Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Mit einem Klick zum Widerruf: Wie der elektronische Widerrufsbutton das Online-Shopping für Verbraucher einfacher macht

Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Gesetzentwurf einen entscheidenden Schritt unternommen. Mit der geplanten Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons soll der Widerruf von Online-Verträgen für Verbraucher deutlich einfacher und transparenter gestaltet werden. Die Neuerung ist Teil einer umfassenden EU-weiten Richtlinie.

Elektronischer Widerrufsbutton vereinfacht das Verbraucherrecht

Die neue EU-Richtlinie 2023/2673 macht Schluss mit komplizierten Widerrufsprozessen! Wer künftig online bestellt, soll genauso leicht widerrufen können – direkt, transparent und ohne Stolpersteine. Das stärkt das Vertrauen ins digitale Einkaufen und sorgt dafür, dass Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und sogar Finanzprodukte endlich verbraucherfreundlich werden.

Wichtig! Ausnahmen sind B2B-Geschäfte und individuell angefertigte Produkte.

Die nationalen Umsetzungsfristen enden am 19. Dezember 2025, die Anwendung beginnt EU-weit am 19. Juni 2026.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Widerrufsbutton

Für die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons gelten klare Vorgaben. Er muss auf derselben Webseite wie der Vertragsschluss integriert, leicht zugänglich und ständig verfügbar sein. Ein Verstecken in Untermenüs ist nicht erlaubt. Die Beschriftung soll eindeutig auf den Zweck hinweisen, etwa "Vertrag widerrufen" oder "Widerruf einreichen".

Die Abwicklung erfolgt in einem zweistufigen Prozess:

  • Nach dem ersten Klick auf den Button folgt eine Bestätigungsseite. Dort werden die minimal notwendigen Daten für den Widerruf erfasst.
  • Ein zweiter Button, zum Beispiel "Jetzt widerrufen", übermittelt die Erklärung.

Nach erfolgreicher Übermittlung muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, wie etwa per E-Mail, zusenden. Diese Bestätigung muss den Eingang samt Datum und Uhrzeit festhalten.

Herausforderungen und rechtliche Risiken für Unternehmen

Die Einführung des Widerrufsbuttons bedeutet für Händler und App-Anbieter einen erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand, da der Button während der gesamten Widerrufsfrist stets verfügbar und individuell angezeigt werden muss.

Fehler bei der Umsetzung können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören:

  • Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherverbände.
  • Unterlassungsklagen, die zu hohen Kosten führen können.
  • Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der elektronische Widerrufsbutton im Fokus: Eine Herausforderung für die Praxis

Eine der zentralen Herausforderungen ist, sicherzustellen, dass tatsächlich die berechtigte Person den Widerruf veranlasst. Da der elektronische Button als rechtsverbindliche Erklärung gilt, stellt sich für Unternehmen die Frage, wie sie gewährleisten können, dass nicht etwa Unbefugte davon Gebrauch machen. Besonders kompliziert wird dies bei Bestellungen ohne Kundenkonto, also bei sogenannten Gastbestellungen, wo bislang keine klaren Vorgaben zur technischen Umsetzung existieren.

Weitere wichtige Änderungen im Verbraucherschutz

Der Gesetzentwurf bringt noch mehr Änderungen mit sich. Zum Beispiel endet das „ewige Widerrufsrecht“ nun spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen, außer bei Lebensversicherungen, wo eine längere Frist gilt. Außerdem werden Tricks im Webdesign, sogenannte „Dark Patterns“, stärker eingeschränkt. Neue Informationspflichten, etwa zur Reparierbarkeit von Produkten oder zur Dauer von Softwareupdates, sollen die Verbraucher besser schützen und für mehr Klarheit beim Onlinekauf sorgen.

Tipp für die Praxis: Unternehmen sollten ihre Online-Auftritte und die zugrundeliegende Software dringend auf die neuen Vorgaben hin überprüfen. Es empfiehlt sich, die genauen Anforderungen juristisch zu bewerten und die technische Umsetzung frühzeitig planen zu lassen, um teure Fehler und Abmahnungen zu vermeiden.

