Zweibrücken (jur). Freut sich ein Nachbar über eine auf seinem Grundstück hinüberwachsene Sichtschutzhecke, hat er dennoch kein Mitspracherecht bei der Entfernung des Gehölzes. Auf dem Grundstück, wo die Stämme aus dem Boden ragen, darf der Eigentümer auch die Säge ansetzen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem am Montag, 20. März 2023, bekanntgegebenen Hinweisbeschluss klar (Az.: 8 U 52/21).
Im Streitfall ging es um eine sehr große Thujahecke, die als Sichtschutz zwischen zwei Grundstücken in Pirmasens diente. Die Eigentümerin, auf deren Grundstück die Hecke wuchs, wollte jedoch wieder mehr Platz haben. Sie ließ sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens absägen.
Ihr Nachbar verlangte daraufhin von ihr Ersatz wegen der entfernten Thujahecke. Diese biete ihm nun keinen Sichtschutz mehr, klagte er. Er dürfe auch mitreden, weil die Hecke mit ihren Zweigen auf sein Grundstück hinübergewachsen sei.
Das Landgericht Kaiserslautern wies seine Klage ab.
Mit der dagegen eingelegten Berufung wies das OLG in seinem Beschluss vom 7. September 2022 darauf hin, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn einzelne, aus dem Boden herauswachsende Stämme zumindest teilweise von der Grundstücksgrenze durchschnitten werden. Nur weil oberhalb des Bodens die Hecke mit ihren Zweigen über die Grundstücksgrenze hinübergewachsen seien, ergebe sich für den Nachbarn noch kein Mitspracherecht beim Erhalt der Thujahecke.
Hier sei auch kein Stamm auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn gewachsen oder zumindest von der Grundstücksgrenze teilweise überschritten worden, stellte das OLG fest. Nach diesen Hinweisen hatte der Kläger seine Berufung wieder zurückgenommen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock