München (jur). Stirbt die Mieterin einer Wohnung, sollten nicht in den Vertrag aufgenommene Mitbewohner den Vermieter zeitnah darüber informieren. Ein einjähriges schweigen erschüttert das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Mitbewohners und rechtfertigt daher eine Kündigung seitens des Vermieters, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 22. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 417 C 9024/22).
Danach muss ein Mann aus München nach Jahrzehnten eine Zweizimmerwohnung im Stadtteil Milbertshofen räumen. Den Mietvertrag hatte 1975 seine Lebensgefährtin abgeschlossen. Als sie im September 2020 starb, hüllte er sich in Schweigen. Erst mehr als ein Jahr später ließ er über den Mieterverein mitteilen, dass die ursprüngliche Mieterin verstorben sei.
Daraufhin kündigte der Vermieter den alten Mietvertrag und verlangte die Räumung der Wohnung. Wegen der unterlassenen Mitteilung vom Tod der ursprünglichen Mieterin bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und künftigen Vertragstreue des Mitbewohners.
Dem ist das Amtsgericht München gefolgt. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitbewohners seien berechtigt. Dies sei auch ein „wichtiger Grund“, der laut Gesetz die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige.
„Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt“, heißt es zur Begründung in dem bereits rechtskräftigen Urteil vom 12. Oktober 2022. Sollte er dies nicht gewusst haben, hätte er sich erkundigen müssen. Die Pflicht zur Information des Vermieters sei beispielsweise auch in im Internet verfügbaren Checklisten aufgeführt.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik:© vegefox - stock.adobe.com
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock