Nicht nur in Wohnraummietverhältnissen, sondern auch in Gewerberaummietverhältnissen kann ein Mietvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen und noch weitere Umstände hinzukommen. Das kann eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten sein.
Ein auffälliges Missverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die vereinbarte Miete um knapp 100 % höher oder niedriger ist als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung. Der Marktwert ist der übliche Wert, der für eine vergleichbare Leistung auf dem Markt zu bezahlen ist. Bei Mietverhältnissen und Pachtverhältnissen ist demnach der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete oder Pacht zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird. Auf die Vergleichbarkeit kommt es dabei entscheidend. So entschied der Bundesgerichtshof, BGH-Beschluss vom 13.5.2026 zu XII ZR 74/24.
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