegenstand der Kautionsabrechnung sind der geleistete Kautionsbetrag, Zinsen nach Abzug der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages sowie die Kontogebühren.

Im Anschluss an die erfolgte Kautionsabrechnung ist das Kautionsguthaben unverzüglich an den Mieter auszuzahlen.

2. Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung

Ist nach der Beendigung des Mietverhältnisses noch eine Betriebskostenabrechnung offen, kann der Vermieter einen Teil der Mietkaution zurückbehalten, wenn eine Nachzahlung aus der Abrechnung zu erwarten ist. Eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung ist zu erwarten, wenn sich auch im Vorjahr aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergab. Der Betrag, der aus der Betriebskostenabrechnung voraussichtlich nachzuzahlen ist, ist zu schätzen und orientiert sich an dem Nachzahlungsbetrag des Vorjahres.

Diesen Betrag darf der Vermieter zunächst von der Mietkaution einbehalten. Über die Mietkaution ist sodann nochmals gesondert abzurechnen, wenn die Betriebskostenabrechnung vorliegt. Hat der Vermieter die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung versäumt, entfällt das Zurückbehaltungsrecht an der Mietkaution.

3. Rückgabe der Mietkaution

Die Rückgabe der Mietsicherheit hat in der Form zu erfolgen, in der der Vermieter die Sicherheit erlangt hat.

Ist die Mietsicherheit in Form eines Kautionssparbuches auf den Namen des Mieters mit Sperrvermerk zugunsten des Vermieters geleistet worden, so muss der Vermieter die Freigabe gegenüber dem Kreditinstitut erklären. Der Mieter muss gegebenenfalls die Freigabe einklagen. Eine Zahlungsklage ist hier nicht statthaft. Zuvor muss allerdings der Mieter prüfen, ob der Vermieter die Freigabe bereits ohne entsprechende Mitteilung an ihn gegenüber der Bank erklärt hat.

Dagegen erfolgt die Rückgewähr eines auf den Vermieter angelegten und diesem ausgehändigten Kautionssparbuches, durch Rückgabe des Sparbuches und Abtretung der im Sparbuch verbrieften Forderung an den Mieter.

Bei Leistung der Kaution durch Bürgschaft besteht nur ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen.

Die vorbehaltlose Rückgabe der Mietkaution stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (§ 397 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter bei der vorbehaltlosen Rückgabe der Mietkaution mit der späteren Geltendmachung von solchen Ansprüche ausgeschlossen ist, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen können.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt in drei Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor

Gesamt:

Henry Bach
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Peterssteinweg 1
04107 Leipzig

Telefon: 0341 9839246


Honorar/Leistung: (4.6)
Erreichbarkeit: (4.6)
Verständlichkeit: (4.6)
Freundlichkeit: (4.6)
Diesen Rechtsanwalt bewerten
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema:
Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Henry Bach:
* Pflichtfeld
Ja, ich willige ein, dass meine im „Kontaktformular“ eingetragenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Angebotsvermittlung per Fax und E-Mail an den zu kontaktierenden Anwalt übermittelt und gespeichert werden. Diese jederzeit widerrufliche Einwilligung sowie die Verarbeitung und Datenübermittlung durch Dritte erfolgen gem. unserer Datenschutzerklärung.
Kontaktieren
Weitere Artikel des Autors
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Beeinträchtigungen durch Lärm im Mietrecht
01.01.2022

Weder der Vermieter noch der Mieter müssen Lärmbelästigungen dulden. Aus mietrechtlicher Sicht ist für die einzuleitenden Maßnahmen, um die Lärmbelästigungen zu beenden, immer zu unterscheiden, ob der Lärm von einem anderen Hausbewohner verursacht wird oder ob der Lärm von außen, von störenden Dritten, ausgeht. In einigen Fällen ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, selbst wenn der Vermieter für den Lärm weder verantwortlich ist noch ihn verhindern kann. Ist der Vermieter tatsächlich in der Lage, Störungen zu verhindern, ist er gehalten, etwas gegen den Lärm zu unternehmen. Wird der ... weiter lesen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Widerruf des Mietvertrages
05.12.2021

Liegt zwischen einem Unternehmer (Vermieter) und einem Verbraucher (Mieter) ein Mietvertrag vor, kann der Vertrag im Mietrecht widerrufen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Unternehmer Der Vermieter muss als Unternehmer handeln. Ein Vermieter ist als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen, wenn er gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Es reicht aus, wenn der Vermieter als natürliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Unternehmer ist der Vermieter immer dann, wenn er Vermietungen anbietet und dafür ein Entgelt verlangt. Der Vermieter wird auf jedem Fall zum Unternehmer, wenn er sich bei der ... weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Neuregelung der Kostenverteilung bei WEG laut BGH zulässig

In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) unter bestimmten Voraussetzungen die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu Lasten einzelner Eigentümer ändern dürfen (Az.:  V ZR 81/23 und V ZR 87/23 ). Diese Entscheidung basiert auf dem 2020 reformierten Wohnungseigentumsgesetz. Doppelparker und Dachfenster im Fokus In dem Verfahren V ZR 81/23 ging es um die Kostenverteilung der Reparatur von Doppelparkern, die aufgrund eines Defekts nur eingeschränkt nutzbar waren. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschloss, dass nicht alle, sondern nur die Teileigentümer der ... weiter lesen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Landgericht Hanau: Vermieter kann bei sporadischer Nutzung nicht kündigen

Ein Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 2 S 107/22 ) macht deutlich, dass ein Vermieter, der in einem Zweifamilienhaus lebt und die zweite Wohnung nur gelegentlich nutzt, dem anderen Mieter nicht ohne triftigen Grund kündigen darf. Amtsgericht weist Räumungsklage ab Eine Vermieterin, die überwiegend im Ausland residiert, hat mit den Mietern einen Vertrag über eine Wohnung in einem Haus mit zwei Einheiten abgeschlossen. Ihre eigene Wohnung im selben Haus nutzt sie nur vereinzelt im Jahr. Sie sprach eine Kündigung gemäß § 573a BGB aus, die besagt, dass der Eigentümer einer Wohnung in einem selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohneinheiten das ... weiter lesen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Insolvenzverfahren bleibt im Grundbuch sichtbar

Karlsruhe (jur). Zwangseintragungen im Grundbuch, etwa zur Anordnung einer Zwangsversteigerung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bleiben auch nach ihrer „Löschung“ sichtbar. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 21. September 2023 hervor (Az.: V ZB 17/22).  Die Beschwerdeführerin im Streitfall ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen in Berlin. Über ihr Vermögen war ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Zwangsversteigerung der Wohnungen angeordnet worden. Beides wurde entsprechend gesetzlichen Vorgaben zwangsweise in die Grundbücher eingetragen. Die Eigentümerin konnte aber beide ... weiter lesen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Anspruch auf Untervermietung gilt auch für Nebenwohnung

Karlsruhe (jur). Mieterinnen und Mieter einer Nebenwohnung können aus Kostengründen vom Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verlangen. Voraussetzung hierfür ist ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters, und dass dieser die Nebenwohnung teilweise selbst weiter nutzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag, 21. November 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VIII ZR 88/22). Für das Recht auf Untervermietung sei es nicht erforderlich, dass die Wohnung nach der Untervermietung noch Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt, stellten die Karlsruher Richter klar.  Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Mieter vom Vermieter verlangen, dass ... weiter lesen

Ihre Spezialisten