Frankfurt/Main (jur). Ein Verein, hier von Star Wars-Fans, kann das von einem Mitglied gestaltete Vereinslogo auch nach dessen Rauswurf weiter nutzen. Denn das Fortbestehen des gewährten Nutzungsrechts an dem Logo ist grundsätzlich nicht an die Mitgliedschaft im Verein gebunden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 10. Juli 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 11 U 61/22).
Im konkreten Fall ging es um einen Verein für Fans der Filmreihe „Star Wars“. Der Kläger hatte als Vereinsmitglied für seinen Star Wars-Verein ein Logo gestaltet und diesem ein Nutzungsrecht hierüber eingeräumt. Doch dann kam es zum Zerwürfnis mit dem Verein. Der Kläger wurde nach seinen Angaben „rausgeschmissen“. Daraufhin verbot er dem Verein die weitere Nutzung des von ihm gestalteten Logos und klagte auf Unterlassung.
Doch die Klage hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger weiterhin Vereinsmitglied sei. „Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, heißt es in dem Urteil vom 16. Mai 2023.
Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen. Schließlich habe das frühere Vereinsmitglied auch nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die weitere Verwertung für ihn unzumutbar geworden sei. Sein angeführter „Rausschmiss“ sei nicht näher mit Tatsachen belegt worden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock