Neustadt/Weinstraße (jur). Die Müllabfuhr muss ein Grundstück nicht rückwärts anfahren. Fehlt eine Wendemöglichkeit, ist den Bürgern der Transport der Tonne zur nächsten Straße zumutbar, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Dienstag, 27. Dezember 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 K 488/22.NW).
Es wies damit einen Bürger aus dem nordpfälzischen Landkreis Kusel ab. Seine Mülltonnen waren bis Anfang 2019 direkt vor dem Grundstück abgeholt worden. Wegen des schmalen Zufahrtswegs und fehlender Wendemöglichkeit musste das Müllauto das Grundstück rückwärts anfahren.
Doch dann lehnte das Entsorgungsunternehmen dies ab. Die Rückwärtsfahrt verstoße gegen die Unfallverhütungsvorschriften. Die Kreisverwaltung ordnete daher an, der Kläger müsse seine Tonnen 50 Meter zur nächsten Straße bringen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Anordnung sei „offensichtlich rechtmäßig“, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2022. Das Abfuhrunternehmen müsse die Vorschriften zur Unfallverhütung einhalten. Der Kläger könne nicht erwarten, dass das Unternehmen dagegen verstößt und so hohe Haftungsrisiken eingeht.
Auch das Argument des Klägers, andere Grundstücke würden sehr wohl rückwärts angefahren, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Selbst wenn dies zutreffe, sei es Sache des Unternehmens, zu beurteilen, welche Haftungsrisiken es eingehen wolle. Demgegenüber sei es eine „vergleichsweise wenig schwerwiegenden Belastung“, die Abfallbehältnisse 50 Meter zur nächsten Straße zu bringen.
Tatsächlich ist die Entfernung vergleichsweise gering gegenüber der für den Anwohner am Ende einer 330 Meter langen Sackgasse in Schleswig-Holstein. Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Schleswig muss er seine Mülltonnen zu einem 180 Meter entfernten Sammelplatz bringen (Urteil vom 9. Februar 2022, Az.: 5 MB 42/21; JurAgentur-Meldung vom 11. Februar 2022). Hier hatte die Berufsgenossenschaft allerdings gemeint, 150 Meter im Rückwärtsgang seien für die Müllautos noch möglich und zulässig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock