Mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 9/24 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine grundlegende Frage zur Einkommensanrechnung auf die Grundrente geklärt. Die Richter entschieden, dass die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei verheirateten Personen nicht gegen das Grundgesetz verstößt, obwohl Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bessergestellt sind. Diese höchstrichterliche Bestätigung bietet Unternehmen und Selbstständigen, die sich um die Altersvorsorge kümmern, nun Rechtssicherheit.
Der Kern der Entscheidung zur Grundrente: Ungleiche Behandlung vor Gericht
Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Sie soll Versicherte unterstützen, die langjährig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, aber nur eine geringe Rente erworben haben. Der Anspruch setzt mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten voraus. Bei der Berechnung des Zuschlags wird jedoch das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt (§ 97a SGB VI).
Im entschiedenen Fall führte die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Klägerin zum vollständigen Wegfall des sonst bestehenden Grundrentenzuschlags. Das wäre bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht passiert. Die Klägerin rügte daher einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).
Das Fundament der Ungleichbehandlung bei der Grundrente: Die Unterhaltspflicht
Das BSG lehnte die Klage ab, da es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Verheirateten gegenüber Unverheirateten sah. Dieser zentrale Punkt betrifft die gesetzliche Unterhaltspflicht. Diese bezeichnet die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung von Ehepartnern, füreinander zu sorgen. Diese Verpflichtung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, besteht unabhängig davon, ob die Partner noch berufstätig sind oder nur eine Rente beziehen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften existiert diese gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung nicht.
Das BSG folgerte, dass verheiratete Versicherte meist besser abgesichert sind als unverheiratete. Diese Ansicht des Gesetzgebers sei sachlich und rechtfertige die Ungleichbehandlung.
Die Logik des Gesetzgebers - Bedarfsgerechtigkeit: Die Grundrente ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, nicht beitragsbasiert. Sie soll gezielt denen helfen, die sie wirklich brauchen. Die Einkommensanrechnung sorgt für eine faire Verteilung der Bundesmittel.
Praktische Konsequenzen für Selbstständige und Unternehmer
Das Urteil schafft Klarheit, erfordert aber auch eine Neubewertung der privaten Altersvorsorgestrategien, insbesondere für Personen, die kurz vor der Rente stehen.
Hierbei sind folgende Punkte von Bedeutung:
- Anspruch prüfen: Pflichtversicherte Unternehmer und Selbstständige müssen das Partnereinkommen berücksichtigen.
- Steuertipp: Wer das gemeinsame Einkommen senkt, kann seinen Zuschlag sichern.
- Heirat: Unverheiratete riskieren nach Eheschließung finanzielle Nachteile durch Anrechnung des Partnereinkommens.
Spielräume und Kritik: Was Betroffene jetzt wissen müssen
Die BSG-Entscheidung wird kontrovers bewertet: Während Befürworter die Unterhaltspflicht als Grund für die Differenzierung sehen, bemängeln Kritiker, dass sie wenig über die individuelle Leistungsfähigkeit aussagt. Sie fordern eine Würdigung der Lebensarbeitsleistung unabhängig vom Familienstand. Das BSG hält dagegen, dass Nachteile durch andere Ehe-Vorteile ausgeglichen werden können. Die Regelung ist höchstrichterlich bestätigt.
Tipp für die Praxis: Verheiratete Personen, die einen Anspruch auf Grundrente vermuten, sollten sich unbedingt umfassend von der Deutschen Rentenversicherung oder einem Steuerberater beraten lassen. Das Einkommen ist entscheidend. Prüfen Sie präzise, welche Einkünfte angerechnet werden und ob Anpassungen möglich sind, bevor Sie den Antrag stellen.
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente verfassungsgemäß ist. Begründet wird dies mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern, die bei unverheirateten Paaren fehlt. Für Anspruchsberechtigte bedeutet dies, dass die bestehende Praxis fortgesetzt wird. Es ist nun wichtig, eine eventuelle Einkommensanrechnung auf die Grundrente genau zu prüfen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung des zu versteuernden Einkommens zu evaluieren, um den Zuschlag zu sichern.
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