Frankenthal (jur). Nach der Trennung eines Paares muss der gemeinsam angeschaffte Hund nicht automatisch auf ein Herrchen oder Frauchen verzichten. Vielmehr haben beide Miteigentümer das Recht, „auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können“ entschied das Landgericht Frankenthal in einem am Dienstag, 30. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 S 149/22).
Es gefährde auch nicht das Tierwohl des Hundes, wenn jedem Partner abwechselnd ein zweiwöchiges „Umgangsrecht“ eingeräumt wird.
Im Streitfall hatten sich die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aus dem Landkreis Bad Dürkheim gemeinsam einen Labradorrüden angeschafft. Als die beiden Herrchen sich trennten, kam es zum Streit, wer sich künftig um den Vierbeiner kümmern sollte. Der Hund blieb zunächst bei dem einen Ex-Partner. Der andere wollte sich aber ebenfalls um das Tier kümmern.
Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass es für den Hund als Rudeltier besser sei, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bleibe. Das Tier müsse allein bei ihm bleiben, da er die Hauptbezugsperson sei, so der Partner, der den Hund für sich behalten hatte.
Das Tier sei aber während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden und stehe im gemeinsamen Eigentum, betonte nun das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 12. Mai 2023. Eine Wahl zwischen den Miteigentümern müsse nicht zwingend getroffen werden. Die Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen.
Hier sei es „interessengerecht“, wenn beide Miteigentümer abwechselnd alle zwei Wochen ein „Umgangsrecht“ ausüben könnten. Ein solches „Wechselmodell“ stelle auch keine Gefährdung des Tierwohls dar.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock