Karlsruhe (jur). Trotz hoher Scheidungsraten bleibt die Ehe rechtlich eine „auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft“. Daher gehen nach einer Scheidung sämtliche während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche in den sogenannten Versorgungsausgleich ein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 10. Februar 2012, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: XII ZB 213/11).
Das gelte trotz Gütertrennung auch für Versorgungsansprüche, die mit einem vorehelichen Vermögen erworben wurden. Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche hälftig aufgeteilt. Im Regelfall gibt es nach einer Scheidung zudem einen sogenannten Zugewinnausgleich, bei dem der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszugewinn aufgeteilt wird, unabhängig davon, wer dieses Vermögen verdient hat. Im Streitfall hatte das Paar Gütertrennungen vereinbart und somit den Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen. Zum Versorgungsausgleich vereinbarten sie nichts. Während der nur gut vierjährigen Ehe zahlte die Frau 150.000 Euro aus ihrem vorehelichen Vermögen in eine Rentenversicherung ein. Das Amtsgericht bezog die so erworbenen Versorgungsansprüche in den Versorgungsausgleich ein.
Dagegen wandte sich die Frau. Hätte sie das Geld nicht in die Rentenversicherung eingezahlt, würde ihr das bereits vor ihrer Ehe vorhanden Vermögen schließlich auch alleine zustehen.
Doch der BGH wies ihren Antrag ab: Im Versorgungsausgleich würden sämtliche Ansprüche aufgeteilt; auf die Herkunft des Geldes komme es dabei nicht an. Auch ein Ehevertrag zum Zugewinnausgleich habe darauf keinen Einfluss. Es gebe nur eine einzige Ausnahme, wenn das Geld aus einem schon vorher durchgeführten Zugewinnausgleich stammt. Das aber sei hier nicht der Fall gewesen. Auch eine „grob unbillige Härte“ liege nicht vor, heißt es weiter in dem Beschluss vom 18. Januar 2012. Denn nach der Hochzeit gingen beide Seiten von einer lebenslangen Gemeinschaft aus. Wer während der Ehe in eine Altersvorsorge einzahle, gehe daher auch davon aus, dass später der Partner von den Rentenzahlungen profitieren wird. Der Versorgungsausgleich tue nichts anderes, als diese Erwartung zu realisieren.
Der „Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft“ setzte sich daher „gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch“. Darauf, dass hier die Frau voreheliches Vermögen eingesetzt habe, komme es nicht an.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage