Ist – wie regelmäßig bei Außendienstmitarbeitern oder Kraftfahrern – das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr die hauptsächliche oder wesentliche Arbeitsaufgabe, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung dafür: Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist zeitlich nicht absehbar und eine anderweitige Beschäftigung ist im Betrieb auf Dauer nicht möglich. Das bestätigt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 17.1.2023, 5 Sa 82/22.
Ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot genügt im Umkehrschluss regelmäßig nicht als Grund für eine personenbedingte Kündigung. Das eventuelle Bestehen verhaltensbedingter Kündigungsgründe - bspw. beim vorangegangenen Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss - ist im Einzelfall aber gesondert zu prüfen.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Timo Didier LL.M.