Zusammenfassung

Mit dem geplanten elektronischen Widerrufsbutton will die Bundesregierung das Widerrufsrecht für Verbraucher vereinfachen. Dies bringt für Unternehmen neue Pflichten bei der Gestaltung ihrer Online-Prozesse mit sich. Insbesondere die korrekte Platzierung und die reibungslose technische Abwicklung des Widerrufs werden zur Herausforderung. Die Gesetzesänderungen sind Teil eines umfassenden Verbraucherschutzpakets, das auf EU-Ebene beschlossen wurde und unter anderem auch das "ewige Widerrufsrecht" beendet und neue Informationspflichten einführt.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Neues BGH-Urteil zu Fernunterricht: FernUSG-Anwendung nicht auf Verbraucher beschränkt
10.09.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Neues BGH-Urteil zu Fernunterricht: FernUSG-Anwendung nicht auf Verbraucher beschränkt

Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 ( Az. III ZR 109/24 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen für die gesamte Online-Bildungs- und Coaching-Branche in Deutschland hat. Das Gericht stellte klar, dass der Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Es gilt demnach auch für Verträge, die Unternehmer und Selbstständige abschließen. Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Der erweiterte Anwendungsbereich Der BGH ( Az. III ZR 109/24 )  stellt klar: Das FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher , sondern auch für Unternehmer und Selbstständige . Damit schützt das Gesetz alle Vertragspartner und stellt höhere Anforderungen an Transparenz und Qualität im Online-Bildungsbereich....

weiter lesen weiter lesen
Werbeblocker: Der BGH und die Neudefinition der Zulässigkeit
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)09.09.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Werbeblocker: Der BGH und die Neudefinition der Zulässigkeit

Werbeblocker sind fester Bestandteil des Internets und haben tiefgreifende Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Verlagen und Medienhäusern. Mit Urteil vom 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Beschluss die bisherige Rechtsauffassung infrage gestellt. Die Entscheidung könnte die Werbeblocker Rechtsprechung nachhaltig beeinflussen und zu erheblicher Rechtsunsicherheit im digitalen Ökosystem führen. Werbeblocker & Urheberrecht: Ist der Webseiten-Code ein Computerprogramm? In der Vergangenheit wurden Klagen gegen Werbeblocker-Anbieter wie Eyeo, die den Adblock Plus entwickeln, meist auf Basis des Wettbewerbsrechts geführt. Diese Versuche scheiterten jedoch weitestgehend. Das jüngste Urteil des BGH ( Az. I ZR 131/23 ) hat nun einen neuen, wegweisenden Ansatz gewählt:...

weiter lesen weiter lesen

Wenn die Rechnung gefälscht wird: Wer haftet bei einem E-Mail-Account-Hack?
29.08.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Wenn die Rechnung gefälscht wird: Wer haftet bei einem E-Mail-Account-Hack?

Ein gehackter E-Mail-Account, eine gefälschte Rechnung und eine Zahlung auf ein Fremdkonto: Wer haftet in diesem Fall? Das Landgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 26. März 2025 eine wichtige Klarstellung vorgenommen. Wer trägt die Verantwortung bei einem Betrugsfall? Das Urteil des LG Koblenz ( Az. 8 O 271/22 ) behandelt eine Fragestellung, die im digitalen Geschäftsverkehr immer häufiger vorkommt: Was geschieht, wenn ein Betrüger die Kommunikation zwischen einem Dienstleister und dessen Kunden abfängt und manipuliert ? Im vorliegenden Fall leistete der Kunde eine Zahlung auf ein Fremdkonto, weil die E-Mail des Werkunternehmers gehackt und die Bankdaten in der Rechnung geändert wurden. Das Gericht verneinte, dass der Werkunternehmer diese Zahlung als Erfüllung seiner Forderung anerkennen muss....

weiter lesen weiter lesen

Schluss mit Troll-Profilen? Warum das OLG Frankfurt eine umfassende Facebook-Profil Löschung fordert
27.08.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Schluss mit Troll-Profilen? Warum das OLG Frankfurt eine umfassende Facebook-Profil Löschung fordert

Mit einem Paukenschlag im Social-Media-Recht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden: Wer ein Facebook-Profil ausschließlich für Beleidigungen oder Drohungen nutzt, verliert nicht nur einzelne Beiträge, sondern das gesamte Konto. Dieses wichtige Urteil vom 26. Juni 2025 markiert einen Wendepunkt im Kampf gegen Hass und Belästigung im Netz. Facebook-Profil Löschung bei exklusiver Nutzung für Rechtsverletzungen Der Kern des Urteils ( Az. 16 U 58/24 ) liegt in der Voraussetzung der ausschließlichen Nutzung . Die Richter unterscheiden klar zwischen einem Konto, das auch für private Zwecke wie das Teilen von Fotos oder die Pflege von Kontakten genutzt wird, und einem, das " nach den Gesamtumständen einzig und allein dazu eingerichtet " wurde, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?