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Millionen-Plakatspende an AfD: Wann Parteispenden unzulässig sind

Wer einer Partei im Wahlkampf nicht Geld, sondern eine große Werbekampagne finanziert, kann trotzdem eine Parteispende leisten. Genau das wurde für die AfD nach der Bundestagswahl 2025 zum Problem. Viele würden annehmen, dass eine Partei eine solche Unterstützung behalten darf, wenn sie selbst keine verdeckte Finanzierung erkennt. Das Verwaltungsgericht Berlin stellt nun klar: Entscheidend kann schon sein, ob der wahre Spender objektiv feststellbar ist.

Betroffen sind nicht nur Parteien, sondern auch Personen, die Wahlwerbung finanzieren oder Spenden über Dritte abwickeln. Im Fall ging es um 6.395 Großflächenplakate und einen Wert von rund 2,35 Millionen Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die AfD durfte eine vor der Bundestagswahl 2025 geleistete Plakatspende im Wert von rund 2,35 Millionen Euro nicht annehmen.
  • Das Verwaltungsgericht Berlin sah die Finanzierung der Plakatkampagne als geldwerte Zuwendung und damit als Spende an.
  • Nach dem Parteiengesetz sind auch Spenden unzulässig, deren Spender nicht feststellbar ist.
  • Ein vorwerfbares Verhalten der Partei war nach der Entscheidung für diese Frage nicht erforderlich.
  • Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Warum eine Plakatkampagne rechtlich eine Spende sein kann

Der Fall begann Anfang Januar 2025. Der Rechtsanwalt eines österreichischen Staatsangehörigen teilte der AfD per E-Mail mit, sein Mandant melde eine Sachspende in Form einer Plakatkampagne zur Unterstützung der AfD für die Bundestagswahl 2025 an. Der Wert wurde mit rund 2,35 Millionen Euro angegeben.

In der Folge finanzierte der österreichische Staatsangehörige 6.395 Großflächenplakate. Am 3. Februar 2025 beschloss die AfD, die Werbemaßnahme als Spende in Höhe von 2.349.906,62 Euro anzunehmen. Sie meldete dies der Bundestagsverwaltung.

Nach der Bundestagswahl erhielt die Bundestagsverwaltung vom Bundesamt für Verfassungsschutz Transaktionsnachweise. Danach waren am 24. und 27. Dezember 2024 insgesamt 2,6 Millionen Euro mit dem Betreff „Schenkung“ vom Konto eines deutschen Staatsangehörigen auf das Konto des österreichischen Staatsangehörigen überwiesen worden. Beigefügt war ein Foto eines Vertrags vom 16. und 18. Dezember 2024 über eine Schenkung in dieser Höhe.

Die Bundestagsverwaltung bat die AfD daraufhin um Stellungnahme. Die Partei überwies den Betrag von rund 2,35 Millionen Euro vorsorglich bis zur juristischen Klärung an die Bundestagsverwaltung. Mit Bescheid vom 11. August 2025 stellte die Präsidentin des Deutschen Bundestages fest, dass die AfD zur Weiterleitung der Spende verpflichtet sei. Dagegen klagte die AfD und verlangte außerdem die Rückzahlung des Betrags.

Was entschieden wurde und warum das praktisch wichtig ist

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. Mai 2026, Az. VG 2 K 410/25, die Klage der AfD im Wesentlichen abgewiesen. Die 2. Kammer entschied: Die Übernahme der Kosten für die Plakatwerbekampagne vor der Bundestagswahl 2025 war eine geldwerte Zuwendung an die Partei und damit eine Spende.

Diese Spende durfte die AfD nach Auffassung des Gerichts nicht annehmen. Zwar sei für die Partei im Zeitpunkt der Annahme eine mögliche Strohmannkonstellation nicht erkennbar gewesen. Das ändere aber nichts daran, dass das Parteiengesetz auch Spenden verbiete, deren Spender nicht feststellbar ist.

Praktisch wichtig ist diese Aussage, weil sie das Risiko bei großen Unterstützungsleistungen im Wahlkampf deutlich macht. Es geht nicht nur um klassische Geldüberweisungen an Parteien. Auch eine bezahlte Werbemaßnahme kann eine Spende sein, wenn sie einer Partei zugutekommt.

Warum die Spende nach Ansicht des Gerichts unzulässig war

Das Gericht stellte darauf ab, dass bei der Spendenannahme objektiv keine Gewissheit über den wahren Spender bestand. Der österreichische Staatsangehörige hatte zwar angegeben, selbst der Spender zu sein. Nach Ansicht der Kammer standen dem aber gewichtige objektive Anhaltspunkte entgegen.

