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Mietwohnung: Was ist auf dem Balkon erlaubt und was ist verboten?

Ob Mieter auf dem Balkon ihrer Mietwohnung z. B. eine Markise montieren, Blumen aufstellen, eine Satellitenschüssel anbringen oder rauchen dürfen, verrät dieser Ratgeber.

 

Markise auf Balkon

Zunächst einmal ist interessant, ob Mieter auf dem Balkon eine Markise als Sonnenschutz anbringen dürfen. Denn hierdurch wird auch die Wohnung vor Sonneneinstrahlung und somit vor Hitze geschützt. Allerdings darf der Mieter normalerweise die Markise nicht einfach an die Wand montieren, sondern muss beim Vermieter die Genehmigung einholen. Dieser darf diese nicht einfach verweigern, sondern muss sich auf einen plausiblen Grund berufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 07.06.2013 – 411 C 4836/13 sowie einem Urteil des Amtsgerichtes Pankow/Weißsense vom 16.02.2015 - 4 C 367/14. Ein hinreichender Grund kann z. B. darin liegen, dass sich ein hinreichender Sonnenschutz auch durch große Sonnenschirme erreichen lässt. Dies hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 09.08.2017 - 201 C 62/17 entschieden. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

 

Blumen auf dem Balkon

Mieter dürfen normalerweise Blumen auf dem Balkon ihrer Mietwohnung aufstellen. Denn dies gehört zu der vertragsgemäßen Nutzung einer Mietsache.

Anders sieht es jedoch mit dem Aufhängen von Blumenkästen auf der Außenseite des Balkons auf. Dies darf der Vermieter verbieten, wenn er sich auf einen hinreichenden Grund berufen kann. Ein solcher kommt z. B. dann in Betracht, wenn sich unterhalb des Balkons parkende PKW befinden. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 03.07.2012 - 65 S 40/12 entschieden. Denn hier besteht die Gefahr, dass die Blumenkästen herunterfallen. Das Gleiche gilt vermutlich auch dann, wenn sich direkt unterhalb des Balkons ein Bürgersteig befindet.

Dass Mieter auf dem Balkon keine Bäume pflanzen dürfen, hat das Landgericht München I mit Urteil vom 08.11.2016 - 31 S 12371/16 entschieden. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Mieter sollten bevor sie Blumenkästen außerhalb des Balkons aufhängen, sicherheitshalber die Zustimmung ihres Vermieters einholen, damit dieser nicht im Wege der Abmahnung bzw. der Unterlassungsklage gegen sie vorgeht. Darüber hinaus sollten Mieter die Blumenkästen hinreichend gegen Herunterfallen sichern. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil z. B. ein durch das Herunterfallen verletzter Fußgänger in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat.

 

Lichterketten auf dem Balkon

Auch Lichterketten stellen normalerweise eine vertragsgemäße Nutzung des Balkons dar. Das gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass durch das Montieren nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen und Nachbarn nicht dadurch gestört werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Eschweiler vom 01.08.2014 – 26 C 43/14. Keine Probleme gibt es gewöhnlich mit solarbetriebenen Lichterketten, die nicht blinken. Wer ganz sichergehen und keine Probleme mit seinen Nachbarn haben möchte wegen Störung der Nachtruhe, schaltet das Licht ab 22.00 Uhr aus.

 

Satellitenschüssel auf dem Balkon

Ob das Aufstellen oder sogar feste Montieren einer Satellitenschüssel auch entgegen dem Willen des Vermieters erlaubt ist, richtet sich normalerweise danach, ob das Eigentumsrecht des Vermieters auf Erhalt einer unversehrten Fassade oder das Grundrecht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.03.2013 - 1 BvR 1314/11.

Ein Überwiegen des Informationsinteresses beim Mieter kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass einem ausländischen Mieter über den Breitbandanschluss des Vermieters kein hinlängliches Informationsangebot über die Programme ihrer Heimatländer zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - VIII ZR 63/04, BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - VIII ZR 275/09).

Darüber hinaus darf der Vermieter seine Zustimmung nicht versagen, wenn das Gebäude durch die Parabolantenne nur optisch unerheblich beeinträchtigt wird. Hiervon ist das Amtsgericht Brandenburg in einem Fall ausgegangen, in dem der Mieter diese im Garten aufgestellt hatte (AG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2014 - 31 C 304/13.

Mieter sollten am besten die Zustimmung des Vermieters einholen, bevor sie eine Satellitenschüssel auf dem Balkon montieren. Dabei sollte er diese möglichst unauffällig aufhängen.

 

Grillen auf dem Balkon

Mieter dürfen normalerweise auf ihrem Balkon grillen. Anders sieht die Situation dann aus, wenn der Vermieter dies in einer Klausel im Mietvertrag verboten ist. Das muss der Mieter beachten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LG Essen vom 07.02.2002 - 10 S 438/01.

Wenn ein solches Verbot nicht existiert, muss der Mieter trotzdem auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Das Grillen darf nicht in der Weise erfolgen, dass sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden. Hiervon ist normalerweise beim Betrieb eines Holzkohlegrills auszugehen (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.1973 - 40 C 229/72. Das Amtsgericht Bonn ist etwas großzügiger: Es hat das monatliche Grillen mit Holz, Kohle etc. auf dem Balkon erlaubt, wenn der betreffende Mieter 48 Stunden vorher informiert wird. (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 - 6 C 545/96)

Wenn der Mieter nicht das Grillen generell verboten hat, ist jedenfalls das Grillen mit einem Elektrogrill auf dem Balkon erlaubt. Denn hiermit ist keine Belästigung durch Qualm verbunden.

 

Rauchen auf dem Balkon

Das Rauchen auf dem Balkon ist normalerweise erlaubt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.01.2015 - V ZR 110/14. Anders ist das jedoch dann, wenn Nachbarn durch den Zigarettenqualm erheblich belästigt beziehungsweise in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Dann kann der Mieter im Wege eines nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruches verlangen, dass zumindest nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon geraucht wird.

Sofern das Rauchen auf dem Balkon durch eine individuelle Regelung verboten ist, muss der Mieter sich daranhalten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 28.06.2006 – VIII ZR 124/05. Inwieweit ein Rauchverbot auf dem Balkon in einer Klausel im Mietvertrag wirksam ist, ist rechtlich noch nicht geklärt. Dies hängt vor allem davon ab, ob hierin eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB des rauchenden Mieters zu sehen ist.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: ©  MK-Photo - Fotolia.com

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