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Mieter müssen unter Umständen dulden, dass Handwerker seine Wohnung betreten. Gilt das auch während der Corona Pandemie?
Mieter dürfen gewöhnlich selbst bestimmen, wen sie in ihre Mietwohnung lassen. Anders ist das jedoch dann, wenn der Vermieter einen hinreichenden Grund hat, um z.B. Handwerker mit notwendigen Instandsetzungsarbeiten zu beauftragen. Darüber hinaus müssen in regelmäßigen Abständen die Heizkostenverteiler abgelesen und Rauchmelder ausgewechselt werden. Hier ist der Mieter normalerweise verpflichtet, die Ausführung dieser Arbeiten in seiner Wohnung zu dulden.
Duldungspflicht des Mieters auch während der Corona-Pandemie?
Die Frage ist jedoch, inwieweit die Duldungspflicht des Mieters während der Corona-Pandemie reicht. Gerade Mieter mit Vorerkrankungen oder ältere Mieter haben Angst davor, dass sie mit COVID 19 angesteckt werden und die Erkrankung bei ihnen einen schweren Verlauf hat. Die Klärung dieser Frage ist wichtig, weil Mieter mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie Handwerkern unberechtigt den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigern. Diese können über eine Abmahnung bis zur Kündigung des Mietvertrages reichen.
So war es beispielsweise in einem Fall, in dem ein Mieter sich mehrfach geweigert hatte, einen vom Vermieter beauftragten Vermieter in seine Wohnung zu lassen. Er berief sich darauf, dass sich alle Bürger an die Auflagen der Bundesregierung im Zusammenhang mit Corona zu halten haben. Darüber hinaus gehöre er aufgrund seines Alters von 74 Jahren und einiger Erkrankungen zur Risikogruppe. Der Vermieter verwies demgegenüber darauf, dass er etwa zum Einbau von Rauchmeldern aufgrund der Brandenburgischen Bauordnung verpflichtet ist. Schließlich mahnte er den Mieter ab und kündigte diesem fristlos.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied mit Urteil vom 05.11.2021 – 31 C 32/21, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung aussprechen durfte. Die Weigerung des Mieters stellt nach Auffassung des Gerichtes einen wichtigen Grund im Sinne von § 543 BGB dar, weil er dadurch erheblich seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Besonders schwer fiel dabei ins Gewicht, dass der Gesetzgeber die Vermieter zum Einbau von Rauchmeldern verpflichtet hat. Dieser Pflicht müssen die Vermieter auch nachkommen. Darüber hinaus geht es hierbei auch um den Schutz von Leib und Leben der übrigen Mieter. Von daher kann dies nicht verschoben werden, bis die Corona Pandemie beendet ist. Vielmehr muss der Einbau sofort erfolgen. Demgegenüber kann den Interessen des Mieters hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass der Monteur die gebotenen Hygienebedingungen und Abstandsregelungen einhält.
In einem anderen Sachverhalt ging es um einen Wohnungseigentümer, in dessen Wohnung ein Wasserschaden aufgetreten war. Dieser weigerte sich jedoch, den Verwalter und den Handwerker die Wohnung betreten zu lassen. Dabei berief er sich auf die Corona Pandemie. Hiergegen ging die Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der einstweiligen Verfügung vor.
Das Amtsgericht München entschied im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25.03.2020 – 483 C 4847/20 EVWEG, dass der Wohnungseigentümer die angekündigten Instandsetzungsarbeiten in seinem Sondereigentum dulden muss. Bei laufendem Wasser darf nicht abgewartet werden. Das gilt trotz COVID 19. Denn ansonsten werden Leib, Leben und Gesundheit anderer gefährdet.
Fazit:
Aufgrund dieser Entscheidungen muss davon ausgegangen werden, dass Mieter wegen der Corona-Pandemie Handwerkern nicht ohne Weiteres den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigern dürfen. Das gilt zumindest, wenn die Arbeiten keinen Aufschub dulden. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese die üblichen Schutzmaßnahmen befolgen. Dies gilt besonders, wenn es sich bei dem Mieter um eine Risikogruppe handelt. Bei Problemen sollten sich Mieter aufgrund der noch nicht hinreichend abgeklärten rechtlichen Situation – wie es etwa mit einem 3G oder 2G Nachweis aussieht - beraten lassen etwa bei einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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