Wer Abfälle verbrennt, muss nicht nur an Entsorgungskapazitäten und Umweltauflagen denken, sondern auch an den Preis für CO₂. Für Betreiber von Müllverbrennungsanlagen ist das relevant, weil nach den Urteilen finanzielle Belastungen an Endkunden weitergegeben werden könnten. Damit kann die CO₂-Bepreisung mittelbar auch die Müllentsorgung verteuern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Pressemitteilung vom 19. August 2026 mitgeteilt: Auch Müllverbrennungsanlagen unterliegen dem nationalen Brennstoffemissionshandel.
Das Wichtigste in Kürze
- Müllverbrennungsanlagen müssen für ausgestoßenes CO₂ zahlen, weil sie nach Auffassung des Gerichts unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen.
- Die Klagen der Betreiber einer Anlage für gefährliche Abfälle und einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage wurden abgewiesen.
- Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen Europarecht oder das Grundgesetz.
- Durch die CO₂-Bepreisung könnten beabsichtigte Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt, höhere Recyclingquoten erreicht und Innovationsdruck erzeugt werden.
- Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Warum die Entscheidung für die Müllentsorgung wichtig ist
Viele dürften annehmen, dass der CO₂-Preis vor allem klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel betrifft. Nach der Entscheidung gilt das aber nicht nur für solche Brennstoffe. Auch das Verbrennen von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen kann unter den nationalen Brennstoffemissionshandel fallen.
Praktisch wichtig ist das, weil nach den Ausführungen des Gerichts die entstehenden finanziellen Belastungen an Endkunden weitergegeben werden könnten. Die Entscheidung betrifft deshalb Betreiber von Müllverbrennungsanlagen und kann sich mittelbar auf die Müllentsorgung auswirken.
Hintergrund des Falls
Geklagt hatten zwei Betreiber von Müllverbrennungsanlagen. Eine Klage betraf eine Anlage für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, die andere eine kommunale Siedlungsabfallverbrennungsanlage.
Die Betreiber wandten sich gegen ihre Einbeziehung in das Brennstoffemissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz, kurz BEHG. Sie argumentierten, die nationale CO₂-Bepreisung sei durch die europäische Emissionshandelsrichtlinie gesperrt. Außerdem verstoße sie gegen die Vorgaben des Grundgesetzes zur Besteuerung und sei wegen der zu erwartenden Verteuerung der Müllentsorgung unverhältnismäßig.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Berlin hat nach seiner Pressemitteilung vom 19. August 2026 die Klagen mit Urteilen der 10. Kammer vom 21. Mai 2026 abgewiesen. Die Aktenzeichen lauten VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23.
Die Kernaussage lautet: Das BEHG ist nach seinem Wortlaut nicht nur auf klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel anwendbar, sondern auch auf Müllverbrennungsanlagen. Betreiber solcher Anlagen müssen deshalb für das von ihnen ausgestoßene CO₂ bezahlen.
Für die Praxis ist das bedeutsam, weil die Entscheidung den Anwendungsbereich des nationalen CO₂-Preises auf Müllverbrennungsanlagen bezieht. Damit werden diese Anlagen in ein System einbezogen, das nach den Ausführungen des Gerichts auch Lenkungsfunktion hat.
Warum das Gericht so entschieden hat
Europarecht sperrt den nationalen CO₂-Preis nicht
Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen Europarecht. Zwar gibt es auf europäischer Ebene den Emissionshandel nach der Emissionshandelsrichtlinie, die in Deutschland durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, kurz TEHG, umgesetzt wurde. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen ist davon aber ausdrücklich ausgenommen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeutet diese Ausnahme nicht, dass Deutschland solche Anlagen nicht in den nationalen Brennstoffemissionshandel einbeziehen darf. Vielmehr fällt das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen unter die EU-Klimaschutzverordnung, VO (EU) 2023/857. Mit ihr haben die EU-Mitgliedstaaten Emissionsminderungsziele zugesagt, die durch nationale Maßnahmen zu erreichen sind.
Zu diesen nationalen Maßnahmen gehört nach der Entscheidung auch der Emissionshandel nach dem BEHG. Außerdem seien die Mitgliedstaaten zu weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen berechtigt.
CO₂-Preis ist nach Ansicht des Gerichts keine unzulässige Steuer
Auch verfassungsrechtlich hält das Gericht die Regelung für zulässig. Die CO₂-Bepreisung nach dem BEHG sei eine nicht-steuerliche Abgabe zur Vorteilsabschöpfung mit Lenkungsfunktion.
Das bedeutet nach der Begründung des Gerichts: Wer ein Emissionszertifikat erhält, bekommt durch die Erlaubnis, eine Tonne CO₂ auszustoßen, den besonderen Vorteil, die Reinheit der Luft als knappe natürliche Ressource zu nutzen.
Das Gericht verweist dabei auf das Klimaschutzziel in Artikel 20a Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Daraus folge ein globales CO₂-Restbudget zur Begrenzung der Erderwärmung.
Belastung der Betreiber ist nach dem Gericht verhältnismäßig
Die Richter hielten den Eingriff in das Eigentum privatwirtschaftlicher Betreiber für weniger schwerwiegend als die drohenden Folgen verfehlter Klimaschutzziele. Dabei berücksichtigte das Gericht die möglichen Schäden für grundrechtliche Schutzgüter wie Leben und Gesundheit.
Hinzu kommt aus Sicht des Gerichts, dass die entstehenden finanziellen Belastungen an Endkunden weitergegeben werden könnten. Durch die CO₂-Bepreisung könnten die beabsichtigten Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt, höhere Recyclingquoten erreicht und Innovationsdruck erzeugt werden.
Was Betreiber und Entsorgungskunden jetzt wissen müssen
Für Betreiber von Müllverbrennungsanlagen bedeutet die Entscheidung: Sie können sich nach der Begründung des Gerichts nicht schon deshalb gegen den nationalen CO₂-Preis wenden, weil das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen vom europäischen Emissionshandel ausgenommen ist. Nach der Entscheidung steht dies der Einbeziehung in den nationalen Brennstoffemissionshandel nicht entgegen.
Für Endkunden ist wichtig: Das Gericht führt aus, dass die entstehenden finanziellen Belastungen an Endkunden weitergegeben werden könnten. Ob und wie sich das konkret auf Entgelte oder Gebühren auswirkt, ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht im Einzelnen.
Für die Einordnung der Entscheidung ist zugleich der vom Gericht anerkannte Steuerungsgedanke bedeutsam. Durch die CO₂-Bepreisung könnten beabsichtigte Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt, höhere Recyclingquoten erreicht und Innovationsdruck erzeugt werden.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht davon ausgehen, dass nur Benzin und Diesel betroffen sind: Nach der Entscheidung kann das BEHG auch Müllverbrennungsanlagen erfassen.
- Europäischen Emissionshandel nicht mit nationalem Brennstoffemissionshandel verwechseln: Die Ausnahme aus dem europäischen System schließt den nationalen CO₂-Preis nach der Entscheidung nicht aus.
- Kostenfolgen nicht ausblenden: Das Gericht hält es für möglich, dass entstehende finanzielle Belastungen an Endkunden weitergegeben werden könnten.
- Verfahrensstand beachten: Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.
Redaktions-Tipp
Bei der Einordnung der Urteile ist wichtig, zwischen europäischem Emissionshandel und nationalem Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG zu unterscheiden. Nach der Entscheidung steht die Ausnahme von Müllverbrennungsanlagen aus dem europäischen Emissionshandel ihrer Einbeziehung in den nationalen Brennstoffemissionshandel nicht entgegen.
Häufige Fragen
Müssen Müllverbrennungsanlagen CO₂-Preis zahlen?
Ja, nach der Entscheidung unterliegen Müllverbrennungsanlagen dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG.
Gilt der CO₂-Preis nur für Benzin und Diesel?
Nein. Das Gericht stellt klar, dass das BEHG seinem Wortlaut nach nicht nur klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel erfasst, sondern auch Müllverbrennungsanlagen.
Verstößt die CO₂-Bepreisung von Müllverbrennungsanlagen gegen EU-Recht?
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht. Die Ausnahme aus dem europäischen Emissionshandel hindert Deutschland nicht daran, Müllverbrennungsanlagen in den nationalen Brennstoffemissionshandel einzubeziehen.
Können die CO₂-Kosten die Müllentsorgung verteuern?
Das Gericht führt aus, dass die entstehenden finanziellen Belastungen an Endkunden weitergegeben werden könnten. Ob und in welchem Umfang sich das konkret auswirkt, ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht im Einzelnen.
Ist die Entscheidung endgültig?
Nein. Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
- Datum der Pressemitteilung: 19. August 2026
- Urteilsdatum: 21. Mai 2026
- Aktenzeichen: VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23
- Wichtige Normen: Brennstoffemissionshandelsgesetz, Treibhausgasemissionshandelsgesetz, Emissionshandelsrichtlinie, VO (EU) 2023/857, Artikel 20a Grundgesetz
- Rechtsmittel: Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich
Symbolgrafik:© KI








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