Dazu zählte die enge zeitliche Abfolge: Erst wurden 2,6 Millionen Euro von einem deutschen Staatsangehörigen an den österreichischen Staatsangehörigen überwiesen. Wenige Tage später wurde gegenüber der AfD eine Spende in unwesentlich geringerer Höhe angezeigt. Hinzu kamen der Schenkungsvertrag ohne erkennbare Schenkungsmotivation und der zeitliche Zusammenhang mit der vorgezogenen Bundestagswahl.

Das Gericht betonte außerdem: Für die Frage, ob der Spender feststellbar ist, kommt es nicht darauf an, ob der Partei ein vorwerfbares Verhalten zur Last fällt. Maßgeblich sei die objektive Feststellbarkeit des Spenders.

Die Unterlagen des Bundesamts für Verfassungsschutz durften nach Auffassung des Gerichts verwendet werden. Das hohe öffentliche Interesse an der Sachaufklärung überwiege jedenfalls das Interesse des deutschen und des österreichischen Staatsangehörigen.

Was Parteien, Spender und Unterstützer jetzt wissen müssen

Die Entscheidung zeigt: Wer Wahlwerbung zugunsten einer Partei finanziert, bewegt sich im Bereich der Parteienfinanzierung. Entscheidend ist nicht, ob Geld direkt auf ein Parteikonto fließt. Auch Sachleistungen oder übernommene Kosten können als Spende gelten.

Für Parteien bedeutet das: Bei ungewöhnlich hohen Zuwendungen kann es riskant sein, sich allein auf die Angabe einer Person zu verlassen, sie sei der Spender. Wenn objektive Umstände auf eine andere Herkunft der Mittel hindeuten, kann die Annahme unzulässig sein.

Für Unterstützer bedeutet das: Konstruktionen, bei denen Geld kurz vor einer Parteispende an eine andere Person übertragen wird, können erhebliche rechtliche Fragen auslösen. Das gilt besonders, wenn die Beträge hoch sind und ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Wahl besteht.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Sachleistungen nicht unterschätzen: Eine bezahlte Plakatkampagne kann rechtlich wie eine Spende behandelt werden.
  • Unklare Geldherkunft nicht ignorieren: Bei großen Beträgen kann die objektive Feststellbarkeit des Spenders entscheidend sein.
  • Strohmannrisiken nicht verharmlosen: Auch wenn eine Partei eine solche Konstellation nicht erkennt, kann eine Spende unzulässig sein.
  • Wahlkampfnähe beachten: Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Wahl kann bei der Bewertung eine Rolle spielen.

Redaktions-Tipp

Bei hohen Unterstützungsleistungen im Wahlkampf sollte früh geklärt werden, wer wirtschaftlich hinter der Zuwendung steht. Das gilt besonders dann, wenn kurz zuvor erhebliche Beträge zwischen Dritten geflossen sind.

Häufige Fragen

Ist eine Plakatkampagne für eine Partei eine Spende?

Ja, nach der Entscheidung kann die Übernahme der Kosten für eine Plakatwerbekampagne eine geldwerte Zuwendung und damit eine Spende sein.

Warum durfte die AfD die Plakatspende nicht annehmen?

Nach Auffassung des Gerichts war der wahre Spender nicht feststellbar. Das Parteiengesetz verbietet auch Spenden, deren Spender nicht feststellbar ist.

Kommt es darauf an, ob die Partei von einer Strohmannspende wusste?

Nach dem Urteil kam es für die Feststellbarkeit des Spenders nicht auf ein vorwerfbares Verhalten der Partei an.

Welche Rolle spielte die Zahlung von 2,6 Millionen Euro?

Sie war ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt. Das Geld wurde kurz vor Anzeige der Plakatspende von einem deutschen Staatsangehörigen an den österreichischen Staatsangehörigen überwiesen.

Kann gegen das Urteil noch vorgegangen werden?

Ja. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
  • Entscheidungsdatum: 7. Mai 2026
  • Aktenzeichen: VG 2 K 410/25
  • Rechtsgebiet: Parteienrecht, Parteienfinanzierung
  • Wichtige Normen: Parteiengesetz, Verbot der Annahme von Spenden, deren Spender nicht feststellbar ist
  • Rechtsmittel: Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich

Symbolgrafik:© KI

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