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Mit welchen Tricks falsche Gutachten für Versicherer zur Berufsunfähigkeit begründet werden

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(4 Bewertungen)21.03.2019 Versicherungsrecht

Im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verhält es sich häufig so, dass bei psychischen Erkrankungen Gutachten durch Versicherer eingeholt werden und die Erbringung der Berufsunfähigkeitsleistung danach abgelehnt wird.

Dieses mit der Begründung, dass nach dem Gutachten keine Berufsunfähigkeit bestehe.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie darüber informieren, mit welchen fadenscheinigen Begründungen von Versicherern beauftragte Gutachter den Eintritt der Berufsunfähigkeit insbesondere aufgrund psychischer Erkrankungen ablehnen. Hier gibt es verschiedene Versionen, welche seit Jahren immer wieder in Gutachten auftauchen.

Gerne genommen wird die Variante, den Versicherungsnehmer zu einer Begutachtung einzuladen und ihn zahlreiche Fragebögen ausfüllen zu lassen und Tests mit ihm zu machen. Jetzt kann es natürlich sein, dass die Testergebnisse ganz schlecht sind und sich daraus unmittelbar eine mittelgradige Depression ergibt. Im Anschluss an die Tests wird noch ein kurzes Gespräch durchgeführt, vielleicht 10 Minuten.

Im Gutachten heißt es dann, dass die Testergebnisse zwar alle ganz schlecht sind, aber das nicht mit dem persönlichen Eindruck bei dem Gespräch in Einklang zu bringen sei. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich bei den Tests nicht hinreichend angestrengt und außerdem auch übertrieben hat. Dass diese Argumentation eine Steilvorlage ist, um Gutachten im Sinne der Versicherung zu schreiben, liegt auf der Hand.

In letzter Zeit häufiger findet sich die Variante, dass auf geheime Testverfahren verwiesen wird mit denen man herausgefunden haben will, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist. Diese geheimen Testverfahren sollen angeblich bei der Untersuchung angewendet worden sein und werden bezeichnenderweise nicht offen gelegt.

Hierzu heißt es beispielsweise in einem Gutachten:

Es wurden zwei methodisch differenzierte und anerkannte Verfahren der Validitätsprüfung angewandt.

Es handelt sich dabei um ein neurophysiologisch-kognitives Verfahren und eine klinische eingebettete Validitätsprüfung mit mehreren Skalen.

Wegen der Notwendigkeit diese Verfahren vom Missbrauch zu schützen (coaching) werden sie nicht im Detail wiedergegeben, stehen aber im Anhang zum ausschließlichen Gebrauch und bei Bedarf der Versicherung und dem Gericht zur Verfügung.

Der Gutachter will also mitteilen, dass er bei seinen Untersuchungsverfahren, die so geheim sind, dass er sie unter Verschluss halten muss, festgestellt hat, dass der Versicherte unter seinem tatsächlichen Fähigkeitenniveau geblieben ist und Beschwerden aggraviert oder sogar vorgetäuscht hat.

Lassen Sie sich von solchen Begründungen nicht abschrecken!

Eine andere Variante ist, dass Gutachter bei ihrer Begutachtung anerkannte wissenschaftliche Grundsätze schlichtweg außer Acht lassen. Mit dieser Methode ist es möglich, ein ganzes Krankheitsbild zu leugnen.

So heißt es in einem anderen Gutachten beispielsweise:

Es ist mir durchaus bekannt, dass es eine sogenannte S-3-Leitlinie hierzu gibt und auch eine ICD 10 Kategorie die ich aber aus meiner eigenen ärztlichen Kenntnis her ablehne …

Häufig finden sich auch nicht nachvollziehbare Angaben zum Grad der Beeinträchtigung. In den meisten Versicherungsverträgen sind 50 % erforderlich. Dann schreibt der Gutachter 30 Seiten lang irgendwelche Ergebnisse und Erkenntnisse auf um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Beeinträchtigung nur bei 40 % liegt. Es gibt aber keine nachvollziehbare Herleitung aus den 30 Seiten Feststellungen und dem Grad von 40 %. Es bleibt das Geheimnis des Gutachters, warum es nicht 50, 20 oder 80 % sind.

Außer den eben genannten Varianten gibt es natürlich noch zahlreiche weitere Varianten, welche ebenso wenig überzeugen und falsche Begutachtungsergebnis rechtfertigen sollen. Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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